RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0178

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Liegt eine Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame der vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannten Person vor - was die Behörde allenfalls gemäß § 103 Abs 2 Satz 2 letzter Halbsatz KFG zu überprüfen hat - so treffen den Zulassungsbesitzer hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten, mag diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese verweigern. Das gleiche gilt auch für eine von der ersten Person allenfalls genannte weitere Person, sofern eine Übergabe der Gewahrsame am Kraftfahrzeug an diese weitere Person feststeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180178.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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