Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
ASVG §33Spruch
L510 2005118-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch G&S Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.12.2010, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch G&S Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 20.12.2010, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 20.12.2010 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 48.060,47 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von Euro 5.788,53, sohin einen Gesamtbetrag von Euro 53.849.00 an die GKK zu entrichten1. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 20.12.2010 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), römisch 40 , als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 48.060,47 sowie Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von Euro 5.788,53, sohin einen Gesamtbetrag von Euro 53.849.00 an die GKK zu entrichten
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Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 u. 2, 50, 54, 58 Abs. 1, 2 u. 4, 59 Abs. 1 u. 410 ASVG u. § 6 BMSVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins, u. 2, 50, 54, 58 Absatz eins, 2, u. 4, 59 Absatz eins, u. 410 ASVG u. Paragraph 6, BMSVG.
Es werde Bezug genommen auf den Versicherungspflichtbescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.12.2010, GZ XXXX, sowie die Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010 und den Prüfbericht des zuständigen Finanzamts vom 20.01.2010, sowie des Prüfberichts der GKK, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.Es werde Bezug genommen auf den Versicherungspflichtbescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 20.12.2010, GZ römisch 40 , sowie die Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010 und den Prüfbericht des zuständigen Finanzamts vom 20.01.2010, sowie des Prüfberichts der GKK, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.
Zum Sachverhalt führte die GKK folgend aus:
"Herr XXXX war bis Ende des Jahres 2004, zwischen Jänner und August 2006 und auch ab dem 01, Oktober 2009 bei der Dienstgeberin als handelsrechtlicher Geschäftsführer ohne Beteiligung nichtselbständig beschäftigt und auch ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet."Herr römisch 40 war bis Ende des Jahres 2004, zwischen Jänner und August 2006 und auch ab dem 01, Oktober 2009 bei der Dienstgeberin als handelsrechtlicher Geschäftsführer ohne Beteiligung nichtselbständig beschäftigt und auch ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet.
in den dazwischen liegenden 49 Monaten wurden keine Gehälter an Herrn XXXX ausbezahlt, die Funktion des Geschäftsführers blieb laut Firmenbuch jedoch aufrecht. Zwischen 2005 und 2008 war Herr XXXX Geschäftsführer der in Deutschland bestehenden Firma XXXX, welche betriebswirtschaftliche Beraterleistungen an die Dienstgeberin erbrachte. Dafür wurden entsprechende Honorare von der XXXX (2005;in den dazwischen liegenden 49 Monaten wurden keine Gehälter an Herrn römisch 40 ausbezahlt, die Funktion des Geschäftsführers blieb laut Firmenbuch jedoch aufrecht. Zwischen 2005 und 2008 war Herr römisch 40 Geschäftsführer der in Deutschland bestehenden Firma römisch 40 , welche betriebswirtschaftliche Beraterleistungen an die Dienstgeberin erbrachte. Dafür wurden entsprechende Honorare von der römisch 40 (2005;
EUR 12.636,00, 2006: EUR 50.799,00, 2007: EUR 51.801,00 und 2008:
EUR 54.939,00 in Summe EUR 170.175,00) an die Dienstgeberin in Rechnung gestellt. Alle Leistungen der XXXX erbrachte Herr XXXX selbst, er war als Geschäftsführer bei der XXXXohne weitere Dienstnehmer tätig. Es handelte sich um Vergütungen für Tätigkeiten, die in den Vorjahren unter dem Titel "Geschäftsführerbezüge" dem damaligen Geschäftsführer XXXX zugeflossen sind.EUR 54.939,00 in Summe EUR 170.175,00) an die Dienstgeberin in Rechnung gestellt. Alle Leistungen der römisch 40 erbrachte Herr römisch 40 selbst, er war als Geschäftsführer bei der XXXXohne weitere Dienstnehmer tätig. Es handelte sich um Vergütungen für Tätigkeiten, die in den Vorjahren unter dem Titel "Geschäftsführerbezüge" dem damaligen Geschäftsführer römisch 40 zugeflossen sind.
Am Inhalt der Tätigkeit von Herrn XXXX für die Dienstgeberin hat sich zwischen 2005 und 2008 gegenüber den vorher erbrachten Leistungen nichts Wesentliches verändert. Die Leistungen für die Dienstgeberin wurden nach wie vor von Herrn XXXX erbracht, der im Prüfzeitraum nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH war.Am Inhalt der Tätigkeit von Herrn römisch 40 für die Dienstgeberin hat sich zwischen 2005 und 2008 gegenüber den vorher erbrachten Leistungen nichts Wesentliches verändert. Die Leistungen für die Dienstgeberin wurden nach wie vor von Herrn römisch 40 erbracht, der im Prüfzeitraum nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH war.
Laut Feststellungen seitens der erfolgten Betriebsprüfung bei der Dienstgeberin wurde diese Vorgangsweise gewählt, um eine Steuerersparnis beim Erbringer der Leistung zu erzielen, so dass es sich hier ausschließlich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist. Aus diesem Grund war die Tätigkeit im Prüfzeitraum unverändert als abhängiges Dienstverhältnis zu qualifizieren.
Nachverrechnet wurde auf Grundlage der in Rechnung gestellten Honorare als Bruttobezüge."
Beweiswürdigend führte die GKK aus, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA beruhen würden. Weiter stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niedersc