Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §46;KFG 1967 §103 Abs2;VStG §25 Abs2;VwGG §13 Abs1 Z2;VwRallg; Beachte Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):87/03/0060 E 23. September 1987 RS 2; 86/03/0125 E 17. Dezember 1986 VwSlg 12355 A/1986 RS 2; 89/02/0152 E 15. Mai 1990 RS 2; 89/02/0152 E 15. Mai 1990 RS 1; (RIS: abgv) ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 10. Juli 1990 um 19.25 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw, für welchen der Besitz der Lenkerberechtigung der Gruppe "B" vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 5 KFG begangen. Es wurde e... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §76 Abs5;
Rechtssatz: Eine Anfrage gem § 103 Abs 2 KFG stellt keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren dar, zumal die Lenkereigenschaft nicht nur im Wege einer solchen Aufforderung ermittelt werden kann (Hinweis E 21.6.1989, 89/03/0109, E 10.10.1990, 90/03/01... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. September 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er "als die Person, die laut Mitteilung des Zulassungsbesitzers Auskunft erteilen kann, der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Bregenz) auf Verlangen vom 23. 05. 1990 nicht binnen zwei Wochen nach der am 28. 05. 1990 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt" habe, "vo... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;RAO 1868 §9 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0127 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13039 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Überlassung eines Kfz durch einen Rechtsanwalt an seinen Klienten kann weder als eine Angelegenheit gewertet werden, die dem Rechtsanwalt "anvertraut" worden wäre, noch handelt es sich um eine "in seiner beruflichen Eig... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;RAO 1868 §9 Abs2;
Rechtssatz: Die dem Rechtsanwalt durch § 9 Abs 2 RAO eingeräumte Befugnis, über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen keine Auskunft zu geben, ist durch die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs 2 letzter Satz KFG idF 1986/106 durchbro... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel richtete am 19. September 1989 an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG die Aufforderung, der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Fahrzeug am 26. August 1989 um 23,55 Uhr auf der B 170 aus Richtung Kirchberg kommend durch das Ortsgebiet von Brixen i.Th. in Richtung Westendorf gelenkt habe, wobei eine Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Mißachtung einer... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. August 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe der Behörde auf deren schriftliches, am 28. Dezember 1989 zugestelltes Verlangen keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Auskunft erteilen können, wer einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 6. September 1989 um 18.25 Uhr auf der B 171, km 70/2, in Hall i.T. in Richtung Innsbruck gelenkt habe, obwohl er als Zulassungsbesitze... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §47 Abs1;
Rechtssatz: Es entspricht nicht den Intentionen des § 47 VStG, sofort mit einer Strafverfügung wegen Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG gegen den Zulassungsbesitzer vorzugehen, wenn eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker genannt wird. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2;VStG §24;VStG §25 Abs2;
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der bestehenden Mitwirkungspflicht verhalten werden, wenn er eine nur im Ausland zu erreichende Person als Lenker benennt, die Lenkereigenschaft der genannten Person zB durch Beibringung einer schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers u... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen nachzukommen, nicht erforderlich. Zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zu der Aufforderung war, muß in der Anfrage der Behörde nicht... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §44a lita;
Rechtssatz: In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muß unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Besch zur Last gelegt wird, es sich handelt (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004); hiebei genügt etwa das Datum der Aufforderung, jedenfalls aber das Datum der Zustellung der schrif... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2;VStG §25 Abs2;
Rechtssatz: Behauptet der Zulassungsbesitzer, es sei ihm bisher nicht gelungen, die neue Anschrift der von ihm als Lenker benannten und nur im Ausland erreichbaren Person zu ermitteln, hat die bel Beh in Ansehung der Verschuldensfrage Ermittlungen darüber anzustellen (Einholung der behaupteten Korres... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er es als die vom Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung benannte Person unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Imst binnen 14 Tagen eine entsprechende Auskunft darüber zu erteilen, wer einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 29. Dezember 1989 um 18.06 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle gelenkt habe, obwohl er mit... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Es kann davon ausgegangen werden, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kfz nur Personen zum Lenken überläßt, die er näher kennt (Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0200). Dies trifft umsomehr auf jemanden zu, der selbst nicht Zulassungsbesitzer ist und dem das Kfz von diesem zum Lenken überlassen wurde. European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Am 14. März 1987 erging eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien, Wachzimmer 13, Am Platz, wonach der männliche Lenker eines nach Marke, Farbe und Kennzeichen bestimmten Pkws am 11. März 1987 um 14.13 Uhr in Wien 13, Kennedy-Brücke, 1. und 2. Schutzweg Richtung Schönbrunner Schloßstraße, gefahren sei und dabei das Gelblicht beider Verkehrslichtsignalanlagen nicht beachtet habe, indem er nicht vor den dortigen Haltelinien angehalten habe, obwohl ihm ein sicheres Anhalten leicht mög... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2;StVO 1960 §38 Abs1 lita;VStG §33;
