Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §46 idF 1984/299;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;StVO 1960 §52 lita Z10a;VStG §25 Abs2; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 1;
90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 3;
(RIS: abwh) Hinweis auf Stammrech... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §46;KFG 1967 §103 Abs2;VStG §25 Abs2;VwRallg; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 1;
90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 3;
(RIS: abwh)
Rechtssatz: Die Bezeichnung e... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Lenkeranfrage zur Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen soll, da die Behörde auch aus anderen Gründen hiezu berechtigt ist (Hinweis E 7.7.1989, 89/18/0055). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989020206.X05... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z3 idF 1986/106;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
Rechtssatz: Wenn auch der Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 3 KFG das Lenken seines Kfz Personen, sohin einer Mehrzahl, überlassen darf und es daher zulässig ist, diesen ein Kfz etwa zur abwechselnden Benützung innerhalb eines Zeitraumes zu überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall denn... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: HGB §17 Abs1;KFG 1967 §103 Abs2;VStG §31 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Da eine Firma als solche kein selbständiges Rechtssubjekt ist, ist die Berufungsbehörde nicht verpflichtet, in den
Spruch: - in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - auch den Firmenwortlaut aufzunehmen. Daher liegt di... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Das Datum der Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe stellt kein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs 2 KFG dar (Hinweis E VS 8.11.1989, 89/02/0004). Demgemäß muß auch der vom Beschuldigten vermißte Zeitpunkt, bis zu welchem die Auskunft zu erteilen ist, nicht im... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2 Satz2 idF 1986/106;VStG §25 Abs2;
Rechtssatz: Eine Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs 2 zweiter Satz KFG idF 1986/106 ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflic... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;VStG §5 Abs2;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0010) kann die zB von einem Organ der (zuständigen) Behörde erteilte Auskunft für das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums von Bedeutung sein, wenn auch die Unkenntnis oder irrige Auslegung von Bestimmungen de... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §31 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Es bedarf nicht der Aufnahme des Datums, bis zur welchem der Zulassungsbesitzer die Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG hätte erteilen müssen, in den Schuldspruch (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0126). Eine Verfolgungsverjährung kann daher insoweit nicht eingetreten sein.... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0166 E 15. November 1989 RS 8 Stammrechtssatz Die Vorschrift des § 103 Abs 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz KFG, erfordert es nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, dass der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Der Zulas... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;VStG §25 Abs2;
Rechtssatz: Sollte der Besch zur Erteilung einer gesetzlichen Auskunft mangels entsprechender Aufzeichnungen nicht in der Lage sein, so fällt ihm dies zur Last (Hinweis E 18.1.1989, 88/03/0099). Schlagworte Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein RS Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 2. September 1988 um 8.15 Uhr in Wien 1, Operngasse 10, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in einem beschilderten Halteverbot gehalten; er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; nach § 99 Abs. 3 ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. November 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 17. Mai 1988, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien 4., Prinz Eugen-Straße Nr. 46, abgestellt hat, sodaß es dort am 6. Mai 1988 um 16.45 Uhr gestanden ist, eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt und dadurch eine Verwal... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten KFZ unterlassen zu haben, auf schriftliches Verlangen der Behörde vom 30. September 1988 binnen zwei Wochen nach der am 18. Oktober 1988 erfolgten Zustellung bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher umschriebenen Ort so abgestellt habe, daß e... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 bestraft, weil er es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen habe, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 19. September 1988, welches am... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. September 1989 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 30. November 1988, zugestellt am 14. Dezember 1988, bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug in Wien 9, Lustkandlgasse 29, abgestellt gehabt habe, so daß es dort am 24. Novem... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. September 1989 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 16. November 1988, zugestellt am 18. November 1988, binnen zwei Wochen nach Zustellung bekanntzugeben, wer am 22. Juli 1988 um 19.18 Uhr das Fahrzeug mit bestimmtem Kennzeichen gelenkt habe; er habe, da er die Ausku... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Die Behörde ist nicht verpflichtet, nach unvollständiger Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer eine neuerliche Anfrage zu richten (Hinweis E 13.1.1988, 87/03/0193). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989180177.X04 Im RIS seit 07.05.2001 Zuletz... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Es widerspricht dem in § 46 AVG festgelegten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, von der Verwaltungsstrafbehörde zu verlangen, die Lenkereigenschaft einer Person ausschließlich auf Grund einer Lenkerauskunft iSd § 103 Abs 2 KFG feststellen zu dürfen. Schlagworte G... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
Rechtssatz: Die Anwendung des § 103 Abs 2 KFG durch die Behörde hängt nicht davon ab, daß eine Übertretung der StVO verfolgt wird (Hinweis E 24.2.1988, 87/03/0163). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989180177.X01 Im RIS seit 07.05.2001 Zuletzt aktu... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Liegt eine Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame der vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannten Person vor - was die Behörde allenfalls gemäß § 103 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz KFG zu überprüfen hat - so treffen den Zulassungsbesitzer hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Aus... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §13 Abs3;KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
Rechtssatz: Bei der unvollständigen Beantwortung einer Lenkeranfrage, deren Inhalt durch § 103 Abs 2 KFG vorgegeben ist, handelt es sich um einen Inhaltsmangel und um kein verbesserungsfähiges Formgebrechen. Schlagworte Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1240/73 E 22. November 1973 VwSlg 8505 A/1973 RS 1 Stammrechtssatz Der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung einer Person, der das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen wird, genügt nicht, der Zulassungsbesitzer ist vielmehr gehalten, sich den Führerschein zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen. ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Es ist zulässig, von einer Person als Zulassungsbesitzer eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge hinsichtlich eines oder mehrerer bestimmter Zeitpunkte des Lenkens oder des Abstellens (an einem oder mehreren Orten) im Sinne des § 103 Abs 2 KFG Auskünfte in einem Papier oder in einem Telefongespräch (§ 123 Abs 4 KFG) zu verlangen, sofern die Zuordnung de... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §46;KFG 1967 §103 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/02/0210 E 19. April 1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker iSd § 103 Abs 2 KFG verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer ver... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;
Rechtssatz: Der Fall, daß der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel - also zB ausgenommen eine geistige Behinderung des Zulassungsbesitzers iSd § 273 Abs 1 ABGB - dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche - wenn auch, im Gegensatz zum E... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2093/77 E 6. März 1979 RS 3 Stammrechtssatz Bei der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Schlagworte Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Str... mehr lesen...
Index: 27/01 Rechtsanwälte90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;RAO 1868 §9 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/02/0127 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13039 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Überlassung eines Kfz durch einen Rechtsanwalt an seinen Klienten kann weder als eine Angelegenheit gewertet werden, die dem Rechtsanwalt "anvertraut" worden wäre, noch handelt es sich um eine "in seiner beruflichen Eig... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §18 Abs4;KFG 1967 §103 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/19 89/18/0079 4 Stammrechtssatz Bei der BPolDion W handelt es sich um eine monokratisch organisierte Beh, deren Leiter der Präsident ist. Es können daher dieser Beh nur solche Schriftstücke zugerechnet werden, welche im Original von einer Person unterzeichnet wurden, der, w... mehr lesen...