RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0165

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §47 Abs1;

Rechtssatz

Es entspricht nicht den Intentionen des § 47 VStG, sofort mit einer Strafverfügung wegen Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG gegen den Zulassungsbesitzer vorzugehen, wenn eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker genannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030165.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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