RS Vwgh 1991/3/22 89/18/0040

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs1 lita;
VStG §33;

Rechtssatz

Die auf einem Vordruck zur formalisierten Durchführung und Protokollierung einer Lenkerbefragung vorgesehene Rubrik "gibt den Sachverhalt zu" kann sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß diese Rubrik anzukreuzen ist, wenn der Lenker auch den Sachverhalt der der Lenkeranfrage zugrundeliegenden Anzeige (hier: die Mißachtung des Gelblichtes der Verkehrslichtsignalanlage) zugibt. Das Nichtankreuzen dieser Rubrik läßt jedoch einen Schluß darauf, daß der Besch seine Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt bestreitet, nicht zu.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden freie Beweiswürdigung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180040.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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