TE Bvwg Beschluss 2020/6/16 L507 2221439-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

BFA-VG §52
B-VG Art133 Abs4
GVG-B 2005 §2
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GVG-B 2005 § 2 heute
  2. GVG-B 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.07.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. GVG-B 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  12. GVG-B 2005 § 2 gültig von 06.02.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003
  13. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  14. GVG-B 2005 § 2 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2004
  15. GVG-B 2005 § 2 gültig von 22.11.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2003
  16. GVG-B 2005 § 2 gültig von 28.07.1991 bis 21.11.2003
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

L507 2221439-4/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt.römisch zwei. Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Jordanien, vom 07.03.2019 wurde mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2019, Zl. L502 2221439-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.04.2020, Zl. Ra 2019/19/0461-19, wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Am 27.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Infolge dieses Antrages wurde die Beschwerdeführerin in die Grundversorgung aufgenommen und ihr ein Quartier in der Betreuungsstelle Ost zugewiesen.

Aufgrund mehrerer Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die Hausordnung der Betreuungsstelle Ost und nach entsprechenden Ermahnungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Beschwerdeführerin ab 21.12.2019 ein Quartier in der Betreuungsstelle XXXX zugewiesen.Aufgrund mehrerer Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die Hausordnung der Betreuungsstelle Ost und nach entsprechenden Ermahnungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Beschwerdeführerin ab 21.12.2019 ein Quartier in der Betreuungsstelle römisch 40 zugewiesen.

2. Infolge von beinahe täglich weiteren Verstößen der Beschwerdeführerin gegen die Hausordnung der Betreuungsstelle XXXX und nach neuerlichen Ermahnungen der Beschwerdeführerin durch das BFA am 13.01.2020, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFA vom 17.01.2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihr das Taschengeld für die Dauer von drei Monaten nicht zu gewähren, um sie zu einer Änderung ihres Verhaltens und zur Einhaltung der Hausordnung zu bewegen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von einer Woche eingeräumt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie – für den Fall, dass sie keine schriftliche Stellungnahme abgeben werde – das Vorgehen der Behörde akzeptieren würde, und sodann davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen des BFA akzeptiere und gestützt auf den Akteninhalt eine Entscheidung getroffen werde.2. Infolge von beinahe täglich weiteren Verstößen der Beschwerdeführerin gegen die Hausordnung der Betreuungsstelle römisch 40 und nach neuerlichen Ermahnungen der Beschwerdeführerin durch das BFA am 13.01.2020, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFA vom 17.01.2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihr das Taschengeld für die Dauer von drei Monaten nicht zu gewähren, um sie zu einer Änderung ihres Verhaltens und zur Einhaltung der Hausordnung zu bewegen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine Frist von einer Woche eingeräumt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie – für den Fall, dass sie keine schriftliche Stellungnahme abgeben werde – das Vorgehen der Behörde akzeptieren würde, und sodann davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen des BFA akzeptiere und gestützt auf den Akteninhalt eine Entscheidung getroffen werde.

Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin die ihr aufgrund des GVG-B bisher gewährte Versorgung gemäß
§ 2 Abs. 4 GVG-B insofern eingeschränkt, als ihr für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.04.2020 das Taschengeld nicht gewährt wird. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VB GVG ausgeschlossen.
Mit Bescheid des BFA vom 28.01.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die ihr aufgrund des GVG-B bisher gewährte Versorgung gemäß , Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B insofern eingeschränkt, als ihr für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 30.04.2020 das Taschengeld nicht gewährt wird. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VB GVG ausgeschlossen.

