Entscheidungsdatum
22.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
L503 2222589-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch IPB Rechtsanwälte Dr. B. ILLICHMANN, Dr. A. PFEIFFER, Dr. F. BACHINGER, Mag. A. HERTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 8.8.2012, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch IPB Rechtsanwälte Dr. B. ILLICHMANN, Dr. A. PFEIFFER, Dr. F. BACHINGER, Mag. A. HERTL, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, die mit Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 23.670,26, wobei hier das auf dem Dienstgeberkonto aufgrund der Ummeldung einiger Dienstnehmer errechnete Guthaben in Höhe von EUR 18.684,08 infolge der Umbuchung mit dem nunmehr vorgeschriebenen Betrag gegenzurechnen sei, sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 1.207,51, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 6.193,69 an die SGKK zu entrichten.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.8.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die mit Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 23.670,26, wobei hier das auf dem Dienstgeberkonto aufgrund der Ummeldung einiger Dienstnehmer errechnete Guthaben in Höhe von EUR 18.684,08 infolge der Umbuchung mit dem nunmehr vorgeschriebenen Betrag gegenzurechnen sei, sowie Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von EUR 1.207,51, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 6.193,69 an die SGKK zu entrichten.
Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012, GZ: XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Bescheides darstellen würden.Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2 ASVG und Paragraph 6, BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , welche jeweils einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Bescheides darstellen würden.
Begründend führte die SGKK aus, dass im Zuge einer abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010) im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012 sei festgestellt worden, dass die in der Anlage 1 zu ebendiesem Bescheid [genannten Dienstnehmer] zu den ebenfalls dort angegebenen Zeiten auf Grund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG, teils der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung der genannten Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beträge evident. Im Zuge der Prüfung bzw. Erhebung sei die Ummeldung von 46 Dienstnehmern vom Dienstgeberkonto für freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG auf das Konto für Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG für die im Anhang 1 angeführten Versicherungszeiten ab 1.1.2011 erfolgt. Die bereits einbezahlten, aus der Anmeldung gemäß § 4 Abs 4 ASVG resultierenden Beiträge seien berücksichtigt worden. Die Nachverrechnung sei wegen dieser Ummeldung auf Grundlage des von den in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmern laut den vorgelegten Lohnkonten tatsächlichen erhaltenen Entgeltes erfolgt. C.K. sei im Zuge der GPLA zur Sozialversicherung angemeldet worden und seien die Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage des an ihn tatsächlich ausbezahlten Gehaltes nachverrechnet worden. Die Summen seien den Beitragsabrechnungen sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellen würden.Begründend führte die SGKK aus, dass im Zuge einer abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010) im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen, die Beschäftigungsverhältnisse der in Anlage 1 angeführten Dienstnehmer betreffend, festgestellt worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012 sei festgestellt worden, dass die in der Anlage 1 zu ebendiesem Bescheid [genannten Dienstnehmer] zu den ebenfalls dort angegebenen Zeiten auf Grund der für den BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG, teils der Pflicht(Teil)-versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen seien. Aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung der genannten Dienstnehmer sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beträge evident. Im Zuge der Prüfung bzw. Erhebung sei die Ummeldung von 46 Dienstnehmern vom Dienstgeberkonto für freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auf das Konto für Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für die im Anhang 1 angeführten Versicherungszeiten ab 1.1.2011 erfolgt. Die bereits einbezahlten, aus der Anmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG resultierenden Beiträge seien berücksichtigt worden. Die Nachverrechnung sei wegen dieser Ummeldung auf Grundlage des von den in der Anlage 1 angeführten Dienstnehmern laut den vorgelegten Lohnkonten tatsächlichen erhaltenen Entgeltes erfolgt. C.K. sei im Zuge der GPLA zur Sozialversicherung angemeldet worden und seien die Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage des an ihn tatsächlich ausbezahlten Gehaltes nachverrechnet worden. Die Summen seien den Beitragsabrechnungen sowie dem Prüfbericht zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellen würden.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die SGKK nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Dienstgeber gemäß § 58 Abs 2 ASVG die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Er habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeber schulde der BF seine und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die SGKK nach Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Dienstgeber gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schulde. Er habe diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Als Dienstgeber schulde der BF seine und die auf die Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen.
