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27/01 RechtsanwälteNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Rechtssatz
Die dem Rechtsanwalt durch § 9 Abs 2 RAO eingeräumte Befugnis, über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen keine Auskunft zu geben, ist durch die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs 2 letzter Satz KFG idF 1986/106 durchbrochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180252.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010