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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Der Fall, daß der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel - also zB ausgenommen eine geistige Behinderung des Zulassungsbesitzers iSd § 273 Abs 1 ABGB - dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche - wenn auch, im Gegensatz zum Erfordernis der zivilrechtlichen Pfandbestellung, nicht ausschließliche (dazu Petrasch in Rummel, zweite Auflage, Rz 2 zu § 452; SZ 58/1: alle Schlüssel) - Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (§ 102 Abs 5 lit b KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urkunden erfolgt (vgl. EB zur RV der dritten Novelle zum KFG, 57 BlgNr. 14 GP, 46: Übergabe des Zulassungsscheines und der Fahrzeugschlüssel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180178.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016