2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.9.2012 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX . Neben umfangreichen Ausführungen zur Versicherungspflicht brachte der BF im Wesentlichen wie folgt zur gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vor:2. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.9.2012 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 . Neben umfangreichen Ausführungen zur Versicherungspflicht brachte der BF im Wesentlichen wie folgt zur gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vor:
Hinsichtlich C.K. wurde ausgeführt, dass dieser über eine eigene Gewerbeberechtigung verfüge und selbständig tätig sei. In den überprüften Zeiträumen habe er Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung in Deutschland geleistet. Diese Beiträge würden die von der SGKK nunmehr angenommene Versicherungspflicht in Österreich voll abdecken und dürften kein zweites Mal vorgeschrieben werden. Die von C.K. in Deutschland geleisteten Beiträge hätten in vollem Umfang angerechnet werden müssen. Seit 24.12.2011 sei C.K. tatsächlich als Dienstnehmer angemeldet.
"Weihnachts-" und "Urlaubsgeld" stehe den freien Dienstnehmern nicht zu, da gemäß § 11 des Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft GdG-KMSfB, nur Arbeitnehmer Anspruch auf eine Jahresremuneration hätten, die mindestens 52 Kalendertage pro Saison in derselben Schischule beschäftigt waren. Selbst nach der Aufstellung der Salzburger Gebietskrankenkasse wären aber sämtliche geprüften Personen maximal 30 Tage tätig, sodass keine Jahresremuneration zu bezahlen und auch keinerlei Dienstgeberbeiträge hiervon zu berechnen wären."Weihnachts-" und "Urlaubsgeld" stehe den freien Dienstnehmern nicht zu, da gemäß Paragraph 11, des Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft GdG-KMSfB, nur Arbeitnehmer Anspruch auf eine Jahresremuneration hätten, die mindestens 52 Kalendertage pro Saison in derselben Schischule beschäftigt waren. Selbst nach der Aufstellung der Salzburger Gebietskrankenkasse wären aber sämtliche geprüften Personen maximal 30 Tage tätig, sodass keine Jahresremuneration zu bezahlen und auch keinerlei Dienstgeberbeiträge hiervon zu berechnen wären.
Die Festsetzung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag sei dem Grunde nach zu Unrecht und rechtswidrig erfolgt. Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag seien nur für die Mitglieder der Österreichischen Wirtschaftskammer festzusetzen. Weder der BF noch die geprüften Personen seien Mitglieder der Österreichischen Wirtschaftskammer, sondern ausschließlich Mitglieder des Salzburger Schilehrerverbandes.
Keiner der angeführten Snowboardlehrer sei tatsächlich "geprüfter Snowboardlehrer" gewesen. Sämtliche Snowboardlehrer seien "Snowboardlehreranwärter" gewesen und wären nach den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen alle als Arbeiter in die Beitragsgruppe A1 bzw. N14 einzuordnen gewesen, wobei auch diese Einordnung unrichtig wäre, da es sich bei sämtlichen Snowboardlehrern um freie Dienstnehmer gehandelt habe.
Weiters machte die Beschwerde Begründungs- und Verfahrensmängel geltend. So habe die Behörde in keiner Weise dargetan, warum die in Anhang 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten freien Dienstnehmer gerade zu den dort angegebenen Zeiten tatsächlich und in welcher Art und Weise für den BF tätig gewesen sein sollen. Die belangte Behörde habe auch ihre Pflicht verletzt, sämtliche Beträge, die dem BF vorgeschrieben werden sollen, in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise aufzuschlüsseln und darzustellen. Die belangte Behörde müsse sämtliche Einzelbeträge, die in der vorgeschriebenen Pauschalsumme vorhanden seien, einzeln aufschlüsseln und dem Grunde und der Höhe nach begründen. Die vorgeschriebenen Verzugszinsen seien nicht nachvollziehbar und fehle es dem Bescheid diesbezüglich an jeglicher Begründung.
