TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 I406 2208612-3

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
GVG-B 2005 §2 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2208612-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.06.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 03.10.2018, Zl. XXXX aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “ zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach.

2.       Am 18.02.2019 kam es während des Abendessens im Speisesaal zwischen ihm und einem weiteren Asylwerber zu einer verbalen Auseinandersetzung. Nach Verständigung und Eintreffen der Polizei gab der Beschwerdeführer im Zuge einer neuerlichen Streiterei seinem Kontrahenten in Gegenwart der Polizei eine Ohrfeige . Daraufhin sprach die Polizeiinspektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß §38a SPG aus.

3.       Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2019 entzog das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 die ihm bisher gewährte Versorgung.

4.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Vorstellung. Er brachte zusammengefasst vor, provoziert worden zu sein. Ein Verstoß gegen die Hausordnung könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden.

5.       Mit Schreiben vom 27.03.2019 räumte das BFA dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer übermittelte innerhalb offener Frist eine schriftliche Stellungnahme.

6.       Mit angefochtenem Bescheid vom 18.06.2019 entzog das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 die ihm bisher gewährte Versorgung (Spruchpunkt I). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II).

7.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei auf Provokationen zurückzuführen. Der Entzug der bisher gewährten Versorgung bedeute letztlich, dass der Beschwerdeführer verhungern müsse oder in die Kriminalität getrieben werde. Eine Unterstützung des Beschwerdeführers abseits der Grundversorgung sei in hohem Maße ungewiss. Ein Entzug der Grundversorgung widerspreche den elementaren Rechtsgrundsätzen.

8.       Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2018, Zl. XXXX , wurde ihm aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “ zu nehmen.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 11.04.2018 nach.

An diesem Tag wurde er in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen.

Am 18.02.2019 sprach die PI XXXX gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG aus.

Der Beschwerdeführer war in einen Streit mit einem Asylwerber in der Betreuungseinrichtung geraten und es kam zu gegenseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen.

Nach Eintreffen der Polizei schien sich die Situation zunächst laut Wahrnehmung der einschreitenden Beamten zu beruhigen, als der Beschwerdeführer vor den Augen der Beamten seinem Gegenüber einen Schlag mit der rechten flachen Hand auf die linke Wange versetzte.

Aufgrund des aufgebrachten und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner steigenden Aggressivität gegenüber dem Opfer wurde das Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen.

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen die Hausordnung Punkte 1A und 1B verstoßen, welche lauten:

„1. Allgemeines:

A.)      Der Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung erfordert von allen Bewohnern im gemeinsamen Interesse ein großes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Jedes störende oder Anderen unzumutbare Verhalten ist zu unterlassen. Jede Handlung, die zu einer Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit Anderer führt, ist untersagt; fremdes Eigentum ist zu respektieren und pfleglich zu behandeln. Ein korrekter Umgangston getragen von gegenseitigem Respekt wird erwartet.

B.)      Den zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Anweisungen des Personals der Betreuungseinrichtung sowie der Behördenvertreter ist Folge zu leisten. Bei Störung des Hausfriedens oder einer drohenden Störung sind das Personal der Betreuungseinrichtung sowie die Behördenvertreter befugt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit zu treffen.“

Punkt 13 der Hausordnung erhält den Hinweis, dass bezüglich einer Person, von der Gefahr ausgeht die Wegweisung aus der Betreuungseinrichtung angeordnet werden kann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit bevorsteht. Auch wird darauf hingewiesen, dass dies die Einschränkung oder Entziehung der Versorgung zur Folge haben kann.

Dem Beschwerdeführer war die Hausordnung bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt des BFA und den gerichtlichen Abfragen der Register Fremdenregister, ZMR und Register der Grundversorgung.

Die Feststellung zu dem gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Betretungsverbot ergibt sich insbesondere aus dem Bericht der PI XXXX vom 18.02.2019, GZ XXXX , sowie der Vorfallsmeldung der Betreuungsstelle vom 19.02.2019.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst.

Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

I. Zu Spruchpunkt I.:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1.  § 2 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005 lautet:

§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
1.         zurückgewiesen oder
2.         abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.

(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
1.         die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
2.         gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden
3.         innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,

kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.

(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.

(6) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012.

