RS Vwgh 1990/5/11 90/18/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

27/01 Rechtsanwälte
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
RAO 1868 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0127 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13039 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Überlassung eines Kfz durch einen Rechtsanwalt an seinen Klienten kann weder als eine Angelegenheit gewertet werden, die dem Rechtsanwalt "anvertraut" worden wäre, noch handelt es sich um eine "in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordene" Tatsache im Sinne des § 9 Abs 2 RAO, sodass von einer Geheimhaltungsverpflichtung nicht gesprochen werden kann (Hinweis E 28.4.1976, 0144/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180053.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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