Der Beschwerde beigelegt wurden ein Rahmenvertrag zur Saison 2010/2011, ein Unterschriftenblatt zum Rahmenvertrag, eine Rechnung vom 31.12.2010, zwei SV-Prüfungsprotokolle vom 26.11.2002 und 27.11.2002, ein Konvolut aus Rechnungen von C.K. betreffend die Jahre 2007 bis 2011, ein Formular über eine Gewerbeummeldung vom 16.11.2017 betreffend C.K., ein Versicherungsschein vom 11.6.2007, eine Benachrichtigung eines Finanzamtes vom 21.8.2007, ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 11.10.2007, ein Versicherungsschein vom 24.9.2007, eine Bescheinigung über gemeldete Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, eine Mitteilung über eine Risiko-Lebensversicherung vom 21.9.2010, ein Protokoll über eine Kontrolle des Finanzamtes vom 2.2.2010, eine Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichtes vom 28.5.2008, ein Dienstplan Stand 2.1.2010 sowie Stundenaufzeichnungen betreffend M.J. und A.T.Der Beschwerde beigelegt wurden ein Rahmenvertrag zur Saison 2010 aus 2011,, ein Unterschriftenblatt zum Rahmenvertrag, eine Rechnung vom 31.12.2010, zwei SV-Prüfungsprotokolle vom 26.11.2002 und 27.11.2002, ein Konvolut aus Rechnungen von C.K. betreffend die Jahre 2007 bis 2011, ein Formular über eine Gewerbeummeldung vom 16.11.2017 betreffend C.K., ein Versicherungsschein vom 11.6.2007, eine Benachrichtigung eines Finanzamtes vom 21.8.2007, ein Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom 11.10.2007, ein Versicherungsschein vom 24.9.2007, eine Bescheinigung über gemeldete Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund, eine Mitteilung über eine Risiko-Lebensversicherung vom 21.9.2010, ein Protokoll über eine Kontrolle des Finanzamtes vom 2.2.2010, eine Entscheidung des deutschen Bundessozialgerichtes vom 28.5.2008, ein Dienstplan Stand 2.1.2010 sowie Stundenaufzeichnungen betreffend M.J. und A.T.
3. Am 20.12.2012 legte die SGKK den Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor. Im dazu erstatteten Vorlagebericht vom 18.12.2012 entgegnete die belangte Behörde den in der Beschwerde zur Beitragsnachverrechnung vorgebrachten Argumenten, dass es sich nach Ansicht der SGKK bei den in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmern um "echte" Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG und nicht um sogenannte "freie" Dienstnehmer handle und diesen Dienstnehmern gemäß Kollektivvertrag auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehe. Auf das Anspruchslohnprinzip werde verwiesen. Dem Beschwerdevorbringen zur unrichtigen Einstufung der Dienstnehmer in Beitragsgruppen trat die SGKK entgegen, indem sie darauf verwies, dass die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgruppen hinsichtlich Arbeiter bzw. Angestellte vom zuständigen GPLA-Prüfer übernommen und lediglich die Einstufung als "freie Dienstnehmer" korrigiert worden sei.3. Am 20.12.2012 legte die SGKK den Akt dem Amt der Salzburger Landesregierung vor. Im dazu erstatteten Vorlagebericht vom 18.12.2012 entgegnete die belangte Behörde den in der Beschwerde zur Beitragsnachverrechnung vorgebrachten Argumenten, dass es sich nach Ansicht der SGKK bei den in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Dienstnehmern um "echte" Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und nicht um sogenannte "freie" Dienstnehmer handle und diesen Dienstnehmern gemäß Kollektivvertrag auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehe. Auf das Anspruchslohnprinzip werde verwiesen. Dem Beschwerdevorbringen zur unrichtigen Einstufung der Dienstnehmer in Beitragsgruppen trat die SGKK entgegen, indem sie darauf verwies, dass die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgruppen hinsichtlich Arbeiter bzw. Angestellte vom zuständigen GPLA-Prüfer übernommen und lediglich die Einstufung als "freie Dienstnehmer" korrigiert worden sei.
4. Mit Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 27.12.2012 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Aktenvorlage zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung gegeben.
5. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 14.1.2013 wurde eine Gegenäußerung zum Vorlagebericht der SGKK vom 18.12.2012 erstattet. Zur Beitragsnachverrechnung wurde darin vorgebracht, dass die Ausführungen der SGKK zur Weihnachtsremuneration und zum Urlaubsgeld rechtlich unrichtig seien. Der Anspruch darauf sei im anwendbaren Kollektivvertrag eindeutig geregelt.
