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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Es ist zulässig, von einer Person als Zulassungsbesitzer eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge hinsichtlich eines oder mehrerer bestimmter Zeitpunkte des Lenkens oder des Abstellens (an einem oder mehreren Orten) im Sinne des § 103 Abs 2 KFG Auskünfte in einem Papier oder in einem Telefongespräch (§ 123 Abs 4 KFG) zu verlangen, sofern die Zuordnung des bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt und/oder einem bestimmten Ort eindeutig erfolgt. Weder der Wortlaut noch der Sinn des § 103 Abs 2 KFG spricht dafür, daß die dort mehrmals vorkommenden Wörter - ein, einen, einem - Zahlworte und nicht vielmehr unbestimmte Artikel sind; nichts spricht dafür, unter der Wendung - so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann - nur - eine einzige Person - zu
verstehen und nicht jene Person, die die Auskunft erteilen kann - was auch auf mehrere Personen in bestimmter Reihenfolge zutreffen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180178.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016