Mit hg. Beschluss vom 24.02.2020, L507 2221439-3/2E, wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Mit hg. Beschluss vom 24.02.2020, L507 2221439-3/2E, wurde der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anordnung des § 2 Abs. 6 GVG-B vor Erlassung einer Entscheidung zur Einschränkung der gewährten Versorgung iSd § 2 Abs. 4 GVG-B eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin unbedingt erforderlich gewesen wäre. Aufgrund der persönlichen Wahrnehmungen des zur Entscheidung berufenen Organwalters wären sodann weitere Verfahrensschritte – wie etwa die Einholung eines medizinischen oder psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, sowie bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Abklärung der Frage betreffend der Schwere der Erkrankung und den Einfluss der Erkrankung auf die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin – anzuordnen. Gestützt auf das Ergebnis der Anhörung bzw. weiterer erforderlicher Ermittlungsergebnisse hätte die belangte Behörde sodann im angefochtenen Bescheid konkrete Feststellungen insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu treffen gehabt.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B vor Erlassung einer Entscheidung zur Einschränkung der gewährten Versorgung iSd Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin unbedingt erforderlich gewesen wäre. Aufgrund der persönlichen Wahrnehmungen des zur Entscheidung berufenen Organwalters wären sodann weitere Verfahrensschritte – wie etwa die Einholung eines medizinischen oder psychiatrischen Gutachtens im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, sowie bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Abklärung der Frage betreffend der Schwere der Erkrankung und den Einfluss der Erkrankung auf die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin – anzuordnen. Gestützt auf das Ergebnis der Anhörung bzw. weiterer erforderlicher Ermittlungsergebnisse hätte die belangte Behörde sodann im angefochtenen Bescheid konkrete Feststellungen insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu treffen gehabt.

3. Am 06.03.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA. Im Zuge dieser Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin die von ihr begangenen Übertretungen der Hausordnung der Betreuungseinrichtung vorgehalten und ihr Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen. Wie im Protokoll vermerkt wirkte die Beschwerdeführerin während der Einvernahme „beeinträchtigt“ bzw. sei diese möglicherweise unter Beeinträchtigung von Medikamenten gestanden.

4. Eine Abklärung des Gesundheitszustandes durch einen medizinischen Sachverständigen bzw. die Einholung eines medizinischen oder psychologischen Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zu deren Dispositionsfähigkeit im gegenständlichen Verfahren wurde von BFA nicht veranlasst.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.03.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin die ihr aufgrund des GVG-B bisher gewährte Versorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B insofern eingeschränkt, als ihr für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.07.2020 das Taschengeld nicht gewährt wird. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VB GVG ausgeschlossen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.03.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin die ihr aufgrund des GVG-B bisher gewährte Versorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B insofern eingeschränkt, als ihr für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.07.2020 das Taschengeld nicht gewährt wird. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VB GVG ausgeschlossen.

Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zur Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im gegenständliche Verfahren wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an mehreren – näher aufgezählten – Tagen gegen die Hausordnung einer Betreuungseinrichtung verstoßen habe. Insofern habe die Beschwerdeführerin wiederholt auch in alkoholisiertem Zustand die Nachtruhe gestört, Unruhe verursacht, Anweisungen des Betreuungspersonals missachtet, ständig das allgemeine Rauchverbot missachtet, ungebührliches und sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt und sogar einen Raufhandel provoziert.

Trotz schriftlicher Ermahnungen seitens der Behörde und der Androhung von Maßnahmen nach dem Grundversorgungsgesetz in der niederschriftlichen Einvernahme, habe die Beschwerdeführerin weitere Übertretungen begangen. Auch nach der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des BFA, in dem angekündigt worden sei, dass die Einschränkung der Grundversorgung bzw. Einschränkung des Taschengeldes im Ausmaß von fünf Monaten beabsichtigt sei, habe die Beschwerdeführerin weitere Übertretungen gegen die Hausordnung gesetzt. Zudem habe sie anlässlich der Einquartierung in der Betreuungsstelle eine Kopie der Hausordnung in einer ihr verständlichen Sprache mit dem Hinweis, diese einzuhalten, erhalten. Es sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise daran interessiert sei, sich an die Hausordnung bzw. an die Anweisungen des Personals der Betreuungseinrichtung oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu halten. Sie habe in schuldhafter Weise gegen die Hausordnung verstoßen und somit die Ruhe und Ordnung in der Betreuungsstelle gestört und durch dieses Verhalten die Sicherheit anderer Menschen gefährdet.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, zeitweise psychisch sehr belastet zu sein, habe auch in der Einvernahme ermüdet gewirkt und habe jedoch kein Unrechtsbewusstsein im Hinblick auf ihr Verhalten gezeigt.

