TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/28 I401 2006801-17

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
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Entscheidungsdatum

28.01.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I401 2006801-17/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die BWD Dür Wöginger Busarello Steuerberatung OG, Josef-Ganahl-Straße 16, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 07.02.2014, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die BWD Dür Wöginger Busarello Steuerberatung OG, Josef-Ganahl-Straße 16, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 07.02.2014, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit 16 Bescheiden jeweils vom 07.02.2014, Geschäftszahlen aufsteigend: B/FEL-01-02/2014 bis B/FEL-01-17/2014, stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als VGKK bezeichnet) fest, dass die angeführten Personen (in der Folge auch als Dienstnehmer bezeichnet) in den angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer beim Dienstgeber XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ausgeübten Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert waren.1. Mit 16 Bescheiden jeweils vom 07.02.2014, Geschäftszahlen aufsteigend: B/FEL-01-02/2014 bis B/FEL-01-17/2014, stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als VGKK bezeichnet) fest, dass die angeführten Personen (in der Folge auch als Dienstnehmer bezeichnet) in den angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ausgeübten Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG arbeitslosenversichert waren.

2. Gegen diese Bescheide erhob der (seinerzeit durch eine andere steuerliche Vertretung) vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, I401 2006801-1 bis 16, wurde die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung der 16 Personen in den angeführten Zeiträumen als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

4.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für die in der Beitragsnachverrechnung vom 25.07.2013 angeführten Dienstnehmer allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in der Höhe von € 117.677,71 (Spruchpunkt 1.) und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 25.07.2013 in der Höhe von € 20.218,13 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten.

4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte er aus, dass für die angeführten Personen E 101-Bescheinigungen vom zuständigen rumänischen Sozialversicherungsträger angefordert worden seien. Diese sollten bescheinigen, dass die betreffenden Personen in den angeführten Zeiträumen den Rechtsvorschriften Rumäniens unterlegen seien und deshalb keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehe.

4.3. In Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes von 08.01.2019 zur Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Bescheid der VGKK vom 07.02.2014 betreffend die Beitragsnachverrechnung und die erhobene Beschwerde abzugeben, teilte die steuerliche Vertretung mit, dass das Vollmachtverhältnis nicht mehr bestehe.

4.4. Mit dem an die neue steuerliche Vertretung gerichteten Schreiben vom 15.01.2019, mit dem der bekämpfte Bescheid (samt Beitragsnachverrechnung vom 25.07.2013) und die erhobene Beschwerde übermittelte wurde, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche eingeräumt.

Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit 16 Bescheiden jeweils vom 07.02.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die angeführten Personen aufgrund ihrer beim Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit in den angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG und nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.Mit 16 Bescheiden jeweils vom 07.02.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die angeführten Personen aufgrund ihrer beim Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit in den angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG und nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.

Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.10.2018 als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer entrichtete für die 16 Dienstnehmer für die entsprechenden Beitragszeiträume keine Beiträge zur Sozialversicherung an die belangte Behörde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde, und ist im Übrigen unstrittig.

Dass keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.3.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,) schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.

Der Basiszinssatz hat im Oktober 2011 0,38 % betragen. Die Verzugszinsen betrugen daher im Kalenderjahr 2012 unverändert 8,38 % p. a.

3.2. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).3.2. Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG bildet vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).

Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 16 Dienstnehmer rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 I401 2006801-1 bis 16, festgestellt worden. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 16 Dienstnehmer rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 I401 2006801-1 bis 16, festgestellt worden. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich darauf, dass für die 16 Personen E 101 Bescheinigungen vom zuständigen rumänischen Sozialversicherungsträger angefordert worden seien. Diese sollten bescheinigen, dass die betreffenden Personen in den angeführten Zeiträumen den Rechtsvorschriften Rumäniens unterlegen seien und deshalb keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehe. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts eingewendet.

Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Entrichtung von Beiträgen, wenn rechtskräftig die Hauptfrage der Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wurde, an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Entrichtung von Beiträgen, wenn rechtskräftig die Hauptfrage der Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wurde, an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2006801.17.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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