TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/26 I407 2199527-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §57
FPG §57 Abs1
FPG §57 Abs2
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2199527-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom 17.03.2020, Zl. 1098 434 007/181 004 351,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) vom 30.05.2018, Zl. 1098434007-151962495, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 04.09.2018, Zl. L524 2199527-1/6E, als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0594-4, zurückgewiesen.

2.       Am 29.11.2018 wurde der BF niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen.

3.       Am 15.01.2019 stellte der BF einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 27.06.2019, Zl. 1098434007-190047807, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 24.07.2019, Zl. I405 2199527-2/3E, als unbegründet ab.

4.       Am 31.08.2019 wurde der BF neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.10.2019, wurde gegen den BF eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Er wurde dazu verpflichtet, durchgängig Unterkunft in der BS XXXX , zu nehmen. Am 07.11.2019 erhob der BF das Rechtmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, welche im Wesentlichen damit begründet wird, dass sich aus den Ausführungen des Mandatsbescheides nicht entnehmen lässt, aus welchen konkreten Gründen die Behörde vermeint, er würde seiner Ausreiseverpflichtung auch in Zukunft nicht nachkommen. Es liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor und werde angeregt, von der Einleitung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens abzusehen. Mittels behördlicher „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, vom 02.03.2020, wurde der BF durch das BFA, RD Wien, in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt ist, die Wohnsitzauflage weiterhin aufrechtzuerhalten. Es wurde dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt, von welcher er Gebrauch gemacht hat. In dieser hat er im Wesentlichen die Begründung wiederholt, welche er in der Vorstellung vom 07.11.2019 eingebracht hat.

5.       Mit Bescheid vom 17.03.2020, Zl. 1098 434 007/181 004 351 hat die belangte Behörde gemäß § 57 Abs. 1 FPG dem BF aufgetragen, durchgängig Unterkunft in der BS XXXX , zu nehmen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.). Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF seiner rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. Er halte sich illegal im Bundesgebiet auf und weigere sich, der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er habe es unterlassen, an der Beschaffung eines Reisedokuments mitzuwirken oder aus Eigeninitiative die Ausstellung desselben zu erwirken. Seine Kernfamilie sei im Irak aufhältig und es bestehe auch Kontakt zu ihr. Die Wohnsitzverpflichtung stelle einen wesentlich geringeren Eingriff in das gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben dar, als die bereits rechtskräftig für zulässig erklärte Abschiebung. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens überwiege jedenfalls. Fallgegenständlich werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Dies werde schon dadurch indiziert, dass der Gesetzgeber im Fall einer Wohnsitzauflage zunächst die Erlassung eines Mandatsbescheids - der sofort durchsetzbar ist - vorsieht.

6.       Am 23.04.2020 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Er erklärte, den verfahrensgegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit dem gesamten Umfang nach zu bekämpfen und führte aus, dass es zuvor zu keiner angemessenen Prüfung der derzeitigen Ausnahmesituation aufgrund der weltweiten Corona Epidemie gekommen sei. Gemäß einer Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020, die bis zum 13.04.2020 verlängert wurde, wäre Staatsangehörigen anderer Staaten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, die Einreise nur zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen gestattet. Eine Wohnsitzauflage, die mittels ordentlichem Bescheid erlassen wurde, würde keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Verordnung darstellen. Gem. der 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.03.2020 sei das Betreten öffentlicher Orte ab 16.03.2020 verboten. Ausgenommen vom Verbot seien Betretungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind, die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen, die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und jene, die im Freien stattfinden. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln sei zwar zulässig, aber nur wenn und soweit sie den soeben aufgezählten Betretungen dienten. Diese Verordnung sei bis Ende April 2020 verlängert worden. Um nach Tirol zu reisen und sich in das ihm genannte Quartier zu begeben, müsste der BF gegen die Verordnung verstoßen (Benützung eines Massenbeförderungsmittels, Betreten des öffentlichen Raumes, ohne einen in der Verordnung genannten Zweck zu befolgen). Damit verstoße der Bescheid gegen die herrschende Gesetzeslage, indem er dem BF ein gesetzeswidriges Verhalten aufträgt. Da mit der Verordnung des Landes Tirol sämtliche Gemeinden zum Quarantänegebiet erklärt wurden, sei eine hohe Ansteckungsgefahr für den BF, der nicht zu einer spezifischen Risikogruppe gehöre, indiziert und diesem nicht zuzumuten, sich in eines der Risikogebiete zu begeben und sich der Gefahr einer Ansteckung auszusetzen. Dies sei als unzulässiger Eingriff in das Privatleben zu werten. Mit dem Erlassen des Bescheides habe der BF außerdem keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus der Grundversicherung und keinen Zugang zu einem wirksamen Krankenversicherungsschutz in seinem Wohnsitzbundesland Wien. Der Behörde sei zwar zuzugestehen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Verordnung, die das Bundesland Tirol und sämtliche seiner Gemeinden unter Quarantäne stellt, noch nicht erlassen worden sei, die bundesweiten Ausgangs- und Reisebeschränkungen seien jedoch notorisch gewesen.