Die Beschwerdeführerin habe das Angebot, die ihr verordneten Medikamente unter Aufsicht (um Missbrauch zu verhindern) einzunehmen, nicht angenommen.

Die Behörde beabsichtige – obwohl die Nachhaltigkeit der fortgesetzten groben Verstöße der Beschwerdeführerin gegen die Hausordnung eine Entziehung der Grundversorgung an sich rechtfertigen würde, jedoch einen wesentlichen Einschnitt in die persönlichen Rechte der Beschwerdeführerin auf Grundversorgung darstellen würde und unter Berücksichtigung ihrer offensichtlichen Beeinträchtigung – die Grundversorgung nicht zu entziehen bzw. gänzlich einzuschränken, sondern durch kurzzeitiges Nichtgewähren von Taschengeld, die Beschwerdeführerin zur Einhaltung der Hausordnung und eines konfliktlosen Zusammenlebens innerhalb einer Betreuungseinrichtung im Zuge der gewährten weiteren Grundversorgung anzuhalten. Wenngleich diese Maßnahme – Einschränkung der Grundversorgung – einen nicht unwesentlichen Einschnitt in die persönlichen Rechte auf Grundversorgung der Beschwerdeführerin darstellen würde, so sei sie dennoch als einzig zweckmäßiges und somit auch im Verhältnis stehendes Mittel anzusehen, um den gesetzlich geforderten Erfolg – Herstellung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Betreuungsstellen – zu erwirken. Somit werde auf die Maßnahme des gelinderen Mittels der Einschränkung der Grundversorgung – Taschengeld Einschränkung für fünf Monate – zurückgegriffen.

In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre fortgesetzten Verstöße gegen die in der Hausordnung enthaltenen Bestimmungen verstoßen habe, indem sie sich nicht an die Hausordnung gehalten habe. Durch ihr sittenwidriges Verhalten werde die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung gefährdet.

Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 [gemeint: § 2 Abs. 4 GVG-B] einzuschränken oder zu entziehen, habe eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen sei insbesondere dann nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, [gemeint: Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B] einzuschränken oder zu entziehen, habe eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen sei insbesondere dann nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

Die Beschwerdeführerin habe in grober Weise gegen die Hausordnung verstoßen und damit fortgesetzt bzw. nachhaltig die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung und die Sicherheit der übrigen Bewohner und des Betreuungspersonales gefährdet. Sie habe eindeutig mehrmals gegen die Hausordnung verstoßen, indem sie Anweisungen des Betreuungspersonales missachtet, ständig gegen das allgemeine Rauchverbot verstoßen, ungebührliches und sittenwidriges Verhalten an den Tag gelegt, wiederholt – auch in alkoholisiertem Zustand – die Nachtruhe gestört, ihre Mitbewohner gestört und Unruhe verursacht und sogar einen Raufhandel provoziert habe.

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin der Einhaltung der Hausordnung d.h. insbesondere dem Umstand, dass der Aufenthalt in der Erstaufnahmestelle [gemeint wohl: Betreuungseinrichtung] von allen Bewohnern im gemeinsamen Interesse ein großes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme erfordert – nicht den unbedingt notwendigen Stellenwert beigemessen und erscheine es aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin angebracht, sie durch eine sofortige Einschränkung der Versorgung – in Form der Nichtgewährung von Taschengeld für den oben angeführten Zeitraum – zur hinkünftigen Einhaltung der Hausordnung zu bewegen. Die ausgesprochene Dauer der Einschränkung erscheine der erkennenden Behörde ausreichend, um Sie hinkünftig von weiteren Verletzungen der Hausordnung abzuhalten.

3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 13.03.2020 zugestellten Bescheid wurde am 15.05.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde unter anderem neuerlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolar affektiven Störung leide. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Schweregrad der Erkrankung der Beschwerdeführerin sehr hoch sei, da ihr sonst das Medikament Olanzapin, welches für Psychosen eingesetzt werde, nicht verschrieben worden wäre. Gemäß ICD – 10 würden psychotische Symptome ebenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Symptome dieser Erkrankung würden unter anderem mit gesteigerter Aktivität, Konzentrationsschwierigkeiten, vermindertes Schlafbedürfnis, gesteigerter Libido, leichtsinnigem Verhalten, übermäßiger Vertraulichkeit und in der Ausprägung einer schweren Erkrankung auch mit Wahn beschrieben werden. Das von der Beschwerdeführerin gesetzte Verhalten sei offensichtlich mit ihrer schweren psychischen Erkrankung zu erklären und verfüge sie offensichtlich nicht über die notwendige Dispositionsfähigkeit, das Unrecht des von ihr gesetzten Verhaltens zu erkennen und einzusehen, wenn sie eine manische Episode habe.

Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei aktenkundig und hätte in die Beurteilung des Sachverhaltes einfließen müssen. Darüber hinaus wäre es die Verpflichtung der belangten Behörde und des BMI gewesen, die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen, da es ihr offensichtlich psychisch nicht möglich sei, sich an das Leben in der Betreuungseinrichtung anzupassen. Die Beschwerdeführerin müsse in einer Einrichtung mit besonderem Betreuungsbedarf unterbracht werden und könne der Entzug des Taschengeldes der Beschwerdeführerin seinen Zweck gar nicht erreichen, da es der Beschwerdeführerin in ihrer nächsten manischen Episode erneut an Dispositionsfähigkeit mangeln werde.

Darüber hinaus sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren der Beschwerdeführerin betreffend vor kurzem behoben worden und es gebe überhaupt keinen Grund mehr, die Beschwerdeführerin in „Bundesgrundversorgung“ unterzubringen bzw. sei eine Wohnsitzauflage mittlerweile obsolet, da keine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin bestehe.

Es werde daher der Antrag gestellt, dem BFA aufzutragen, die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Einrichtung einer Grundversorgung eines Bundeslandes unterzubringen und ihr die volle Höhe der Grundversorgung zu gewähren.

Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leide, welche ihr Unrechtsbewusstsein so stark einschränke, dass sie sich gar nicht an die Hausordnung halten könne, so werde der Antrag gestellt, ein psychiatrisches Gutachten zur Ermittlung ihrer Dispositionsfähigkeit einzuholen.

Durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Grundversorgungseinrichtung und dem Versagen der Behörde einen adäquaten Unterbringungsplatz für die Beschwerdeführerin zu organisieren, werde ihre körperliche und geistige Unversehrtheit gefährdet und die Antwort darauf könne keinesfalls ein Entzug von Leistungen aus der Grundversorgung sein. Der angefochtene Bescheid stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Grundversorgungseinrichtung und dem Versagen der Behörde einen adäquaten Unterbringungsplatz für die Beschwerdeführerin zu organisieren, werde ihre körperliche und geistige Unversehrtheit gefährdet und die Antwort darauf könne keinesfalls ein Entzug von Leistungen aus der Grundversorgung sein. Der angefochtene Bescheid stelle eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Die Einschränkung der Versorgung bzw. Nichtgewährung des Taschengeldes für den Zeitraum von fünf Monaten sei jedenfalls nicht verhältnismäßig, da das Ziel, die Beschwerdeführerin von weiteren Verletzungen der Hausordnung abzuhalten, gar nicht erreicht werden könne, da es immer wieder zu einer manischen Episode kommen könne.

