RS Vwgh 1991/4/10 90/03/0278

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Veröffentlicht am 10.04.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Es kann davon ausgegangen werden, daß ein Zulassungsbesitzer sein Kfz nur Personen zum Lenken überläßt, die er näher kennt (Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0200). Dies trifft umsomehr auf jemanden zu, der selbst nicht Zulassungsbesitzer ist und dem das Kfz von diesem zum Lenken überlassen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030278.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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