TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 I401 2004299-2

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I401 2004299-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Klement und Partner Steuerberatung KG, Hofsteigstraße 11, 6971 Hard, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.10.2013, B/FEL-10-01/2013, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 24.09.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum vom 14.04.2011 bis laufend gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert ist.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.10.2013 rechtzeitig und zulässig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

4.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer für die in der Beilage angeführten Zeiträume in der Höhe von € 24.806,01 zu entrichten (Spruchpunkt 1.) Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, die aufgrund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 24.10.2013 in Höhe von € 893,45 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).

Aus den buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2011 und 2012 sei ersichtlich, dass an den Dienstnehmer am 16.08.2011 der Betrag von € 30.000,-- und am 31.03., am 30.06., am 30.09. und am 20.11.2012 einen Betrag von jeweils € 7.500,-- als Geschäftsführerentgelt überwiesen worden sei. Dabei habe es sich um das zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer im Jahr 2011 vereinbarte Jahresentgelt gehandelt, was sich aus dem vorgelegten Werkvertag ergebe und vom Dienstnehmer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.08.2013 nicht bestritten worden sei.

4.2. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobenen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch begründete die steuerlich vertretende Beschwerdeführerin damit, dass aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer kein Dienstverhältnis bestanden habe und bestehe, sie nicht Dienstgeberin des Dienstnehmers und somit auch nicht verpflichtet sei, vom Werkvertragshonorar an den Dienstnehmer Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten.

Darüber hinaus verwies die Beschwerdeführerin auf den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2013 betreffend die Pflichtversicherung des Dienstnehmers erhobenen Einspruch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde, und ist im Übrigen unstrittig.

Zu Spruchpunkt A):

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.

2.2. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).

Gegenständlich ist die Versicherungspflicht des Dienstnehmers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 festgestellt worden.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erk. des VwGH vom 07.04.2016, Zl 2013/08/0261) folgend ist der Landeshauptmann (nunmehr: das Bundesverwaltungsgericht) bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister (nunmehr: Verwaltungsgerichtshof) unterliegt (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.04.2010, Zl. 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228, mwN).

Da somit das Bundesverwaltungsgericht als auch die Parteien an die Feststellung der Versicherungspflicht des Dienstnehmers innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden sind, kann im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtige Vorfragebeurteilung der Pflichtversicherung. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde kein Einwand erhoben.

Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Entrichtung von Beiträgen, wenn rechtskräftig die Hauptfrage der Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wurde, an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2004299.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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