RS Vwgh 1990/5/11 89/18/0200

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Veröffentlicht am 11.05.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1240/73 E 22. November 1973 VwSlg 8505 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung einer Person, der das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen wird, genügt nicht, der Zulassungsbesitzer ist vielmehr gehalten, sich den Führerschein zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180200.X02

Im RIS seit

04.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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