Des Weiteren sei zu beachten, dass die Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die Einschränkung oder den Entzug der Grundversorgung nur in den in Art 20 Abs. 1 genannten Gründen vorsehe. Daher sei
§ 2 Abs. 4 GVG-B dahingehend unionsrechtskonform zu interpretieren, dass die Grundversorgung in den nicht in der Aufnahme-RL genannten Fällen zwar unter Auflagen gewährt werden könne, aber nicht gänzlich eingeschränkt oder entzogen werden dürfe.
Des Weiteren sei zu beachten, dass die Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die Einschränkung oder den Entzug der Grundversorgung nur in den in Artikel 20, Absatz eins, genannten Gründen vorsehe. Daher sei , Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B dahingehend unionsrechtskonform zu interpretieren, dass die Grundversorgung in den nicht in der Aufnahme-RL genannten Fällen zwar unter Auflagen gewährt werden könne, aber nicht gänzlich eingeschränkt oder entzogen werden dürfe.

Die belangte Behörde habe den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin erneut überhaupt nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Alleine deswegen sei der Bescheid rechtswidrig und zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGVG geregelt. Gemäß
§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte VwGVG geregelt. Gemäß , Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.:

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als – eine – Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern – auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1. Die materielle Rechtsgrundlage im gegenständlichen Fall ist das Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird (Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 – GVG-B 2005).

§ 2 GVG-B 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 2, GVG-B 2005 lautet auszugsweise:

„[]

(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die

1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder

2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder2. gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder

3. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,3. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,

kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Absatz 4, letzter Satz gilt.

(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

[ ]“

3.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als höchst mangelhaft:

§ 2 Abs. 6 GVG-B ordnet an, dass der Entscheidung, die Versorgung nach § 2 Abs. 4 oder 5 GVG-B einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen voranzugehen hat, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B ordnet an, dass der Entscheidung, die Versorgung nach Paragraph 2, Absatz 4, oder 5 GVG-B einzuschränken oder zu entziehen, eine Anhörung des Betroffenen voranzugehen hat, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin vom BFA zwar im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme angehört. Dabei ist der zur Entscheidung berufenen Organwalterin laut Ausführungen im Einvernahmeprotokoll aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin während der Einvernahme „beeinträchtigt“ bzw. diese möglicherweise unter Beeinträchtigung von Medikamenten gestanden sei. Im Zusammenhang mit dem Akteninhalt und dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise an einer bipolaren affektiven Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leide, die die Beschwerdeführerin daran hindere, das Unrecht ihres (Fehl-) Verhaltens in der Betreuungsstelle einzusehen, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, sowie bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Abklärung der Frage betreffend der Schwere der Erkrankung und den Einfluss der Erkrankung auf die Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Einholung eines medizinischen Gutachtens zu klären.

Gestützt auf das Ergebnis des medizinischen bzw. psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens bzw. weiterer erforderlicher Ermittlungsergebnisse hätte die belangte Behörde sodann im angefochtenen Bescheid konkrete Feststellungen insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu treffen gehabt.

Aufgrund der Unterlassung der im gegenständlichen Fall unbedingt notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde sowie auf das Ermittlungsergebnis gestützte Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin erweist sich der angefochtene Bescheid als massiv mangelhaft.

Insgesamt gesehen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten.

Da im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes für die abschließende Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin aufgrund ihr zurechenbarer (oder ihr vor dem Hintergrund einer möglichen psychischen Erkrankung bzw. einer mangelnden Dispositionsfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung nicht zurechenbarer) Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung bisher gewährte Versorgungsleistungen (überhaupt) eingeschränkt werden können, gänzlich unterlassen wurden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil A) II.: Zu Spruchteil A) römisch zwei.:

4.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß
§ 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
4.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß , Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß Paragraph 52, BFA-VG ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF.

4.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.4.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Es war daher gemäß § 8a iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Grundversorgung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung psychiatrische Erkrankung Sachverständigengutachten Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L507.2221439.4.00

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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