RS Vwgh 1991/4/24 90/03/0231

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen nachzukommen, nicht erforderlich. Zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zu der Aufforderung war, muß in der Anfrage der Behörde nicht angegeben werden (Hinweis E 20.4.1988, 88/02/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030231.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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