7.       Beschwerde und bezughabender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.05.2020, einlangend am 22.05.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Am 15.01.2019 stellte der BF einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 27.06.2019, Zl. 1098434007-190047807, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Erkenntnis vom 24.07.2019, Zl. I405 2199527-2/3E, als unbegründet ab. Seit 24.07.2019 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war während der laufenden Asylverfahren rechtmäßig, seit dem rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens war sein Aufenthalt unrechtmäßig. Dem Beschwerdeführer wurde zu seinem ersten Asylantrag eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt, welche am 18.09.2018 endete, zum Folgeantrag wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb trotz negativem Verfahrensausgang der von ihm angestrengten Asylverfahren im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit nicht. Er besitzt an finanziellen Mitteln ca € 200,--. Er bekommt € 365,-- pro Monat von der Caritas. Er wird von seiner Mutter, die im Irak lebt, finanziell unterstützt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel in Österreich, mit der er sich die Wohnung teilt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine engen Bindungen zu hier lebenden Personen. Der Beschwerdeführer lebt seit 18.04.2016 in Wien. Zuvor lebte er in einer Einrichtung für Flüchtlinge in XXXX und davor in XXXX . Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben in Irak, er hat regen Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung auf Niveau A2 absolviert und den Kurs „ XXXX “ vom 01.08.2016 bis zum 30.06.2018 besucht.

Der Beschwerdeführer hat bisher keine Schritte unternommen, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise im ersten Asylverfahren ist am 18.09.2018 abgelaufen, im zweiten Asylverfahren wurde ihm keine solche Frist eingeräumt. Er ist nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

In der Betreuungsstelle XXXX leben ausschließlich Personen, deren Asylverfahren negativ geendet hat und deren Betreuungspersonal. Sie ist daher kein öffentlicher Ort.

Die Betreuungsstelle XXXX ist mit Mitteln des öffentlichen Nahverkehrs von Wien aus zu erreichen. Übliche Schutzvorkehrungen sind zu treffen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts zur Zl L524 2199527-1 sowie Zl I405 2199527-2. Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt der Akten des Bundesamtes sowie die des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Muttersprache getroffen wurden, beruhen diese auf bereits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung und dem diesbezüglichen Verfahrensergebnis beim Bundesamt bzw Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Da der Beschwerdeführer außerhalb des Asylverfahrens über keine Aufenthaltsberechtigung verfügte, war festzustellen, dass sein Aufenthalt nach Abschluss des Verfahrens unrechtmäßig war. Dass der Beschwerdeführer die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise bzw. zur unverzüglichen Ausreise ungenutzt verstreichen ließ und seiner Ausreiseverpflichtung daher nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Bundesgebiet aufrecht gemeldet und aufhältig ist (Auszug aus dem Zentralen Melderegister).

Dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, war aufgrund seiner eigenen Angaben am 29.11.2018 festzustellen (AS 247). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von der Caritas und seiner Mutter, welche im Irak lebt, finanziell unterstützt wird und über seine finanziellen Mittel beruht auf seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.11.2018 (AS 247). Nachdem er selbst keiner Beschäftigung nachgeht und von freiwilligen Zuwendungen abhängig ist, ist festzustellen, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Dass der Beschwerdeführer außer seinen Onkeln keine Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seiner Aussage vor der belangten Behörde am 29.11.2018 und aus seinen Angaben im abgeschlossenen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es konnten keine engen Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufgrund seiner Angaben und des Verwaltungs- und Gerichtsaktes festgestellt werden. Die Feststellungen über die Wohnsitze des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.05.2020. Nach den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 29.11.2018 leben seine Familienangehörigen leben in Irak und er hat regen Kontakt zu ihnen (AS 248).

Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse des BF beruht auf dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat vom 11.07.2018 und jene Feststellung bezüglich des Kursbesuches „ XXXX “ geht aus der vorgelegten Kursbesuchsbestätigung vom 02.02.2018 hervor.

Dass der Beschwerdeführer bisher keine Schritte unternommen hat, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, war aufgrund der Aktenlage festzustellen. Der Beschwerdeführer hat - entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung - auch keinerlei diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde in der neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme am 31.08.2019 deutlich gemacht hat, nicht ausgereist zu sein (AS 250) und auch trotz bestehender Verpflichtung zur Ausreise nicht ausreisen zu können bzw. zu wollen (AS 251), ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und aus seiner Aussage vor der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass die Betreuungsstelle XXXX mit Mitteln des öffentlichen Nahverkehrs von Wien aus zu erreichen ist, folgt einer Abfrage der website fahrplan.oebb.at vom 26.05.2020. Übliche Schutzvorkehrungen wie das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes und das Einhalten eines Schutzabstandes sind zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 57 Abs 1 FPG kann einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs 1 Z 2 vorliegen, ist gemäß § 57 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige 
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;         
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;         
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs 2 und 2a nicht mitwirkt;         
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;         
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 20.03.2019 rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht geduldet (§ 46a FPG). Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist am 18.09.2018 – 14 Tage nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2018, Zl. L524 2199527-1/6E – abgelaufen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, stützte die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung nicht erfüllte und sich auch strikt weigert, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bestimmte „Tatsachen“ iSd § 57 Abs 1 Z 2 FPG, die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, sind solche, die in Abs 2 leg cit demonstrativ (EB zum FRÄG 2017, GP XXV IA 2285/A) aufgezählt sind. Nach § 57 Abs 2 Z 4 FPG ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgespräches erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer ua im gegenständlichen Verfahren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Ausreiseverpflichtung zu missachten, was – aufgrund der demonstrativen Aufzählung von bestimmten „Tatsachen“ in § 57 Abs 2 FPG als Tatsache genügt, um anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise weiterhin nicht nachkommen wird.

