RS Vwgh 1991/4/26 90/18/0252

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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27/01 Rechtsanwälte
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
RAO 1868 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die dem Rechtsanwalt durch § 9 Abs 2 RAO eingeräumte Befugnis, über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen keine Auskunft zu geben, ist durch die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs 2 letzter Satz KFG idF 1986/106 durchbrochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180252.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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