§ 123a IO Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels Vermögens

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Kommt im Lauf des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht hinreicht, so ist das Insolvenzverfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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