Rechtssatz: Die auf einem Vordruck zur formalisierten Durchführung und Protokollierung einer Lenkerbefragung vorgesehene Rubrik "gibt den Sachverhalt zu" kann sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß diese Rubrik anzukreuzen ist, wenn der Lenker auch den... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juli 1990 in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. November 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges bis zum 13. April 1989 unterlassen, der Behörde auf Grund schriftlicher Aufforderung vom 7. März 1989, zugestellt am 30. März 1989, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu e... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG keine besondere Bedeutung zu (Hinweis E 15.11.1989, 89/02/0166). Der Einwand, der sich auf Unkenntnis des Ortes beruft, geht daher ins Leere. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990030229.X02 Im RIS... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 23. August 1988 teilte die Bezirkshauptmannschaft Murau dem Beschwerdeführer mit, daß der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges angezeigt wurde, am 3. März 1988 um 9.22 Uhr im Gemeindegebiet von Graz, Platz d. Freiw. Schützen eine Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dies... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt und dafür bestraft. Dagegen richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 7. März 1990, B 1483/89-3, abgetretene - Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten den Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: De... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG ist nicht mehr zulässig, wenn bereits eine wortgleiche Aufforderung beantwortet worden ist, der Anspruch der Behörde auf Auskunft sohin konsumiert ist (Hinweis E 17.3.1982, 81/03/0021). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990030146.X02 Im R... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;VStG §44a lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/01/25 90/02/0161 1 Stammrechtssatz Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 20.9.1989, 89/03/0089) ist es unzulässig, den Betroffenen (Zulassungsbesitzer usw) auf Grund eines auf § 103 Abs 2 KFG idF BGBl 1986/106 beruhenden Auskunftsbegehrens einer Übertretung nach § 103... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;RAO 1868 §9 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0127 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13039 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Überlassung eines Kfz durch einen Rechtsanwalt an seinen Klienten kann weder als eine Angelegenheit gewertet werden, die dem Rechtsanwalt "anvertraut" worden wäre, noch handelt es sich um eine "in seiner beruflichen Eig... mehr lesen...
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 1. Dezember 1989, zugestellt am 7. Dezember 1989, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ an einem näher beschriebenen Ort in Wien abgestellt habe, sodaß es dort am 23. N... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/02/0196
Rechtssatz: Das Fehlen der Worte "zuletzt vor" in der Tatanlastung gem § 103 Abs2 KFG ist rechtlich unerheblich (Hinweis E 20.4.1988, 88/02/0014). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990020176.X03 ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/02/0196 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0174 2 Stammrechtssatz Ob die Behörde den Vorwurf bezüglich des "Grunddeliktes" (für welches die Anfrage erfolgte) fallen gelassen hat, ist für die Verwaltungsübertretung gem § 103 Abs 2 KFG ohne ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/02/0196 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/02/0174 1 Stammrechtssatz Behauptet der Zulassungsbesitzer eines Kfz eine unbefugte Inbetriebnahme des Kfz, so hat er hiefür eine konkrete Behauptung au... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. August 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, "es als Zulassungsbesitzerin des Kfz ... unterlassen" zu haben, "der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 7. 6. 1989, persönlich übernommen am 22. 9. 1989, wer dieses Kfz in Wien, X-Gasse 45, abgestellt hat, sodaß es dort am 8. 5. 1989, um 11.44 Uhr, gestanden ist, innerhalb der Frist von 2 Wochen nach Zustellung eine dem Gesetz ents... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0079 4 Stammrechtssatz Bei der BPolDion W handelt es sich um eine monokratisch organisierte Beh, deren Leiter der Präsident ist. Es können daher dieser Beh nur solche Schriftstücke zugerechnet werden, welche im Original von einer Person unterzeichnet wurden, der, we... mehr lesen...