RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0229

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG keine besondere Bedeutung zu (Hinweis E 15.11.1989, 89/02/0166). Der Einwand, der sich auf Unkenntnis des Ortes beruft, geht daher ins Leere.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030229.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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