Entscheidungsdatum
07.08.2017Norm
ASVG §59Spruch
G305 2160608-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter auf Grund des Vorlageantrages der XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, über die gegen den Bescheid XXXX, Zl. XXXX gerichtete Beschwerde vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter auf Grund des Vorlageantrages der römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , über die gegen den Bescheid römisch 40 , Zl. römisch 40 gerichtete Beschwerde vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Spruch des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:A) Der Spruch des Bescheides der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:
"Frau XXXX, geb. XXXX, XXXX, schuldet als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(in) XXXX, der XXXX Gebietskrankenkasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG für die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Zeiträume XXXX bis XXXX den Betrag von"Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , schuldet als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(in) römisch 40 , der römisch 40 Gebietskrankenkasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 den Betrag von
€ XXXX€ römisch 40
zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 3,38% p.a. aus € XXXX.zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 3,38% p.a. aus € römisch 40 .
Frau XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen an die XXXX Gebietskrankenkasse zu bezahlen."Frau römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen an die römisch 40 Gebietskrankenkasse zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geb. am XXXX, (in der Folge Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Geschäftsführerin der Firma XXXX mit Sitz in XXXX, (in der Folge: GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Geschäftsführerin der Firma römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , (in der Folge: GmbH) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume
XXXX in Höhe von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab XXXX 7,88% p.a. aus EUR XXXX, schulde und dass sie verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab römisch 40 7,88% p.a. aus EUR römisch 40 , schulde und dass sie verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die GmbH aus den Beiträgen XXXX bis XXXX EUR XXXX und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der GmbH sei am XXXX vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX der Konkurs eröffnet und am XXXX gemäß § 139 IO aufgehoben worden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen soweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Zu den in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen würden die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören; gemäß § 18 GmbHG werde die Gesellschaft durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er hafte daher nach dieser Gesetzesstelle im Rahmen seiner, Dritten gegenüber unbeschränkten Vertretungsmacht, auf Grund derer der Geschäftsführer einer Gesellschaft jedenfalls verhalten sei, die der Gesellschaft obliegenden Pflichten zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Meldung bzw. Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu erfüllen und hafte er insoweit, als diese Beiträge aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig gemeldet bzw. bei Fälligkeit entrichtet würden. Als schuldhaft gelte jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Gemäß der übereinstimmenden und ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung nicht möglich war, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Da trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt oder Einwände erhoben worden seien, sei der BF im Lichte der Judikatur das Verschulden, den ihr auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei. Im Haftungsbetrag seien die Quote gemäß § 139 IO und die Zahlung gemäß IESG berücksichtigt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die GmbH aus den Beiträgen römisch 40 bis römisch 40 EUR römisch 40 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Über das Vermögen der GmbH sei am römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 der Konkurs eröffnet und am römisch 40 gemäß Paragraph 139, IO aufgehoben worden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen soweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Zu den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen würden die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören; gemäß Paragraph 18, GmbHG werde die Gesellschaft durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er hafte daher nach dieser Gesetzesstelle im Rahmen seiner, Dritten gegenüber unbeschränkten Vertretungsmacht, auf Grund derer der Geschäftsführer einer Gesellschaft jedenfalls verhalten sei, die der Gesellschaft obliegenden Pflichten zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Meldung bzw. Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu erfüllen und hafte er insoweit, als diese Beiträge aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig gemeldet bzw. bei Fälligkeit entrichtet würden. Als schuldhaft gelte jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Gemäß der übereinstimmenden und ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung nicht möglich war, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Da trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt oder Einwände erhoben worden seien, sei der BF im Lichte der Judikatur das Verschulden, den ihr auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten, weshalb gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei. Im Haftungsbetrag seien die Quote gemäß Paragraph 139, IO und die Zahlung gemäß IESG berücksichtigt worden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre steuerliche Vertretung innert offener Frist die zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, den bekämpften Bescheid aufzuheben und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, in dem der Haftungsbetrag mit "Null" festgesetzt werde.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre steuerliche Vertretung innert offener Frist die zum römisch 40 datierte, am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, den bekämpften Bescheid aufzuheben und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, in dem der Haftungsbetrag mit "Null" festgesetzt werde.
Begründend führte sie aus, dass sie als Lebensgefährtin des XXXXfür die Abfuhr der Beiträge nicht zuständig gewesen sei und bemühe sie sich nunmehr, die notwendige Begründung für die Haftungsfreistellung nachzuweisen. Vom ehemaligen Steuerberater sei ihr die Vorlage der Unterlagen in Aussicht gestellt worden; es könne schon jetzt gesagt werden, dass es auf Grund der Unterlagen voraussichtlich zu keinem wie immer gearteten Haftungsbetrag kommen könne. Die entsprechende Begründung werde mit dem Beiblatt der belangten Behörde über die Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen der betreffenden Monate nachgewiesen werden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde der BF als unbegründet ab und führte in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert wurde, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen zu erbringen oder Einwendungen zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung des Vertreters der juristischen Person sprechen. Es sei keine Reaktion erfolgt. Nach weiterem Zuwarten sei in der Folge der Haftungsbescheid gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auf Grund der Aktenlage erstellt und die Haftung der BF für die unberichtigt aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten der GmbH ausgesprochen worden. Der Bescheid sei ihr am XXXX durch Hinterlegung zugestellt worden. Am3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid vom römisch 40 gerichtete Beschwerde der BF als unbegründet ab und führte in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufgefordert wurde, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen zu erbringen oder Einwendungen zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung des Vertreters der juristischen Person sprechen. Es sei keine Reaktion erfolgt. Nach weiterem Zuwarten sei in der Folge der Haftungsbescheid gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auf Grund der Aktenlage erstellt und die Haftung der BF für die unberichtigt aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten der GmbH ausgesprochen worden. Der Bescheid sei ihr am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt worden. Am
XXXX sei die steuerliche Vertretung der BF an die belangte Behörde herangetreten und habe sich nach einer Lösungsmöglichkeit erkundigt. Mit Schreiben vom XXXX habe die BF durch ihre steuerliche Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Erstbescheid erhoben und habe sie in der Beschwerde ausgeführt, für die Abfuhr der Beiträge nicht verantwortlich gewesen zu sein. Die BF sei in der Folge erneut aufgefordert worden, die behauptete Gleichbehandlung anhand einer rechnerischen Darstellung nachzuweisen und das Beschwerdevorbringen zu präzisieren und zu konkretisieren. Nach einer Fristverlängerung sei am XXXX ein rechnerischer Entlastungsnachweis für den Zeitraum XXXX bis XXXX vorgelegt worden. Da der nachzuweisende Zeitraum von XXXX bis XXXX reiche, sei die steuerliche Vertretung zur Nachweisung der fehlenden Monate aufgefordert worden. Bereits in der Beschwerde und auch im Rahmen eines Telefonats habe diese erklärt, dass ihr die Buchungsunterlagen nicht vollständig zur Verfügung stünden und dass sie versuchen werde, diese beizuschaffen. Die vereinbarte Frist sei jedoch ungenützt verstrichen; auch nach weiterem Zuwarten sei keine Stellungnahme übermittelt worden. Die BF sei vom XXXX bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH gewesen.römisch 40 sei die steuerliche Vertretung der BF an die belangte Behörde herangetreten und habe sich nach einer Lösungsmöglichkeit erkundigt. Mit Schreiben vom römisch 40 habe die BF durch ihre steuerliche Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Erstbescheid erhoben und habe sie in der Beschwerde ausgeführt, für die Abfuhr der Beiträge nicht verantwortlich gewesen zu sein. Die BF sei in der Folge erneut aufgefordert worden, die behauptete Gleichbehandlung anhand einer rechnerischen Darstellung nachzuweisen und das Beschwerdevorbringen zu präzisieren und zu konkretisieren. Nach einer Fristverlängerung sei am römisch 40 ein rechnerischer Entlastungsnachweis für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vorgelegt worden. Da der nachzuweisende Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 reiche, sei die steuerliche Vertretung zur Nachweisung der fehlenden Monate aufgefordert worden. Bereits in der Beschwerde und auch im Rahmen eines Telefonats habe diese erklärt, dass ihr die Buchungsunterlagen nicht vollständig zur Verfügung stünden und dass sie versuchen werde, diese beizuschaffen. Die vereinbarte Frist sei jedoch ungenützt verstrichen; auch nach weiterem Zuwarten sei keine Stellungnahme übermittelt worden. Die BF sei vom römisch 40 bis zur Insolvenzeröffnung selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH gewesen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde sinngemäß aus, dass die BF einen rechnerischen Entlastungsnachweise nur für einen Teil des geforderten Zeitraumes vorgelegt habe, aus dem für den haftungsrelevanten Beitragszeitraum keine Beurteilung der Gleichbehandlung erfolgen könne. Die Feststellung zu ihrer Geschäftsführertätigkeit ergebe sich aus dem offenen Firmenbuch.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Vertreter einer juristischen Person nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann von seiner Schuld befreit sei, wenn er nachweise, dass er im haftungsrelevanten Zeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlung geleistet habe, oder zwar über Mittel verfügt habe, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit den anderen Gläubigern Zahlungen entweder gar nicht oder nur zum Teil und nicht in geringerem Ausmaß als die Forderungen anderer Gläubiger beglichen habe. Aus diesem Grunde sei die BF aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerisch nachprüfbaren Beweis der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit den anderen Gläubigern zu erbringen. Diese Aufforderung sei im Beschwerdeverfahren wiederholt worden. Gemäß der ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung nicht möglich war, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Nach der zu § 9, 80 BAO ergangenen Rechtsprechung laste die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote überhaupt auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde. Den Haftenden treffe auch eine besondere Informationssicherungspflicht. Im Ermittlungsverfahren habe die BF trotz weiteren Zuwartens nach Fristablauf kein weiteres Vorbringen erstattet, weshalb der Bescheid erlassen worden sei. In der Beschwerde sei die Gleichbehandlung lediglich behauptet und pauschal eingewandt worden, dass die Partei zur Abfuhr der Beiträge nicht berufen gewesen sei. Auf Grund des nur teilweise vorgelegten Entlastungsnachweises könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Partei die Forderungen der belangten Behörde im Haftungszeitraum im gleichen Ausmaß bedient habe, wie die Forderungen der anderen Gläubiger. Eine Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen sei zwar ausgesprochen worden, doch sei die vereinbarte Frist ungenützt verstrichen. Die BF habe damit ihre Nachweispflicht nicht in der von der Judikatur geforderten Weise erfüllt.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Vertreter einer juristischen Person nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann von seiner Schuld befreit sei, wenn er nachweise, dass er im haftungsrelevanten Zeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlung geleistet habe, oder zwar über Mittel verfügt habe, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit den anderen Gläubigern Zahlungen entweder gar nicht oder nur zum Teil und nicht in geringerem Ausmaß als die Forderungen anderer Gläubiger beglichen habe. Aus diesem Grunde sei die BF aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerisch nachprüfbaren Beweis der Gleichbehandlung der belangten Behörde mit den anderen Gläubigern zu erbringen. Diese Aufforderung sei im Beschwerdeverfahren wiederholt worden. Gemäß der ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung nicht möglich war, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Nach der zu Paragraph 9, 80, BAO ergangenen Rechtsprechung laste die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote überhaupt auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde. Den Haftenden treffe auch eine besondere Informationssicherungspflicht. Im Ermittlungsverfahren habe die BF trotz weiteren Zuwartens nach Fristablauf kein weiteres Vorbringen erstattet, weshalb der Bescheid erlassen worden sei. In der Beschwerde sei die Gleichbehandlung lediglich behauptet und pauschal eingewandt worden, dass die Partei zur Abfuhr der Beiträge nicht berufen gewesen sei. Auf Grund des nur teilweise vorgelegten Entlastungsnachweises könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Partei die Forderungen der belangten Behörde im Haftungszeitraum im gleichen Ausmaß bedient habe, wie die Forderungen der anderen Gläubiger. Eine Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen sei zwar ausgesprochen worden, doch sei die vereinbarte Frist ungenützt verstrichen. Die BF habe damit ihre Nachweispflicht nicht in der von der Judikatur geforderten Weise erfüllt.
4. Gegen die ihr zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX erhob die BF am XXXX einen zum selben Tag datierten Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, 1) die Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, 2) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und 3) den in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Bescheid vom XXXX aufzuheben und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, in dem der Haftungsbetrag mit "Null" festgesetzt werde.4. Gegen die ihr zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am römisch 40 zugestellte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 erhob die BF am römisch 40 einen zum selben Tag datierten Vorlageantrag, den sie mit dem Begehren verband, 1) die Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, 2) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und 3) den in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Bescheid vom römisch 40 aufzuheben und durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, in dem der Haftungsbetrag mit "Null" festgesetzt werde.
Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie für die Abfuhr der Beiträge nicht zuständig gewesen sei. Sie habe den Entlastungsnachweis für den Zeitraum XXXX bis XXXX vorgelegt und sei zu diesem Zeitpunkt eine weitere Vorlage von Unterlagen nicht möglich gewesen. Zwischenzeitig sei eine Sicherung vom Server der GmbH ausgehoben worden und könne nunmehr der restlich nachzuweisende Zeitraum von XXXX bis XXXX nachvollzogen werden. Als Frist für die Erstellung dieser restlichen Unterlagen werde der XXXX erbeten. Nach Durchrechnung dieser Unterlagen ergebe sich kein Haftungstatbestand der BF und werde beantragt, die auf Grund "des Haftungsbescheides vom XXXX ergangenen Beiträge in Höhe von EUR XXXX bis zur Erledigung des Verfahrens auszusetzen".Begründend führte sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie für die Abfuhr der Beiträge nicht zuständig gewesen sei. Sie habe den Entlastungsnachweis für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vorgelegt und sei zu diesem Zeitpunkt eine weitere Vorlage von Unterlagen nicht möglich gewesen. Zwischenzeitig sei eine Sicherung vom Server der GmbH ausgehoben worden und könne nunmehr der restlich nachzuweisende Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 nachvollzogen werden. Als Frist für die Erstellung dieser restlichen Unterlagen werde der römisch 40 erbeten. Nach Durchrechnung dieser Unterlagen ergebe sich kein Haftungstatbestand der BF und werde beantragt, die auf Grund "des Haftungsbescheides vom römisch 40 ergangenen Beiträge in Höhe von EUR römisch 40 bis zur Erledigung des Verfahrens auszusetzen".
5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde, den gegen die Beschwerdevorentscheidung fristgerecht erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.5. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde, den gegen die Beschwerdevorentscheidung fristgerecht erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Zeitgleich mit der Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde auch einen zum XXXX datierten Vorlagebericht vor, in dem sie im Kern auf das im Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX und in der Beschwerdevorentscheidung XXXX, Zl. XXXX enthaltene Vorbringen verwies.Zeitgleich mit der Beschwerdevorlage legte die belangte Behörde auch einen zum römisch 40 datierten Vorlagebericht vor, in dem sie im Kern auf das im Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 und in der Beschwerdevorentscheidung römisch 40 , Zl. römisch 40 enthaltene Vorbringen verwies.
6. Kurz vor der für den XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelte die steuerliche Vertretung der BF in deren Auftrag dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die fehlenden, zur Beurteilung der Haftungsfreistellung der BF benötigten Unterlagen für die Monate6. Kurz vor der für den römisch 40 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelte die steuerliche Vertretung der BF in deren Auftrag dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die fehlenden, zur Beurteilung der Haftungsfreistellung der BF benötigten Unterlagen für die Monate
XXXX bis XXXX.römisch 40 bis römisch 40 .
7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der Vertreter der belangten Behörde angab, dass es auf Grund der für die Monate XXXX bis XXXX vorgelegten Unterlagen nunmehr möglich sei, die Haftungsberechnung zu vervollständigen. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen ergebe sich - vorbehaltlich allfälliger Berechnungsfehler - ein neuer Haftungsbetrag von EUR XXXX, der die Quote und die Zahlungen gemäß IESG berücksichtige. Weiter führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass der Spruchteil nunmehr dahingehend zu berichtigen sein werde, dass ausgesprochen werde, dass die BF verpflichtet sei, den angeführten Betrag zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p. a. (täglich fällig) zu entrichten. Das gesetzliche Zahlungsziel seien 15 Tage ab dem Tag der Erlassung des Erkenntnisses. Bei einer Zahlung innerhalb dieser Frist würden keine Verzugszinsen anfallen.7. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der Vertreter der belangten Behörde angab, dass es auf Grund der für die Monate römisch 40 bis römisch 40 vorgelegten Unterlagen nunmehr möglich sei, die Haftungsberechnung zu vervollständigen. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen ergebe sich - vorbehaltlich allfälliger Berechnungsfehler - ein neuer Haftungsbetrag von EUR römisch 40 , der die Quote und die Zahlungen gemäß IESG berücksichtige. Weiter führte der Vertreter der belangten Behörde aus, dass der Spruchteil nunmehr dahingehend zu berichtigen sein werde, dass ausgesprochen werde, dass die BF verpflichtet sei, den angeführten Betrag zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p. a. (täglich fällig) zu entrichten. Das gesetzliche Zahlungsziel seien 15 Tage ab dem Tag der Erlassung des Erkenntnisses. Bei einer Zahlung innerhalb dieser Frist würden keine Verzugszinsen anfallen.
Seitens des Vorsitzenden wurde der belangten Behörde eine Stellungnahme aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Berechnung des Haftungsbetrages zu übermitteln.
Daraufhin stellten die anwesenden Parteien die im Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX getroffenen Feststellungen und die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX ausdrücklich außer Streit.Daraufhin stellten die anwesenden Parteien die im Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 getroffenen Feststellungen und die Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ausdrücklich außer Streit.
8. Am XXXX übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die aufgetragene Stellungnahme mit einer nachvollziehbaren Berechnung des Haftungsbetrages. Aus dieser ergibt sich nunmehr ein Haftungsbetrag für die zu entrichten gewesenen Beiträge für die Zeiträume XXXX bis XXXX in Höhe von nunmehr EUR8. Am römisch 40 übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die aufgetragene Stellungnahme mit einer nachvollziehbaren Berechnung des Haftungsbetrages. Aus dieser ergibt sich nunmehr ein Haftungsbetrag für die zu entrichten gewesenen Beiträge für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 in Höhe von nunmehr EUR
XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe.römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse aus, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaberin XXXX die aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX von insgesamt EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse aus, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaberin römisch 40 die aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 von insgesamt EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe.
1.2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die BF vom XXXX bis zur Insolvenzeröffnung handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma XXXX, war und als solche zur Vertretung der Gesellschaft nach außen allein befugt war. Die Löschung der von der BF innegehabten Funktion wurde am XXXX im offenen Firmenbuch eingetragen.1.2. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die BF vom römisch 40 bis zur Insolvenzeröffnung handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma römisch 40 , war und als solche zur Vertretung der Gesellschaft nach außen allein befugt war. Die Löschung der von der BF innegehabten Funktion wurde am römisch 40 im offenen Firmenbuch eingetragen.
1.3. Zwischen den Parteien steht weiter außer Streit, dass am XXXX vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet wurde, das gemäß § 139 IO am 29.08.2016 mit einer Quote von 1,895 % rechtskräftig aufgehoben wurde.1.3. Zwischen den Parteien steht weiter außer Streit, dass am römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet wurde, das gemäß Paragraph 139, IO am 29.08.2016 mit einer Quote von 1,895 % rechtskräftig aufgehoben wurde.
Außer Streit steht weiter, dass die über diese Quote hinausgehende Forderung der belangten Behörde uneinbringlich ist.
1.4. Außer Streit steht weiter, dass auf dem Beitragskonto der GmbH auf Grund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am XXXX für die Beitragsmonate XXXX bis XXXX ein Rückstand in der Höhe von EUR XXXX samt gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % p.a. bestand.1.4. Außer Streit steht weiter, dass auf dem Beitragskonto der GmbH auf Grund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am römisch 40 für die Beitragsmonate römisch 40 bis römisch 40 ein Rückstand in der Höhe von EUR römisch 40 samt gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % p.a. bestand.
1.5. Weiter steht außer Streit, dass die BF mit Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens gemäß § 67 Abs. 10 ASVG informiert und aufgefordert wurde, einen rechnerischen Entlastungsbeweis zu führen, oder Einwände zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung sprechen.1.5. Weiter steht außer Streit, dass die BF mit Schreiben der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 über die Eröffnung des Haftungsprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG informiert und aufgefordert wurde, einen rechnerischen Entlastungsbeweis zu führen, oder Einwände zu erheben, die gegen eine persönliche Haftung sprechen.
Weiter steht außer Streit, dass die gesetzte Frist reaktionslos verstrich.
1.6. Außer Streit steht weiter, dass die BF den oben näher bezeichneten Haftungsbescheid mit Beschwerde bekämpfte, die sie im Wesentlichen zusammengefasst dahin bekämpfte, dass sie zur Abfuhr der Beiträge gar nicht berufen gewesen sei und sich aus noch vorzulegenden Unterlagen ergeben werde, dass keine Haftung bestehe.
1.7. Zwischen den Parteien steht weiter außer Streit, dass die belangte Behörde die BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung dazu aufforderte, ihr Vorbringen zu konkretisieren und einen rechnerischen Entlastungsnachweis vorzulegen.
Da Unterlagen vorgelegt wurden, die jedoch nur einen Teil des Haftungszeitraumes abdeckten, erging das Ersuchen der belangten Behörde an die BF, die Unterlagen zu ergänzen. Da bis zum vereinbarten Termin keine Rückmeldung erfolgte, unternahm die belangte Behörde den Versuch einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der steuerlichen Vertretung der BF.
Da die steuerliche Vertretung der BF weder erreichbar war, noch zurückrief, erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, mit der die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.Da die steuerliche Vertretung der BF weder erreichbar war, noch zurückrief, erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , mit der die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
1.8. In dem gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gerichteten Vorlageantrag vom XXXX brachte die BF erneut vor, dass sie für die Abfuhr der Beiträge der GmbH nicht zuständig gewesen sei. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass in der Zwischenzeit eine Sicherung vom Server der GmbH ausgehoben worden sei und der restlich nachzuweisende Zeitraum von XXXX bis XXXX nachvollzogen werden könne. Als Frist für die Erstellung der restlichen Unterlagen wurde der XXXX erbeten.1.8. In dem gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde gerichteten Vorlageantrag vom römisch 40 brachte die BF erneut vor, dass sie für die Abfuhr der Beiträge der GmbH nicht zuständig gewesen sei. Hingewiesen wurde weiter darauf, dass in der Zwischenzeit eine Sicherung vom Server der GmbH ausgehoben worden sei und der restlich nachzuweisende Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 nachvollzogen werden könne. Als Frist für die Erstellung der restlichen Unterlagen wurde der römisch 40 erbeten.
1.9. Am XXXX legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer steuerlichen Vertretung die Beitragsnachweisungen für die XXXX, XXXX und XXXXvor.1.9. Am römisch 40 legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer steuerlichen Vertretung die Beitragsnachweisungen für die römisch 40 , römisch 40 und XXXXvor.
1.10. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte die BF ihre Haftung für die offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsforderungen der belangten Behörde außer Streit und errechnete der Vertreter der belangten Behörde auf Grund der restlich vorgelegten Beitragsnachweisungen einen (vorläufig) offen und unberichtigt aushaftenden Haftungsbetrag in Höhe von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. (täglich fällig).1.10. In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte die BF ihre Haftung für die offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsforderungen der belangten Behörde außer Streit und errechnete der Vertreter der belangten Behörde auf Grund der restlich vorgelegten Beitragsnachweisungen einen (vorläufig) offen und unberichtigt aushaftenden Haftungsbetrag in Höhe von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. (täglich fällig).
1.11. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme nachgereicht, in der es auszugsweise wörtlich wiedergegeben heißt:1.11. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme nachgereicht, in der es auszugsweise wörtlich wiedergegeben heißt:
"[...] Aufgrund der Unterlagen, die von der steuerlichen Vertretung mit E-Mai vom XXXX an das BVwG vorgelegt wurden, kann eine Berechnung der Haftung erfolgen. Die Zahlen sind plausibel und setzen die bislang im Verfahren vor der XXXX Gebietskrankenkasse vorgelegten Unterlagen fort."[...] Aufgrund der Unterlagen, die von der steuerlichen Vertretung mit E-Mai vom römisch 40 an das BVwG vorgelegt wurden, kann eine Berechnung der Haftung erfolgen. Die Zahlen sind plausibel und setzen die bislang im Verfahren vor der römisch 40 Gebietskrankenkasse vorgelegten Unterlagen fort.
Aus den Zahlen ergeben sich Zahlungsquoten auf die Forderungen Dritter von
XXXX: 0,34 %
XXXX: 4,87 %
XXXX: 9,04 %
Diesen stehen Zahlungsquoten auf Beitragsrückstände gegenüber von
XXXX: 0,44 %
XXXX: 21,49 %
XXXX: 0,00 %
Daher besteht für die Monate XXXX und XXXX keine haftungsbegründende Ungleichbehandlung. Im XXXX beträgt die Haftung 9,04 % des Beitragsrückstandes, wobei bereits festgestellte Haftungen zu berücksichtigen sind, das sind EUR XXXX.Daher besteht für die Monate römisch 40 und römisch 40 keine haftungsbegründende Ungleichbehandlung. Im römisch 40 beträgt die Haftung 9,04 % des Beitragsrückstandes, wobei bereits festgestellte Haftungen zu berücksichtigen sind, das sind EUR römisch 40 .
Summiert mit den bereits im Vorlagebericht bekanntgegebenen Berechnungsergebnissen für die Monate XXXX bis XXXX ergibt sich ein Haftungsrohbetrag von EUR XXXX. Von diesem sind die Quote sowie die rechnerisch ermittelte Zahlung gem IESG in Abzug zu bringen.Summiert mit den bereits im Vorlagebericht bekanntgegebenen Berechnungsergebnissen für die Monate römisch 40 bis römisch 40 ergibt sich ein Haftungsrohbetrag von EUR römisch 40 . Von diesem sind die Quote sowie die rechnerisch ermittelte Zahlung gem IESG in Abzug zu bringen.
Dadurch ergibt sich ein Haftungsbetrag von EUR XXXX.Dadurch ergibt sich ein Haftungsbetrag von EUR römisch 40 .
Die Differenz zu der in der Verhandlung händisch errechneten Summe ergibt sich aus einem Übertragungsfehler und Rundungsdifferenzen.
Es wird daher der
Antrag
gestellt, den Spruch des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse abzuändern, dass er lautet:gestellt, den Spruch des Bescheides der römisch 40 Gebietskrankenkasse abzuändern, dass er lautet:
‚Frau XXXX, geb. XXXX, XXXX, schuldet als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(in) XXXX, der XXXX Gebietskrankenkasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG für die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Zeiträume XXXX bis XXXX den Betrag von‚Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , schuldet als Geschäftsführerin von Beitragskontoinhaber(in) römisch 40 , der römisch 40 Gebietskrankenkasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG für die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 den Betrag von
€ XXXX€ römisch 40
zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 3,38% p.a. aus € XXXX.zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 3,38% p.a. aus € römisch 40 .
Frau XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen an die XXXX Gebietskrankenkasse zu bezahlen.'"Frau römisch 40 ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen an die römisch 40 Gebietskrankenkasse zu bezahlen.'"
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Der dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte - von den Parteien außer Streit gestellte - Sachverhalt gründen weiter auf der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX, sowie auf der von der belangten Behörde am XXXX nachgereichten schriftlichen Stellungnahme über die Herleitung des Haftungsbetrages.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Der dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte - von den Parteien außer Streit gestellte - Sachverhalt gründen weiter auf der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , sowie auf der von der belangten Behörde am römisch 40 nachgereichten schriftlichen Stellungnahme über die Herleitung des Haftungsbetrages.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wird der Beschwerdeführerin mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX zur Last gelegt, trotz Aufforderung zur Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises keinerlei Unterlagen vorgelegt oder Einwände erhoben zu haben, weshalb ihr gegenüber das Verschulden, den ihr auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten und gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wird der Beschwerdeführerin mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zur Last gelegt, trotz Aufforderung zur Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises keinerlei Unterlagen vorgelegt oder Einwände erhoben zu haben, weshalb ihr gegenüber das Verschulden, den ihr auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten und gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.
In der Beschwerdeschrift wandte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst ein, dass sie für die Abfuhr der Beiträge nicht zuständig gewesen sei und dass sie sich bemühe, die notwendige Begründung für die Haftungsfreistellung auf Grund der allseits nicht geleisteten Zahlungen nachzuweisen.
3.3. Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. eines Obmannes eines Vereines in der jeweiligen Eigenschaft als Dienstgeber für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 833.3. Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. eines Obmannes eines Vereines in der jeweiligen Eigenschaft als Dienstgeber für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83
ASVG.
§ 67 Abs. 10 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 67. [...]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden.
Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung des § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach als Verschuldenshaftung konzipiert (VwGH vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0146), die den Geschäftsführer bzw. den nach außen zur Vertretung Berufenen deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere darin liegen, dass der Geschäftsführer bzw. der nach außen zur Vertretung Berufene die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140 mwN).Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach als Verschuldenshaftung konzipiert (VwGH vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0146), die den Geschäftsführer bzw. den nach außen zur Vertretung Berufenen deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere darin liegen, dass der Geschäftsführer bzw. der nach außen zur Vertretung Berufene die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140 mwN).
Für die Auslösung der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt leichte Fahrlässigkeit (vgl. VwGH vom 19.03.1991, Zl. 89/08/0331). In einem später im Zusammenhang mit der Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG ergangenen vergleichbaren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vertreterhaftung die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraussetze (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).Für die Auslösung der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt leichte Fahrlässigkeit vergleiche VwGH vom 19.03.1991, Zl. 89/08/0331). In einem später im Zusammenhang mit der Haftung nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG ergangenen vergleichbaren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vertreterhaftung die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraussetze vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).
Grundsätzlich kann die Haftung des Vertreters jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die (gänzliche oder teilweise) Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Dabei soll die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen juristischen Person für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung noch nicht genügen. Vielmehr ist erst dann Uneinbringlichkeit anzunehmen, wenn feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67). Uneinbringlichkeit liegt auch dann vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH vom 24.01.2001, Zl. 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt und bereits eine Zurückweisung eines Konkursantrages wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß § 63 IO vorliegt (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), oder wegen Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71b IO (VwGH vom 30.04.2003, Zl. 2001/16/0252), Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 123a IO, oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder erfolglos wären (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2000/14/0083 und vom 31.03.2004, Zl. 2003/13/0153). Bei einer Bestätigung eines Sanierungsplans im Sinne des § 152 IO wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils angenommen, hinsichtlich dessen Restschuldbefreiung eingetreten ist (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049). Diesfalls ist zu beachten, dass ein Sanierungsplan über das Vermögen des Dienstgebers den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von der Vertreterhaftung im Sinne des § 67 Abs. 10 befreit (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67 mit Verweis auf die Rz. 9).Grundsätzlich kann die Haftung des Vertreters jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die (gänzliche oder teilweise) Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Dabei soll die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen juristischen Person für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung noch nicht genügen. Vielmehr ist erst dann Uneinbringlichkeit anzunehmen, wenn feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu Paragraph 67,). Uneinbringlichkeit liegt auch dann vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH vom 24.01.2001, Zl. 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt und bereits eine Zurückweisung eines Konkursantrages wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß Paragraph 63, IO vorliegt (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), oder wegen Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß Paragraph 71 b, IO (VwGH vom 30.04.2003, Zl. 2001/16/0252), Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß Paragraph 123 a, IO, oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder erfolglos wären (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2000/14/0083 und vom 31.03.2004, Zl. 2003/13/0153). Bei einer Bestätigung eines Sanierungsplans im Sinne des Paragraph 152, IO wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils angenommen, hinsichtlich dessen Restschuldbefreiung eingetreten ist (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049). Diesfalls ist zu beachten, dass ein Sanierungsplan über das Vermögen des Dienstgebers den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von der Vertreterhaftung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, befreit (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu Paragraph 67, mit Verweis auf die Rz. 9).
Dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich noch nicht entnehmen, wann eine haftungsauslösende schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen soll. Erst die höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, durch welche Maßnahmen und Handlungsschritte sich ein Vertreter dem Risiko einer Haftung gemäß Absatz 10 nicht aussetzt. Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (hier den Obmann ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit des Vereins) trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitten hat, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung. Dabei ist die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung von Relevanz (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80b ff zu § 67). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 67 Abs. 10 leg. cit. nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen, so insbesondere der sich aus § 69 Abs. 2 IO ergebenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages sanktionieren will.Dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich noch nicht entnehmen, wann eine haftungsauslösende schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen soll. Erst die höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, durch welche Maßnahmen und Handlungsschritte sich ein Vertreter dem Risiko einer Haftung gemäß Absatz 10 nicht aussetzt. Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (hier den Obmann ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit des Vereins) trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitten hat, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung. Dabei ist die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung von Relevanz (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80b ff zu Paragraph 67,). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, leg. cit. nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen, so insbesondere der sich aus Paragraph 69, Absatz 2, IO ergebenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages sanktionieren will.
Dabei hat der Vertreter darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft (hier der Verein) die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, so hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Von der Darlegungspflicht ist er selbst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. der Tätigkeit als Obmann nicht entbunden (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Dabei hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen und darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; vgl. auch VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). Dem Sozialversicherungsträger obliegt es daher nicht, dem Vertreter das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Vertreter die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, wenn er seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden dürfe, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 mwN).Dabei hat der Vertreter darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft (hier der Verein) die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, so hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Von der Darlegungspflicht ist er selbst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. der Tätigkeit als Obmann nicht entbunden (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Dabei hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen und darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; vergleiche auch VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). Dem Sozialversicherungsträger obliegt es daher nicht, dem Vertreter das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Vertreter die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, wenn er seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden dürfe, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 mwN).
Den Vertreter, der fällige bzw. rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, trifft überdies eine erweiterte Aufbewahrungspflicht, die sich im Kern darin äußert, dass er schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger jene Informationen zu sichern hat, die ihm im Fall seiner Inanspruchnahme die Erfüllung seiner Darlegungspflicht ermöglicht. Dabei hat die Informationssicherung spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige bzw. rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften.
Im Hinblick auf die Verhältnisrechnung zur Ermittlung der allfälligen Haftungssumme hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 einen langen Beobachtungszeitraum für die Durchbrechung eines allfälligen Haftungsbetrages festgelegt. Dabei wird nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit als Beginn der Verhältnisrechnung abgestellt, sondern auf den Zeitraum ab der Fälligkeit bzw. Rückständigkeit der ältesten, im Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise offen gebliebenen Beitragsschuld bis zum Wegfall der Vertretungsbefugnis. Hat der Vertreter innerhalb dieses Beobachtungszeitraums Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, die bereits davor fällig waren, und will er damit seine Gleichbehandlungspflicht nachweisen, so sind die Zeitpunkte der Fälligkeit/Rückständigkeit der mit diesen Zahlungen ganz oder teilweise getilgten Beiträge in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen. Infolge der Erstreckung dieses Zeitraums in die Vergangenheit sind alle in diesen Zeitraum fallenden Forderungen und Zahlungen zusätzlich in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Fallen in diesen Zeitraum weitere Beitragszahlungen, sind diese bei der Beurteilung des Verhaltens des Vertreters auszuklammern (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80m f zu § 67). Eine verhältnismäßig geringere Bedienung der Sozialversicherungsbeiträge führt zu einer anteiligen Haftung, wobei die ermittelten Haftungsbeträge von den jeweils rückständig werdenden Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen sind (Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 80q zu § 67).Im Hinblick auf die Verhältnisrechnung zur Ermittlung der allfälligen Haftungssumme hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 einen langen Beobachtungszeitraum für die Durchbrechung eines allfälligen Haftungsbetrages festgelegt. Dabei wird nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit als Beginn der Verhältnisrechnung abgestellt, sondern auf den Zeitraum ab der Fälligkeit bzw. Rückständigkeit der ältesten, im Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise offen gebliebenen Beitragsschuld bis zum Wegfall der Vertretungsbefugnis. Hat der Vertreter innerhalb dieses Beobachtungszeitraums Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, die bereits davor fällig waren, und will er damit seine Gleichbehandlungspflicht nachweisen, so sind die Zeitpunkte der Fälligkeit/Rückständigkeit der mit diesen Zahlungen ganz oder teilweise getilgten Beiträge in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen. Infolge der Erstreckung dieses Zeitraums in die Vergangenheit sind alle in diesen Zeitraum fallenden Forderungen und Zahlungen zusätzlich in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Fallen in diesen Zeitraum weitere Beitragszahlungen, sind diese bei der Beurteilung des Verhaltens des Vertreters auszuklammern (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80m f zu Paragraph 67,). Eine verhältnismäßig geringere Bedienung der Sozialversicherungsbeiträge führt zu einer anteiligen Haftung, wobei die ermittelten Haftungsbeträge von den jeweils rückständig werdenden Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen sind (Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 80q zu Paragraph 67,).
Grundsätzlich handelt ein Vertreter schuldhaft, wenn er die Entrichtung der Beitragsschuldigkeiten gegenüber anderen Verbindlichkeiten hintanstellt. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung exkulpiert jedoch nicht (VwGH vom 13.09.1988, Zl. 87/14/0148).
Standen der Beitragsschuldnerin im Beobachtungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Beitragsentrichtung zur Verfügung und hat sie zunächst die nach Meinung ihres Vertreters für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet, so hat der Vertreter damit bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel andere Gläubiger bevorzugt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Auch bewirkt der Umstand, dass die Löhne der von der Beitragsschuldnerin beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Beobachtungszeitraum zur Gänze beglichen werden, während die Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben sind, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, was wiederum die Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens bzw. die Annahme einer Pflichtverletzung des Vertreters begründet (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).
3.4. Vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und Judikatur ist das erkennende Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur zu folgendem Ergebnis gelangt:
3.4.1. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma XXXX, fungierte und in dieser Eigenschaft zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt war.3.4.1. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass die Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma römisch 40 , fungierte und in dieser Eigenschaft zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg. 15.528 A/2000) gehört - nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (SRÄG 2010) - zu den einem Vertreter auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, den Vertreter des Beitragsschuldners gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihm verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG i.V.m. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg. 15.528 A/2000) gehört - nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (SRÄG 2010) - zu den einem Vertreter auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht auch die allgemeine, den Vertreter des Beitragsschuldners gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihm verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen (VwGH vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076 mwN).
Unter diesem Gesichtspunkt war die BF auch zur Abfuhr der Beiträge an die belangte Behörde verpflichtet.
3.4.2. Weiter steht außer Streit, dass das Landesgericht XXXX am XXXX zu Zl. XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Unternehmens der Primärschuldnerin eröffnet hat, das am XXXX gemäß § 139 IO rechtskräftig mit einer Quote von 1,895 % aufgehoben wurde und die darüber hinaus gehende Forderung der belangten Behörde uneinbringlich ist.3.4.2. Weiter steht außer Streit, dass das Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu Zl. römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Unternehmens der Primärschuldnerin eröffnet hat, das am römisch 40 gemäß Paragraph 139, IO rechtskräftig mit einer Quote von 1,895 % aufgehoben wurde und die darüber hinaus gehende Forderung der belangten Behörde uneinbringlich ist.
Mit dem Beschwerdevorbringen, für die Abfuhr der Beiträge nicht zuständig gewesen zu sein, vermag die BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal diese Behauptung nicht rechtsrichtig ist.
3.4.3. Der vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen (Neu-)berechnung des Haftungsbetrages ist die von ihrer steuerlichen Vertretung vertretene BF nicht entgegengetreten, weshalb ohne weitere Prüfung von der Richtigkeit der Berechnung (nunmehr lt. der nachgetragenen Stellungnahme vom 03.08.2017) ausgegangen werden kann.
3.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Geschäftsführer, Haftung, Neuberechnung, PflichtverletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2160608.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017