6. Am 2.7.2014 legte das Amt der Salzburger Landesregierung den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Gemeinsam mit dem Akt wurden die Unterlagen zur GPLA für den Zeitraum 2007 bis 2010 vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.8.2019 wurde die SGKK unter Angabe der maßgeblichen Bestimmungen der im Nachverrechnungszeitraum zur Anwendung gelangenden Kollektivverträge ersucht, den Nachverrechnungsbeitrag unter der Annahme zu berechnen, dass den in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012, GZ: XXXX , genannten Snowboardlehrern bzw. -anwärtern, die weniger als 52 Kalendertage pro Saison in der Snowboardschule der BF beschäftigt waren, keine Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) gebühren.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.8.2019 wurde die SGKK unter Angabe der maßgeblichen Bestimmungen der im Nachverrechnungszeitraum zur Anwendung gelangenden Kollektivverträge ersucht, den Nachverrechnungsbeitrag unter der Annahme zu berechnen, dass den in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , genannten Snowboardlehrern bzw. -anwärtern, die weniger als 52 Kalendertage pro Saison in der Snowboardschule der BF beschäftigt waren, keine Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) gebühren.
8. Mit hg. Erkenntnis vom 26.8.2019, L503 2222586-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX , mit dem die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund von Dienstverhältnissen zum BF festgestellt wurde, abgewiesen.8. Mit hg. Erkenntnis vom 26.8.2019, L503 2222586-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , mit dem die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund von Dienstverhältnissen zum BF festgestellt wurde, abgewiesen.
9. In ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 gab die SGKK zum Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.8.2019 an, dass bei keinem Beschäftigten Sonderzahlungen zu Unrecht nachverrechnet worden seien.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.9.2019 wurden die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gegeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF beschäftigte die in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX genannten - auch im gegenständlichen Verfahren relevanten - Personen zu den dort angegebenen Zeiten als voll- bzw. teilversicherungspflichtige Dienstnehmer in seinem Betrieb. Mit Ausnahme von C.K. waren alle in Anlage 1 genannten Beschäftigten als Snowboardlehrer für den BF tätig. Die Snowboardlehrer waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. C.K. war für den BF als Leiter eines der Snowboardschule des BF zugehörigen Geschäftslokals ("Shopleiter") tätig. C.K. wurde vom BF zunächst nicht zur Sozialversicherung angemeldet, eine Anmeldung erfolgte erst am 24.12.2011.Der BF beschäftigte die in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 genannten - auch im gegenständlichen Verfahren relevanten - Personen zu den dort angegebenen Zeiten als voll- bzw. teilversicherungspflichtige Dienstnehmer in seinem Betrieb. Mit Ausnahme von C.K. waren alle in Anlage 1 genannten Beschäftigten als Snowboardlehrer für den BF tätig. Die Snowboardlehrer waren in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen als freie Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. C.K. war für den BF als Leiter eines der Snowboardschule des BF zugehörigen Geschäftslokals ("Shopleiter") tätig. C.K. wurde vom BF zunächst nicht zur Sozialversicherung angemeldet, eine Anmeldung erfolgte erst am 24.12.2011.
Mit Bescheid vom 8.8.2012, GZ: 8.8.2012, GZ: XXXX , sprach die SGKK aus, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten als Dienstnehmer der Voll- bzw. Teilversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG bzw. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterliegen. Mit hg. Erkenntnis vom 26.8.2019, L503 2222586-1/2E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen und die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid genannten Beschäftigten somit bestätigt.Mit Bescheid vom 8.8.2012, GZ: 8.8.2012, GZ: römisch 40 , sprach die SGKK aus, dass die in Anlage 1 zu diesem Bescheid genannten Beschäftigten als Dienstnehmer der Voll- bzw. Teilversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bzw. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliegen. Mit hg. Erkenntnis vom 26.8.2019, L503 2222586-1/2E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen und die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid genannten Beschäftigten somit bestätigt.
Im Zuge einer behördlichen Prüfung erfolgte die Ummeldung der Beschäftigten als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG. Die im Rahmen der Anmeldung als freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wurden bei der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung berücksichtigt.Im Zuge einer behördlichen Prüfung erfolgte die Ummeldung der Beschäftigten als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Die im Rahmen der Anmeldung als freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wurden bei der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung berücksichtigt.
Der sich aufgrund der bestehenden Beitragsdifferenzen ergebende Nachverrechnungsbetrag beträgt EUR 4.986,18. Die gemäß § 59 Abs 1 ASVG berechneten Verzugszinsen belaufen sich auf EUR 1.207,51.Der sich aufgrund der bestehenden Beitragsdifferenzen ergebende Nachverrechnungsbetrag beträgt EUR 4.986,18. Die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG berechneten Verzugszinsen belaufen sich auf EUR 1.207,51.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK samt den angeschlossenen, umfangreichen Unterlagen der GPLA. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das Konvolut an Beilagen zur Beschwerde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Zur Feststellung des Nachverrechnungsbetrages unter Berücksichtigung der anzuwendenden Kollektivverträge sowie der darauf entfallenden Verzugszinsen wurde eine Anfrage an die SGKK mit dem Ersuchen gerichtet, die entsprechenden Beträge zu berechnen. Die SGKK führte in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 aus, dass zunächst für jeden Snowboardlehrer bzw. -anwärter die Zahl der Kalendertrage der Beschäftigung pro Saison errechnet worden sei. Seien weniger als 52 Kalendertage der Beschäftigung in der Snowboardschule vorgelegen, so sei eruiert worden, ob von Seiten der SGKK Sonderzahlungen möglicherweise zu Unrecht nachverrechnet wurden. Dies sei bei keinem Beschäftigten der Fall gewesen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Aktenlage, und dabei insbesondere mit der Beitragsvorschreibung vom 9.12.2011 und der Aufstellung "Sonderzahlung/Sonstiger Bezug - Aliquote Sonderzahlung" überein, in der nur Dienstnehmer aufgelistet sind, die jeweils 52 Tage oder mehr in der Snowboardschule des BF beschäftigt waren. Dass keine Sonderzahlungen für weitere in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid genannten Dienstnehmer nachverrechnet wurden, die weniger als 52 Tage pro Saison beschäftigt waren, wurde von der SGKK auch in einer telefonischen Auskunft bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und BMSVG in der maßgeblichen Fassung:
Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,
Gemäß § 49 ASVG Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, ASVG Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs 2 ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, ASVG sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 54 Abs 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs 1 zu entrichten; [...]Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; [...]
Gemäß § 59 Abs 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. [...]Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. [...]
Gemäß § 6 Abs 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit hg. Erkenntnis vom 26.8.2019, L503 2222586-1/2E, wurde die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX , genannten Beschäftigten für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume bereits rechtskräftig festgestellt und war die Versicherungspflicht dem nunmehrigen Verfahren als geklärte Vorfrage zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen sind damit erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im soeben erwähnten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich mit den auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme einer Versicherungspflicht auseinandergesetzt, weshalb im Folgenden nicht mehr näher darauf eingegangen wird.Mit hg. Erkenntnis vom 26.8.2019, L503 2222586-1/2E, wurde die Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 , genannten Beschäftigten für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume bereits rechtskräftig festgestellt und war die Versicherungspflicht dem nunmehrigen Verfahren als geklärte Vorfrage zugrunde zu legen. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen sind damit erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im soeben erwähnten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich mit den auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme einer Versicherungspflicht auseinandergesetzt, weshalb im Folgenden nicht mehr näher darauf eingegangen wird.
Zur Beitragsnachverrechnung selbst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass C.K. - ein der Vollversicherung unterliegender Dienstnehmer des BF - in den überprüften Zeiträumen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung in Deutschland geleistet habe, welche die Versicherungspflicht in Österreich voll abdecken würden und kein zweites Mal vorgeschrieben werden dürften. Die von C.K. in Deutschland geleisteten Beiträge hätten in vollem Umfang angerechnet werden müssen. C.K. übte dem vorgelegten (deutschen) Gewerbe-Ummeldungsformular zufolge verschiedene Tätigkeiten (Vertrieb von Suchmaschinenoptimierungsprodukten, Einzelhandel u.a. mit Textilien und Sportartikeln, Alleinunterhalter, Veranstaltungsservice, Unternehmensberatung, Snowboardlehrer) aus. Er stelle, wie sich aus dem ebenfalls vorgelegten Konvolut ergibt, auch Rechnungen an zahlreiche verschiedene Kunden. Gegenständliche Beitragsnachverrechnung bezieht sich jedoch nicht auf die von C.K. selbständig ausgeübten Tätigkeiten, sondern seine unselbständige Beschäftigung als Shopleiter im Snowboardschulbetrieb des BF. Als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG unterlag er diesbezüglich der Vollversicherungspflicht in der Kranken- Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und waren daher Sozialversicherungsbeiträge vorzuschreiben. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der BF als Dienstgeber gemäß § 58 Abs 2 ASVG als Beitragsschuldner anzusehen ist. Allfällige von C.K. in Deutschland ungebührlich entrichtete Beiträge hätte dieser selbst zurückzufordern. Eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung von durch einen Dienstnehmer aufgrund einer unabhängig vom Dienstverhältnis ausgeübten gewerblichen Tätigkeit geleisteten Versicherungsbeiträgen auf die Beitragsschuld des Dienstgebers besteht nicht.Zur Beitragsnachverrechnung selbst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass C.K. - ein der Vollversicherung unterliegender Dienstnehmer des BF - in den überprüften Zeiträumen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung in Deutschland geleistet habe, welche die Versicherungspflicht in Österreich voll abdecken würden und kein zweites Mal vorgeschrieben werden dürften. Die von C.K. in Deutschland geleisteten Beiträge hätten in vollem Umfang angerechnet werden müssen. C.K. übte dem vorgelegten (deutschen) Gewerbe-Ummeldungsformular zufolge verschiedene Tätigkeiten (Vertrieb von Suchmaschinenoptimierungsprodukten, Einzelhandel u.a. mit Textilien und Sportartikeln, Alleinunterhalter, Veranstaltungsservice, Unternehmensberatung, Snowboardlehrer) aus. Er stelle, wie sich aus dem ebenfalls vorgelegten Konvolut ergibt, auch Rechnungen an zahlreiche verschiedene Kunden. Gegenständliche Beitragsnachverrechnung bezieht sich jedoch nicht auf die von C.K. selbständig ausgeübten Tätigkeiten, sondern seine unselbständige Beschäftigung als Shopleiter im Snowboardschulbetrieb des BF. Als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG unterlag er diesbezüglich der Vollversicherungspflicht in der Kranken- Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und waren daher Sozialversicherungsbeiträge vorzuschreiben. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall der BF als Dienstgeber gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG als Beitragsschuldner anzusehen ist. Allfällige von C.K. in Deutschland ungebührlich entrichtete Beiträge hätte dieser selbst zurückzufordern. Eine Rechtsgrundlage für die Anrechnung von durch einen Dienstnehmer aufgrund einer unabhängig vom Dienstverhältnis ausgeübten gewerblichen Tätigkeit geleisteten Versicherungsbeiträgen auf die Beitragsschuld des Dienstgebers besteht nicht.
Der Beschwerde ist hingegen beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, dass nach den anzuwendenden Kollektivverträgen eine Jahresremuneration (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) nur jenen Snowboardlehrern gebührt, die mindestens 52 Kalendertage pro Saison in derselben Schi-(bzw. Snowboard)schule beschäftigt waren. Dies ergibt sich aus den zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft KMSfB bzw. GdG-KMSfB abgeschlossenen Kollektivverträgen, die seit dem 1.10.2006 für alle Schi- bzw. Snowboard-, Langlauf- und Schneesportschulen Österreichs und für alle in diesen Schulen mit der Erteilung von Unterricht beauftragten unselbständig Tätigen in Geltung standen. § 11 ("Jahresremuneration") dieser Kollektivverträge bestimmt, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Jahresremuneration (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) haben. Die Höhe der Jahresremuneration beträgt 200% des im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegten Mindest-Monatsbezuges (Tariflohn). Arbeitnehmer, die nicht das gesamte Jahr beschäftigt sind, erhalten eine entsprechende anteilige Jahresremuneration. Nur Arbeitnehmer, die mindestens 52 Tage pro Saison in derselben Schischule beschäftigt waren, haben Anspruch auf eine Jahresremuneration. Der Umstand, dass es sich bei den in Anlage 1 genannten Beschäftigten um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gehandelt hat, reicht - entgegen der Rechtsansicht der SGKK - noch nicht aus, um einen Anspruch auf Sonderzahlungen zu