RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1990
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Der Fall, daß der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel - also zB ausgenommen eine geistige Behinderung des Zulassungsbesitzers iSd § 273 Abs 1 ABGB - dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche - wenn auch, im Gegensatz zum Erfordernis der zivilrechtlichen Pfandbestellung, nicht ausschließliche (dazu Petrasch in Rummel, zweite Auflage, Rz 2 zu § 452; SZ 58/1: alle Schlüssel) - Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (§ 102 Abs 5 lit b KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urkunden erfolgt (vgl. EB zur RV der dritten Novelle zum KFG, 57 BlgNr. 14 GP, 46: Übergabe des Zulassungsscheines und der Fahrzeugschlüssel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180178.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten