§ 10a RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft muss von diesem eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen der Treuhandschaft zu besorgenden Aufgaben sind in dem schriftlich abzuschließenden Treuhandauftrag vollständig festzulegen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm übernommenen Treuhandschaften in ein Verzeichnis mit fortlaufender Nummerierung einzutragen.

(2) Übersteigt der Treuhanderlag einer Treuhandschaft den Betrag von 40 000 Euro oder ist für die Treuhandschaft eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet, so ist die Treuhandschaft jedenfalls über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln. Dies gilt nicht für Beträge, die der Rechtsanwalt im Rahmen einer Prozessführung oder Forderungsbetreibung, der Verwaltung von Vermögen oder der Tätigkeit als Insolvenzverwalter entgegennimmt oder die der Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern oder Abgaben gewidmet sind.

(3) Liegt eine über eine Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer zu sichernde Treuhandschaft vor, so hat der Rechtsanwalt die Treuhandschaft vor der ersten Verfügung über den Treuhanderlag der Treuhandeinrichtung zu melden. Eine entsprechende Meldung hat der Rechtsanwalt auch bei Beendigung der Treuhandschaft zu erstatten.

(4) Der Rechtsanwalt hat der Treuhandeinrichtung eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von ihm übernommenen Treuhandschaften nach den Richtlinien gemäß § 27 Abs. 1 lit. g durch entsprechende Auskünfte und durch Einsichtnahme in alle die von ihm übernommenen Treuhandschaften betreffenden Unterlagen einschließlich des von ihm nach Abs. 1 zu führenden Verzeichnisses zu ermöglichen. In diesem Umfang hat sich der Rechtsanwalt von seiner Partei von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden zu lassen.

(5) Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsanwalt der Verpflichtung zur Abwicklung von Treuhandschaften über die Treuhandeinrichtung nicht oder nicht hinreichend nachkommt, so kann bei ihm eine Überprüfung nach Abs. 5 auch losgelöst von einer konkreten Treuhandschaft erfolgen. Diesfalls bezieht sich das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht der Rechtsanwaltskammer auf alle vom Rechtsanwalt abzuwickelnden oder bereits abgewickelten Treuhandschaften im Sinn des Abs. 2.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Beiträge zur Aufbringung der Prämien der von der Rechtsanwaltskammer zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung (§ 23 Abs. 4) zu leisten, wobei die Beiträge unabhängig von der Anzahl der vom einzelnen Rechtsanwalt über die Treuhandeinrichtung abgewickelten Treuhandschaften für alle Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte gleich hoch zu bemessen sind.

(7) Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Treuhandeinrichtung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den nach § 27 Abs. 1 lit. g erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Rechtsanwaltskammer, soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den nach § 27 Abs. 1 lit. g erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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