RS Vwgh 1991/2/27 90/03/0146

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG ist nicht mehr zulässig, wenn bereits eine wortgleiche Aufforderung beantwortet worden ist, der Anspruch der Behörde auf Auskunft sohin konsumiert ist (Hinweis E 17.3.1982, 81/03/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030146.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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