Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen nachzukommen, nicht erforderlich. Zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zu der Aufforderung war, muß in der Anfrage der Behörde nicht angegeben werden (Hinweis E 20.4.1988, 88/02/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030231.X01Im RIS seit
19.03.2001