Der Tatbestand des § 57 Abs 1 Z 2 FPG ist daher im vorliegenden Fall erfüllt.

Außerdem ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 24.07.2019, Zl. I405 2199527-2/3E, am 24.07.2019, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer freiwilligen Ausreise von Gesetzes wegen nicht vorliegen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht geduldet und immer noch im Bundesgebiet aufhältig ist, der Tatbestand des § 57 Abs 1 Z 1 FPG fallgegenständlich erfüllt.

Insgesamt betrachtet zeigte sich, dass im gegenständlichen Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, womit die vom Bundesamt erlassene Wohnsitzauflage rechtens ist.

Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Dem öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 57 FPG (EB zum FRÄG 2017, GP XXV IA 2285/A) ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage gerechtfertigt ist.

Der Beschwerdeführer hat seinen Lebensmittelpunkt in Wien, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Wien) bestehende Privatleben und Wohnung des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Der Eingriff ist aber trotz Bestehens von sozialen Kontakten, wie zB zu seinen Onkeln, im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. So ist aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen ist, obwohl diese bereits seit mehreren Monaten besteht. Zudem wiegt die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Überdies muss sich der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass er seinen aktuellen Lebensmittelpunkt nicht aufrechterhalten wird können. Im gesamten Verfahren sind überdies keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Hinweise zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der gegenständlichen Betreuungseinrichtung untergebracht werden könnte. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers ist im gesamten Bundesgebiet gewährleistet.

In Abwägung der Bindung des Beschwerdeführers an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines aktuellen Wohnsitzes sowie eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden. Zudem ist auch beachtlich, dass den Beschwerdeführer seine Kontakte in XXXX besuchen und auf diese Weise die Beziehung aufrecht halten können, zumal XXXX an der Eisenbahnlinie liegt, auf der Züge von und nach Wien verkehren.

Die 33. Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, mit der bestimmte vom Beschwerdeführer angesprochene Maßnahmen in Kraft gesetzt wurden, wurde am 18. März 2020 kundgemacht und trat an diesem Tag in Kraft. Sie wurde zweimal revidiert und trat mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft (Tiroler LGBl. Nr. 35 vom 20.03.2020). Diese Verordnung ist, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, nicht verfahrensgegenständlich, weil der Bescheid vor Erlassung der Verordnung erging. Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses ist die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung.

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes BGBl. II Nr. 98/2020 vom 15.03.2020, Fassung vom 30.04.2020, verbietet in ihrem § 1 das Betreten öffentlicher Orte und normiert im § 2 Ausnahmen von diesem Betretungsverbot. § 3 und § 5 leg. cit. Normieren andere Betretungsverbote.

Die Feststellung, dass in der Unterkunft XXXX ausschließlich Personen, deren Asylbescheid abgelehnt wurde und deren Betreuungspersonal leben und daher kein öffentlicher Ort ist, ist notorisch. Zum Begriff des öffentlichen Ortes führte der VwGH in stRspr aus, dass als öffentlicher Ort jeder Ort zu gelten hat, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (VwGH 89/10/0021 vom 25.01.1991 mit Hinweis E 18.11.1981, 81/10/0099; 93/10/0201 vom 26.06.1995). Die Betreuungsstelle in XXXX kann nicht jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden und ist somit kein öffentlicher Ort im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes.

§ 4 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestimmt:

„§ 4. (1) Das Betreten des Kundenbereichs in Massenbeförderungsmitteln ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion getragen wird und bei der Benützung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird. Die Pflicht zum Tragen der mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.“

Eine Beförderung in Massenbeförderungsmitteln ist zum Zeitpunkt der Entscheidung daher für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar.

Eingriffe in das Privatleben durch das erforderliche Tragen einer Schutzmaske bzw das notwendige Abstandhalten treffen den Beschwerdeführer sowohl bei den Besorgungen des täglichen Lebens in Wien, als auch auf der Fahrt mit Massenbeförderungsmitteln und dem Aufenthalt in XXXX und sind zumutbar und verhältnismäßig.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben und die Wohnung des Beschwerdeführers verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch dringend geboten.

3.2 Zu Spruchpunkt II.:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet.

Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl § 57 Abs 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen (EB zum FRÄG 2017, GP XXV IA 2285/A) eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides, weshalb das Vorgehen nach § 13 Abs 2 VwGVG nicht zu beanstanden war.

3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde beschränkt sich auf rechtliches Vorbringen, sodass sich daraus kein relevanter bzw über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Folgeantrag illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument Unterkunft Wohnsitzauflage Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2199527.3.00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten