§ 9 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

(1a) Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 verpflichtet, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft. Handelt es sich bei diesen Gesellschaftern oder Aufsichtsorganen nicht um Rechtsanwälte, so hat sie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit zu verpflichten und für die verlässliche Einhaltung dieser Verpflichtung hinreichend vorzukehren; Entsprechendes gilt für die vom Rechtsanwalt herangezogenen Hilfskräfte.

(3) Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.

(4) Soweit dies das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zur Sicherstellung des Schutzes der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen.

(5) Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Rechtsanwalt einer neuen Partei die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.

(6) Bei Vorliegen eines der im § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände unmittelbar Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt zuvor eine Verdachtsmeldung (§ 8c Abs. 1) erstattet hat; sie entfällt unter den in § 8c Abs. 1 dritter Satz genannten Voraussetzungen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Rechtsanwalt über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

(7) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) gemäß §§ 8b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich. Entsprechendes gilt für Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen beim Rechtsanwalt Beschäftigten, die intern oder dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) einen Verdacht auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) melden. Diese Personen sind unter Beachtung der anzuwendenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen. Kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nach, so kann der Betreffende damit die Rechtsanwaltskammer befassen, die dem Vorwurf im Rahmen der Aufsicht (§ 23 Abs. 2) nachzugehen hat; § 20a DSt ist insofern sinngemäß anzuwenden. Sonstige dem Betreffenden damit im Zusammenhang zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben davon unberührt.

(8) Der Rechtsanwalt hat über angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe seiner Kanzlei stehende Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, intern zu melden.

(9) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Rechtsanwälten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.

In Kraft seit 22.03.2020 bis 31.12.2024
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Kommentar zum § 9 RAO von Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.

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Kommentar zu § 9 Abs 1 RAO Rechtsdogmatisch ist die Regelung des § 9 Abs 1 RAO innerhalb der Fallgruppe „Handeln in Ausübung einer Rechtspflicht oder eines Rechtes“ als Rechtfertigungsgrund für das Prozessvorbringen durch einen Rechtsanwalt einzuordnen, sofern dies... mehr lesen...

§ 9 RAO | 2. Version | 894 Aufrufe | 17.04.07

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