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27/01 RechtsanwälteNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0127 E 18. Oktober 1989 VwSlg 13039 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Überlassung eines Kfz durch einen Rechtsanwalt an seinen Klienten kann weder als eine Angelegenheit gewertet werden, die dem Rechtsanwalt "anvertraut" worden wäre, noch handelt es sich um eine "in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordene" Tatsache im Sinne des § 9 Abs 2 RAO, sodass von einer Geheimhaltungsverpflichtung nicht gesprochen werden kann (Hinweis E 28.4.1976, 0144/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180053.X01Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010