begründen. Es war daher unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid zu ermitteln, ob allenfalls auch für jene Dienstnehmer, die weniger als 52 Tage pro Saison in der Snowboardschule der BF tätig waren, unberechtigt Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen vorgeschrieben wurden. Aus der vom erkennenden Gericht im Zuge von ergänzenden Ermittlungen eingeholten Stellungnahme der SGKK ergibt sich im Einklang mit der Aktenlage, dass dies nicht der Fall war. Dass die SGKK der Beitragsvorschreibung unberechtigter Weise im Widerspruch mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen stehende Ansprüche auf Sonderzahlungen zugrunde gelegt hätte, konnte nicht festgestellt werden, weshalb eine Rechtswidrigkeit der Beitragsnachverrechnung in der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Höhe auch in dieser Hinsicht nicht aufgezeigt wurde.Der Beschwerde ist hingegen beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, dass nach den anzuwendenden Kollektivverträgen eine Jahresremuneration (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) nur jenen Snowboardlehrern gebührt, die mindestens 52 Kalendertage pro Saison in derselben Schi-(bzw. Snowboard)schule beschäftigt waren. Dies ergibt sich aus den zwischen der Vereinigung der Schischulunternehmer Österreichs und der Gewerkschaft KMSfB bzw. GdG-KMSfB abgeschlossenen Kollektivverträgen, die seit dem 1.10.2006 für alle Schi- bzw. Snowboard-, Langlauf- und Schneesportschulen Österreichs und für alle in diesen Schulen mit der Erteilung von Unterricht beauftragten unselbständig Tätigen in Geltung standen. Paragraph 11, ("Jahresremuneration") dieser Kollektivverträge bestimmt, dass die Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine Jahresremuneration (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) haben. Die Höhe der Jahresremuneration beträgt 200% des im jeweiligen Lohnübereinkommen festgelegten Mindest-Monatsbezuges (Tariflohn). Arbeitnehmer, die nicht das gesamte Jahr beschäftigt sind, erhalten eine entsprechende anteilige Jahresremuneration. Nur Arbeitnehmer, die mindestens 52 Tage pro Saison in derselben Schischule beschäftigt waren, haben Anspruch auf eine Jahresremuneration. Der Umstand, dass es sich bei den in Anlage 1 genannten Beschäftigten um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gehandelt hat, reicht - entgegen der Rechtsansicht der SGKK - noch nicht aus, um einen Anspruch auf Sonderzahlungen zu begründen. Es war daher unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid zu ermitteln, ob allenfalls auch für jene Dienstnehmer, die weniger als 52 Tage pro Saison in der Snowboardschule der BF tätig waren, unberechtigt Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen vorgeschrieben wurden. Aus der vom erkennenden Gericht im Zuge von ergänzenden Ermittlungen eingeholten Stellungnahme der SGKK ergibt sich im Einklang mit der Aktenlage, dass dies nicht der Fall war. Dass die SGKK der Beitragsvorschreibung unberechtigter Weise im Widerspruch mit den kollektivvertraglichen Bestimmungen stehende Ansprüche auf Sonderzahlungen zugrunde gelegt hätte, konnte nicht festgestellt werden, weshalb eine Rechtswidrigkeit der Beitragsnachverrechnung in der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Höhe auch in dieser Hinsicht nicht aufgezeigt wurde.
Zum Einwand, die SGKK habe zu Unrecht einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt, ist auszuführen, dass für die Erhebung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 122 Abs 7 WKG in der maßgeblichen Fassung iVm § 43 FLAG das Finanzamt zuständig ist und der Zuschlag auch an das zuständige Finanzamt zu entrichten ist. Dass die SGKK im konkreten Fall einen solchen Zuschlag vorgeschrieben hätte, ist nicht ersichtlich. Aus den im Akt erliegenden Unterlagen (zur GPLA; Berufungen vom 24.11.2011) ergibt sich vielmehr, dass dem BF die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag durch das Finanzamt vorgeschrieben wurden.Zum Einwand, die SGKK habe zu Unrecht einen Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt, ist auszuführen, dass für die Erhebung des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gemäß Paragraph 122, Absatz 7, WKG in der maßgeblichen Fassung in Verbindung mit Paragraph 43, FLAG das Finanzamt zuständig ist und der Zuschlag auch an das zuständige Finanzamt zu entrichten ist. Dass die SGKK im konkreten Fall einen solchen Zuschlag vorgeschrieben hätte, ist nicht ersichtlich. Aus den im Akt erliegenden Unterlagen (zur GPLA; Berufungen vom 24.11.2011) ergibt sich vielmehr, dass dem BF die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag durch das Finanzamt vorgeschrieben wurden.
