TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/6 W198 2230347-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

Spruch

W198 2230347-1/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer über die Beschwerdesache des XXXX XXXX vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 13.03.2020, XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 27.02.2020, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 10.07.2019 wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für die Zeit vom 27.06.2019 bis 07.08.2019 ausgesprochen.

2. Mit Bescheid des AMS vom 27.02.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 11.02.2020 bis 06.04.2020 verloren hätte, da er eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hätte.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen dem Vereitelungsvorwurf entgegentrat.

4. Mit Bescheid des AMS vom 13.03.2020, XXXX , wurde die aufschiebende Wirkung der unter Punkt 3. genannten Beschwerde vom 05.03.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 27.02.2020 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen sowie des Sachverhalts wurde in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Folgendes ausgeführt:

Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden.

Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Hierzu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit 17.12.2018 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei ihm bereits die zweite Sanktion gemäß § 10 AlVG (rechtskräftiger Bescheid vom 10.07.2019) seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bzw. innerhalb von zwölf Monaten verhängt worden sei, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse.

Laut Entscheidung des VwGH vom 11.4.2018, Ro 2017/08/0033-3 sei ein im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinieren der Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde.

Eine aufschiebende Wirkung würde daher den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege in diesem Fall das öffentliche Interesse gegen dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, sei daher entsprechend der Interessenabwägung auszuschließen.

Abschließend wurde festgestellt, dass mit gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werde.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 01.04.2020 wurde die Beschwerde vom 05.03.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 27.02.2020 inhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte die Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt und wurde die bereits mit Bescheid vom 27.02.2020 verhängte Sperre der Notstandhilfe im Zeitraum vom 11.02.2020 bis 06.04.2020 bestätigt. In Einem wird ausgeführt, dass mit Bescheid vom 13.03.2020 die aufschiebende Wirkung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden sei.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2020 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt. Im Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer in der Sache zur Vereitelung im Wesentlichen gleichlautend wie in der Beschwerde vor. Unter Punkt 3) des Vorlageantrages stellt der Beschwerdeführer -erstmals - explizit einen Antrag seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

7. Am 15.04.2020 legte das AMS die Beschwerde, datiert mit 05.03.2020, gegen den Bescheid vom 27.02.2020 sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Am 28.04.2020 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.12.2018, unterbrochen lediglich durch einen Krankengeldbezug, durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Eine Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt liegt nicht vor.

Beim Beschwerdeführer liegt Langzeitarbeitslosigkeit vor.

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 10.07.2019, eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt.

Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 27.02.2020 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Gemäß dem vorgelegten Versicherungsverlauf und dem vorgelegten Bezugsverlauf liegt eine langandauernde Arbeitslosigkeit vor.

Dass gegen den Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigen Bescheid vom 10.07.2019, eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt wurde, ist unbestritten und durch den vorgelegten Bezugsverlauf belegt.

Eine neue Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich (vgl. Auszug aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten hinsichtlich Versicherungszeiten vom 27.04.2020).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 27.02.2020 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seine Beschwerde, die überhaupt keinen expliziten Antrag auf aufschiebende enthielt (Anmerkung: aufgrund der -ex lege - mit der Beschwerde verbundenen aufschiebenden Wirkung war eine solcher Antrag auch nicht notwendig), besonders aber auf seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung im Vorlageantrag (Punkt 3)), der gänzlich ohne Begründung blieb, sich dieser sohin im bloßen Antrag erschöpfte.

Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das AMS im Bescheid vom 13.03.2020 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Gründe dargebracht, die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden. Der Inhalt seines Antrages auf aufschiebende Wirkung im Vorlageantrag richtet sich ausschließlich inhaltlich gegen die Entscheidung betreffend die Einstellung der Notstandshilfe. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung im Vorlageantrag blieb, wie bereits ausgeführt, ohne jegliche Begründung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice St. Pölten (Geschäftsstelle). § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Senatszuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 10.01.2020 (vgl. VwGH vom 07.09.2017,

Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru¿ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). "Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988,

Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu

§ 64 Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, Folgendes ausgeführt:

"Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat."

Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH vom 11.03.1996, 96/17/0071; 27.06.1996, 96/17/0028; 10.08.2011, 2011/17/0028).

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall keinen ihn besonders treffenden Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dargetan (siehe Beweiswürdigung), sondern richtet sich sein Antrag (als Beschwerde zu werten) auf aufschiebende Wirkung inhaltlich ausschließlich gegen die Entscheidung betreffend die Sperre der Notstandshilfe. Er hat kein konkretes bzw. substantiiertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides vom 27.02.2020 über die Sperre der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen. So hatte sich das AMS insbesondere darauf berufen, dass beim Beschwerdeführer bereits die zweite Sanktion gemäß § 10 AlVG (rechtskräftiger Bescheid vom 10.07.2019) seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft bzw. innerhalb eines Jahres vorliegt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 17.12.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und eine Arbeitsaufnahme bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht stattgefunden hat, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lässt.

Aus diesen Gründen (Gefahr im Verzug, Verletzung der Konkretisierungspflicht) ist daher der vorgenommenen Interessenabwägung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Einzelfall von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber mit dem der Beschwerde verfolgten Einzelinteresses ausgegangen ist.

Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts, ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugseinstellung notwendig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird festgestellt, dass mit gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar zumal die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG Vorbild für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG war (vgl. Lehhofer, aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.).

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Konkretisierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2230347.1.00

Im RIS seit

09.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten