Entscheidungsdatum
10.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L524 2137133-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, Wolf-Dietrich-Str. 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2020, Zl. 1071435409/190423035, wegen Anordnung einer Wohnsitzauflage, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, Wolf-Dietrich-Str. 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2020, Zl. 1071435409/190423035, wegen Anordnung einer Wohnsitzauflage, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2020, Zl. 1071435409/190423035, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung XXXX , Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.07.2020, Zl. 1071435409/190423035, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit Schreiben vom 24.07.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer gab hierzu am 06.08.2020 eine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2020, Zl. 1071435409/190423035, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung XXXX , Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des BFA vom 15.10.2020, Zl. 1071435409/190423035, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung römisch 40 , Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Am 25.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 23.09.2016, Zl. 1071494606-150596429/BMI-BFA_SZB_RD, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019, L524 2137133-1/13E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.08.2019, Ra 2019/18/0188, wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete, zurückgewiesen. Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2019, E 1678/2019, wurde die Behandlung der Beschwerde, soweit sie die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betraf, abgelehnt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2019, E 1678 aus 2019,, wurde die Behandlung der Beschwerde, soweit sie die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betraf, abgelehnt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2020, L524 2137133-1/44E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2020, E 2357/2020-5 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2020, E 2357/2020-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 28.10.2020, E 2357/2020-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Frist zur Erhebung einer Revision ist noch offen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass am 30.09.2016 und am 04.06.2019 Rückkehrberatungsgespräche stattgefunden haben und dass sich der Beschwerdeführer dort nicht rückkehrwillig gezeigt hat.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem oben angeführten Bescheid des BFA, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes sowie den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes.
Im vorgelegten Verwaltungsakt befinden sich keine Nachweise darüber, dass am 30.09.2016 und am 04.06.2019 Rückkehrberatungsgespräche stattgefunden haben. Es befinden sich auch keine Dokumente, die belegen würden, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Rückkehrberatungsgespräche nicht rückkehrwillig gezeigt hat. Es erfolgten daher die dementsprechenden Feststellungen.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 57 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 57, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet auszugsweise:
„Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.Paragraph 57, (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (Paragraph 46 a,) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn , 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, gewährt wurde oder, 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige, 1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;, 2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;, 3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der Paragraph 46, Absatz 2 und 2 a nicht mitwirkt;, 4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;, 5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) …
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ruhen, wenn und solange, 1. die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 6, oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,, 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, geduldet oder, 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Es kann ihm daher aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
§ 57 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung, welche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.Paragraph 57, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung, welche Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
Die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 FPG setzt voraus, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. GP 63 f) soll die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur "ultima ratio" angeordnet werden und hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378).Die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FPG setzt voraus, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. Gesetzgebungsperiode 63 f) soll die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur "ultima ratio" angeordnet werden und hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378).
Im angefochtenen Bescheid legt das BFA nicht offen, auf Grund welcher bestimmten Tatsachen es annimmt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. In der rechtlichen Beurteilung werden lediglich der Gesetzestext abgedruckt und Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getätigt.
Soweit das BFA ausführt, dass sich der Beschwerdeführer vehement weigert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, lässt es das BFA offen, aus welchen konkreten Umständen es diese vehemente Weigerung ableitet. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Tatsachen ersichtlich, die eine vehemente Weigerung des Beschwerdeführers annehmen lassen.
Sofern das BFA im angefochtenen Bescheid unter dem Titel Feststellungen anführt, dass sich der Beschwerdeführer bei den Rückkehrberatungsgesprächen am 30.09.2016 und am 04.06.2019 nicht rückkehrwillig gezeigt habe, ist einerseits darauf zu verweisen, dass weder die Rückkehrberatungsgespräche noch der dort angeblich gezeigte fehlende Rückkehrwille im vorgelegten Verwaltungsakt dokumentiert sind und daher vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollzogen werden können. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass diese Gespräche – sofern sie tatsächlich stattgefunden haben – ein Jahr bzw. fast vier Jahre vor der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2020, mit dem eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, stattgefunden haben. Daraus nun zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht rückkehrwillig zeige, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfehlt.
Die Wohnsitzauflage soll als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
Zu berücksichtigen ist, dass der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2020, E 2357/2020-5 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2020, E 2357/2020-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und mit weiterem Beschluss dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Frist für eine Erhebung der Revision ist noch offen. Es lassen sich dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt auch keine bestimmten Tatsachen entnehmen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Die Erlassung einer Wohnsitzauflage ist daher nicht verhältnismäßig, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Bei diesem Ergebnis war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu entscheiden.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung ersatzlose Behebung Rückkehrabsicht Ultima Ratio WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2137133.2.00Im RIS seit
19.04.2021Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021