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27/01 Rechtsanwälte;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Oktober 1989, Zl. 11-75 Ke 10-89, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt und dafür bestraft.
Dagegen richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 7. März 1990, B 1483/89-3, abgetretene - Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten den Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 9 der Rechtsanwaltsordnung, in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 556/1985. Er kann sich in Ansehung seiner Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht mit Erfolg auf diese Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung berufen. Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1989, Zl 89/02/0127, und vom 11. Mai 1990, Zl. 90/18/0053, hingewiesen.
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 203/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030186.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010