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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1240/73 E 22. November 1973 VwSlg 8505 A/1973 RS 1Stammrechtssatz
Der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung einer Person, der das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen wird, genügt nicht, der Zulassungsbesitzer ist vielmehr gehalten, sich den Führerschein zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180200.X02Im RIS seit
04.02.2002Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009