Art. 6 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG lautet:
(1) Die Grundversorgung umfasst:
1.         Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2.         Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3.         Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art. 9 Z 2,
4.         Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
5.         Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6.         Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
7.         Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8.         Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
9.         Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10.         Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11.         Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
12.         Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13.         Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14.         Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.

(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.

(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.

3.1.2.  Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen („Aufnahmerichtlinie“ – Neufassung) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet (Art. 17 Abs. 2).

Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können.

Gemäß Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

3.1.3.  Nach relevanter Rechtsprechung des EuGH wird dort die Notwendigkeit der Garantie eines menschenwürdigen Lebens für Antragsteller betont.

Hinsichtlich drohender Obdachlosigkeit bei Überlastung des Aufnahmesystems wurde in Saciri gesagt, dass Asylwerber notfalls mit Geldleistungen in die Lage zu versetzen sind, eine Unterkunft zu finden, gegebenenfalls auf dem privaten Wohnungsmarkt (siehe dazu EuGH, 27.02.2014, C-79/13, Saciri und andere, RZ 42). In Abdida, einem Fall, der die Anwendung der Rückführungs-RL betraf, meinte der EuGH weiter, dass mit einer jedenfalls zu gewährenden medizinischen Notversorgung die Notwendigkeit der Befriedigung der Grundbedürfnisse von Betroffenen mitzulesen sind (EuGH, 18.12.2014, C-562/13, Abdida, RZ 60). Im Lichte der Rechtsprechung von Cimade weist die Neufassung der Aufnahmerichtlinie im oben zitierten Art. 20 Abs. 5 bereits darauf hin, dass auch bei Einschränkungen oder beim Entzug von Leistungen aus der Aufnahme ein (menschen-) würdiger Lebensstandard zu gewährleisten ist (siehe bei Interesse EuGH, 27.09.2012, C-179/11, Cimade und GISTI).

3.1.4.  Der VwGH führte in einem Erkenntnis in einem Fall, in dem Grundversorgung nach § 3 Abs. 1 Z 3 GVG-B entzogen worden war, aus, dass eine solche Entscheidung aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Person zu treffen sei; dabei sei insbesondere zu untersuchen, ob der Ausschluss eine besonders bedürftige Person betreffe, und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen (siehe zu diesen Aussagen VwGH, 19.04.2012, 2012/01/0026; Anwendung mutatis mutandis auf den gegenständlichen Fall).

3.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Die belangte Behörde hat ein ordentliches Verfahren mit ausreichender Anhörung des Beschwerdeführers und unter ausreichender Begründung ihrer Entscheidung durchgeführt.

Durch das polizeiliche Betretungsverbot vom 18.02.2019 gemäß § 38a SPG wurde der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Z. 2 GVG-B verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für den Entzug der Grundversorgung gegeben sind.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers – ein tätlicher Angriff auf einen Asylwerber sogar in Anwesenheit der Polizei – die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung verdeutlicht.

Die Rechtfertigungsversuche des Beschwerdeführers, wonach er provoziert worden sei, verdeutlichen die fehlende Schuldeinsicht und Reue des Beschwerdeführers.

Zweifellos ist gerade in einer Aufnahmestelle, in der es aufgrund von allfälliger quantitativer Überlastung und aufgrund der unterschiedlichen Nationalitäten der Bewohner zu latenten Spannungen kommen kann, eine Pönalisierung von Gewaltanwendung gegenüber anderen Mitbewohnern angezeigt.

Auch muss die Wirkung der Sanktion berücksichtigt werden, nämlich die Einschränkung der Gewaltanwendung unter den Bewohnern der Betreuungseinrichtung.

Im Ergebnis war der ausgesprochene Entzug der Grundversorgung verhältnismäßig.

II. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers, welches ein Betretungsverbot erforderlich machte, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer eine unmittelbare Gefährdung der in der Betreuungsstelle aufhältigen Personen darstellt und der sofortige Vollzug des Bescheides dringend geboten ist.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

In Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt geklärt erscheint, sich für das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf seine rechtliche Beurteilung keine weiteren Ermittlungserfordernisse ergeben, und keine Partei die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage zur Verhältnismäßigkeit der Einschränkung von Leistungen aus der Grundversorgung auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Insoweit die angeführte Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Betretungsverbot Entziehung Entziehungsgrund Fehlverhalten Gewalttätigkeit Verhältnismäßigkeit Versorgungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I406.2208612.3.00

Im RIS seit

24.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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