Die Beschwerde macht weiters geltend, dass keiner der beschäftigten Snowboardlehrer tatsächlich "geprüfter Snowboardlehrer", sondern alle "Snowboardlehreranwärter" und damit als Arbeiter in die Beitragsgruppe A1 bzw. N14 einzuordnen gewesen wären. Aus dem Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: XXXX (der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt), geht diesbezüglich hervor, dass geprüfte Snowboardlehrer als Angestellte in der Beitragsgruppe D1 bzw. N24 (geringfügig) angemeldet worden sind, Hilfs-Snowboardlehrer ohne Prüfung hingegen als Arbeiter in der Beitragsgruppe A1 bzw. N14 (geringfügig). In Erwiderung auf das eben dargestellte Beschwerdevorbringen führte die SGKK im Vorlagebericht vom 18.12.2012 aus, dass die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgruppen hinsichtlich Arbeiter bzw. Angestellte vom zuständigen GPLA-Prüfer übernommen und lediglich die Einstufung als "freie Dienstnehmer" korrigiert worden sei. Darauf ging der BF in seiner Gegenäußerung zum Vorlagebericht vom 14.1.2013 nicht mehr ein. Die SGKK hat die vom BF bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommene Einordnung der Dienstnehmer in die jeweilige Beitragsgruppe somit lediglich übernommen und ist nicht davon abgewichen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde dadurch aber nicht aufgezeigt, zumal die Einordnung den eigenen Angaben des BF entspricht. Der BF brachte in seiner Beschwerde auch keinerlei Gründe dafür vor, weshalb er - durch die von ihm vorgenommenen, zwischen Snowboardlehrern und -anwärtern differenzierenden Anmeldungen zur Sozialversicherung - über Jahre hinweg letztlich unrichtige Meldungen abgegeben habe, obwohl tatsächlich kein einziger Beschäftigter (geprüfter) Snowboardlehrer gewesen sein soll, was dem BF als Dienstgeber aber jedenfalls bekannt gewesen sein müsste. Der BF ging zuletzt nicht mehr auf dieses Beschwerdevorbringen ein und besteht auch für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die ursprünglich vom BF getroffene Einordnung der Snowboardlehrer als Angestellte (geprüfte Snowboardlehrer) bzw. Arbeiter (Anwärter) der Entscheidung zugrunde zu legen ist.Die Beschwerde macht weiters geltend, dass keiner der beschäftigten Snowboardlehrer tatsächlich "geprüfter Snowboardlehrer", sondern alle "Snowboardlehreranwärter" und damit als Arbeiter in die Beitragsgruppe A1 bzw. N14 einzuordnen gewesen wären. Aus dem Bescheid der SGKK vom 8.8.2012, GZ: römisch 40 (der einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt), geht diesbezüglich hervor, dass geprüfte Snowboardlehrer als Angestellte in der Beitragsgruppe D1 bzw. N24 (geringfügig) angemeldet worden sind, Hilfs-Snowboardlehrer ohne Prüfung hingegen als Arbeiter in der Beitragsgruppe A1 bzw. N14 (geringfügig). In Erwiderung auf das eben dargestellte Beschwerdevorbringen führte die SGKK im Vorlagebericht vom 18.12.2012 aus, dass die vom Dienstgeber gemeldeten Beitragsgruppen hinsichtlich Arbeiter bzw. Angestellte vom zuständigen GPLA-Prüfer übernommen und lediglich die Einstufung als "freie Dienstnehmer" korrigiert worden sei. Darauf ging der BF in seiner Gegenäußerung zum Vorlagebericht vom 14.1.2013 nicht mehr ein. Die SGKK hat die vom BF bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vorgenommene Einordnung der Dienstnehmer in die jeweilige Beitragsgruppe somit lediglich übernommen und ist nicht davon abgewichen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde dadurch aber nicht aufgezeigt, zumal die Einordnung den eigenen Angaben des BF entspricht. Der BF brachte in seiner Beschwerde auch keinerlei Gründe dafür vor, weshalb er - durch die von ihm vorgenommenen, zwischen Snowboardlehrern und -anwärtern differenzierenden Anmeldungen zur Sozialversicherung - über Jahre hinweg letztlich unrichtige Meldungen abgegeben habe, obwohl tatsächlich kein einziger Beschäftigter (geprüfter) Snowboardlehrer gewesen sein soll, was dem BF als Dienstgeber aber jedenfalls bekannt gewesen sein müsste. Der BF ging zuletzt nicht mehr auf dieses Beschwerdevorbringen ein und besteht auch für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die ursprünglich vom BF getroffene Einordnung der Snowboardlehrer als Angestellte (geprüfte Snowboardlehrer) bzw. Arbeiter (Anwärter) der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Im Übrigen wendet sich die Beschwerde nicht substantiiert gegen die Grundlagen und die Höhe der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen bzw. Vorschreibung von Verzugszinsen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bestehen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen bzw. Vorschreibung von Verzugszinsen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bestehen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Kollektivvertrag, SonderzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2222589.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.11.2019