Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine GPLA durch, die mit der Schlussbesprechung am 08.08.2014, bei der die Ergebnisse dieser GPLA der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, endete. Am 25.08.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der
Gründe: für die Dienstnehmereigenschaft der 25 Personen. 2. Mit Bescheid vom 05.05.2015, Zl. XXXX , verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 24.04.2017 festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, die mit Beitragsabrechnung vom 10.10.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 61.042,86 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von Euro 16.409,17 an die GKK zu entrichten. Die Beitragsabrechnung, der Prüfbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet seien, die mit Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 69.402,47, wobei hier das auf dem Dienstgeberk... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, die mit Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 23.366,37, wobei hier das auf dem Dienstgeber... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, die mit Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 23.670,26, wobei hier das auf dem Dienstgeberkont... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2014, GZ. 046-Mag. XXXX /RH 76/14, wurde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge auch kurz als bP bezeichnet) verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 25.03.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 113.781,03 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 24.449,45, sohin in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 14.07.2014 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , verpflichtet sei, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 11.06.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 18.409,02, sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 03.09.2012 festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, die mit Beitragsvorschreibung vom 08.03.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 110.650,56 sowie Verzugszinsen gem § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von Euro 32.059.64, sohin einen Gesamtbetrag v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 12.02.2016 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden als Primärschuldnerin bezeichnet) die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 18.02.2015 in Höhe € 9.343,83, zuzüglich Verzugszinsen in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 19.2.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass A. P. und J. W. aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit in der Zeit jeweils vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.01.2014 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) die Firma XXXX (in der Folge: Beschwerdeführrein) verpflichtet, für in der Anlage näher angeführten DienstnehmerInnen und Zeiträume Beiträge in der Höhe von € 18.996,01 zu bezahlen (Spruchpunkt 1.) Weiters hat sie ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die aufgrund der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Absprache über seinen Beitragsrückstand. 1. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Absprache über seinen Beitragsrückstand. 2. Mit Abrechnungsbescheid vom XXXX verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 9.558,40 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen in der Höhe von EUR 13.923,90 (bis ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 16.04.2009 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP), XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.12.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 20.076,75 sowie Verzugszinsen gem. § 59 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 20.12.2010 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 48.060,47 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 24.09.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum vom 14.04.2011 bis laufend gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit 16 Bescheiden jeweils vom 07.02.2014, Geschäftszahlen aufsteigend: B/FEL-01-02/2014 bis B/FEL-01-17/2014, stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als VGKK bezeichnet) fest, dass die angeführten Personen (in der Folge auch als Dienstnehmer bezeichnet) in den angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer beim Dienstgeber XXXX (in der Fo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1 Am 12.09.2013 hat die belangte Behörde beim Landesgericht Korneuburg einen Insolvenzantrag zur XXXX gestellt, unter Bezugnahme auf den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 12.09.2013 mit einem Betrag in der Höhe von 26.830,51 Euro. 1.1 Am 12.09.2013 hat die belangte Behörde beim Landesgericht Korneuburg einen Insolvenzantrag zur römisch 40 gestellt, unter Bezugnahme auf den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 12.09.2013 mit einem Be... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 25.09.2018 Norm: ASVG §35 ASVG §4 ASVG §410 ASVG §44 ASVG §45 ASVG §49 ASVG §54 ASVG §59 ASVG §68 B-VG Art.133 Abs4 ASVG § 35 heute ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019 ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 ... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 25.09.2018 Norm: ASVG §35 ASVG §4 ASVG §410 ASVG §44 ASVG §45 ASVG §49 ASVG §54 ASVG §59 ASVG §68 B-VG Art.133 Abs4 ASVG § 35 heute ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019 ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.2.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG im Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der H. H. T. M. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF"), Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien; die BF werde als Dienstgeberin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geb. am XXXX, (in der Folge Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Geschäftsführerin der Firma XXXX mit Sitz in XXXX, (in der Folge: GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume 1. Mit Bescheid vom römisch ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bei der Beschwerdeführerin (folgend kurz auch "BF"), XXXX (Rechtsnachfolgerin der XXXX , wurden im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (folgend kurz auch "GPLA") gemäß § 41a ASVG Melde- und Beitragsdifferenzen bei dem Dienstnehmer XXXX (folgend kurz auch "EH") festgestellt. 1. Bei der Beschwerdeführerin (folgend kurz auch "BF"), römisch 40 (Rechtsnachfolgerin der römisch 40 , wurden im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die nunmehrige beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 21.06.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 11.452,66 sowie die Verzugszinsen in der Höhe von € 1.718,94, sohin einen Gesamtbetrag von € 13.171,60, zu entrichten. römisch eins.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 3.9.2015 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") als Dienstgeber verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 4.874,25 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1). Zudem werde der BF als Dienstgeber verpfli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2015, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF), die belangte Behörde möge auf die Einhebung von Verzugszinsen im Ausmaß von € 43.190,64 verzichten und diese nachsehen, nicht entsprochen. Die Verzugszinsen seien zur Einzahlung zu bringen. 1. Mit Bescheid der Steier... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 02.05.2016 wurde ausgesprochen, dass die E. XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführer) die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Jänner 2014 bis Juni 2014 zu spät entrichtet habe und Verzugszinsen in der Höhe von € 1.584,31 angefallen seien. Als Rechtsgrundlage wurde § 59 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zitiert. 1. Mi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem Bescheid vom 05.11.2012, Zl. XXXX , hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "GKK") gegenüber der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"), XXXX (Rechtsnachfolgerin der XXXX ), ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden bezeichnet als LB) im Zeitraum vom 24.11.2008 bis zum 23.12.2008 und vom 01.01.2009 bis 27.02.2009, XXXX (im Folgenden bezeichnet als KB1) im Zeitraum vom 15.10.200... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Bei der R XXXX F XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde durch einen Prüfer der Burgenländischen Gebietskrankenkasse eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 durchgeführt. 1. Bei der R römisch 40 F römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde durch einen Prüfer der Burgenländischen Gebietskrankenkasse eine gemein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit (näher begründetem) Bescheid vom 15.7.2010 sprach die OÖGKK aus, dass M. R. im Zeitraum vom 6.11.2006 bis 31.7.2009 als Dienstnehmer für die Dienstgeberin Frau N. B. der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt. 2. Mit Bescheid vom 16.7.2010 sprach die OÖGKK aus, dass N. B. als... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.09.2015 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund von Melde- und Beitragsdifferenzen gem. § 35 Abs. 1 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.799,38 EUR sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von 4... mehr lesen...