TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 L503 2003916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

ASVG §33
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2003916-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch PwC Salzburg Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.02.2012, XXXX zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.2.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG im Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der H. H. T. M. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF"), Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien; die BF werde als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit Vorschreibung vom 27.10.2010 vorgeschriebenen Verzugszinsen in der Höhe von €

3.833,36 umgehend an die SGKK zu entrichten.

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 58 Abs 1 und 2, 59 Abs 1 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstelbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 22.10.2010 sowie die Vorschreibung der Verzugszinsen vom 27.10.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.

Begründend führte die SGKK aus, im Zuge der am 7.9.2010 abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2008 im Betrieb der BF seien Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden, die zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 16.268,07 geführt hätte. Im Zusammenhang mit der Beitragsnachbelastung seien mit Vorschreibung vom 27.10.2010 Verzugszinsen in Höhe von € 3.833,36 vorgeschrieben worden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA-Prüfung sowie auf die Vorschreibung der Verzugszinsen vom 27.10.2010.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SGKK insbesondere näher auf die Regelung des § 58 ASVG hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge und auf die Regelung des § 59 Abs 1 ASVG hinsichtlich der Verzugszinsen.

2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Prüfbericht der SGKK vom 27.10.2010 (Prüfzeitraum: 1.1.2006 bis 31.12.2008), laut dem die Einkünfte von J. S. als nichtselbständige Tätigkeit beurteilt wurden, woraus ein Nachrechnungsbetrag in Höhe von € 16.268,07 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 3.833,36 resultiere.

Im Akt befindet sich weiters unter anderem ein Schreiben der SGKK an die BF vom 27.10.2010, in welchem darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der GPLA-Prüfung Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien, die zu einer Nachverrechnung in Höhe von € 16.268,07 geführt hätte. In Zusammenhang mit der Beitragsnachbelastung seien Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 3.833,36 vorgeschrieben worden. Die BF werde ersucht, die Verzugszinsen umgehend an die SGKK zu überweisen.

Im Akt befindet sich zudem unter anderem ein Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung der BF an die SGKK vom 16.11.2010, mit welchem um Ausstellung eines Bescheids "aufgrund Ihrer Vorschreibung von Verzugszinsen vom 27.10.2010" ersucht wird. Darüber hinaus wurde um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungen über € 16.268,07 ersucht.

Zum übrigen Akteninhalt siehe insbesondere auch das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, betreffend Versicherungspflicht von J. S.

3. Mit Schreiben vom 14.3.2012 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 14.2.2012.

Darin argumentierte die BF ausschließlich näher begründet damit, Herr J. S., der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die BF aufgrund eines "Freelance-Vertrages" als Hubschrauberpilot tätig war, sei - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden bzw. der SGKK - selbständig tätig gewesen; es habe kein Dienstverhältnis bestanden. Zur näheren Begründung der Beschwerde sei auf die im wesentlichen identischen Ausführungen in der Beschwerde der BF gegen den daraufhin ergangenen Versicherungspflichtbescheid verwiesen, welche im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, betreffend Versicherungspflicht von J. S., im Einzelnen dargestellt werden.

4. Am 12.4.2012 legte die SGKK den Akt der damals zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor.

Im Vorlagebericht zum Einspruch führte die SGKK aus, die BF habe mit Schreiben vom 16.11.2010 die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Vorschreibung von Verzugszinsen durch die SGKK am 27.10.2010 beantragt und sei folglich bescheidmäßig darüber abgesprochen worden.

Im Zuge der GPLA im Betrieb der BF sei eine Nachverrechnung hinsichtlich des Piloten J. S. erfolgt. Die BF führe im Einspruch gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid aus, J. S. sei nicht im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses bei ihr beschäftigt gewesen. Festgehalten werde, dass die BF bis dato keinen Antrag auf Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Versicherungspflicht von J. S. gestellt habe.

Abschließend wurde beantragt, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Mit Schreiben vom 4.6.2012 beantragte die BF die Ausstellung eines Versicherungspflichtbescheids hinsichtlich der von der SGKK angenommenen Versicherungspflicht von J. S. Daraufhin sprach die SGKK mit Bescheid vom 22.6.2012 aus, dass J. S. im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2006 sowie vom 1.9.2006 bis zum 31.1.2007 aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Gegen diesen Bescheid erhob die BF wiederum fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde), wobei dazu näher auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, verwiesen sei.

6. Am 11.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.

7. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, wies das BVwG die von der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 22.6.2012 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die verfahrensgegenständlich von der SGKK vorgeschriebenen Verzugszinsen resultieren aus einer Beitragsnachverrechnung, welche sich daraus ergeben hat, dass die SGKK Herrn J. S., einen Hubschrauberpiloten, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer der BF im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG gewertet hat.

1.2. Von der BF wurde in ihrer gegenständlichen Beschwerde ausschließlich vorgebracht, es würde keine Dienstnehmereigenschaft von J. S. vorliegen, sodass es diesbezüglich zu keiner Beitragsnachverrechnung bzw. einer daraus resultierenden Vorschreibung von Verzugszinsen kommen dürfe.

1.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, wies das BVwG die von der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 22.6.2012 erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte somit die Versicherungspflicht von J. S.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und unstrittig aus dem Akteninhalt (insbesondere dem bekämpften Bescheid der SGKK und der Beschwerde der BF) sowie dem Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, betreffend Versicherungspflicht von J. S.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

3.2.1. Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

3.2.2. Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2.

3.2.3. § 58 Abs 1 ASVG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung lautete:

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. [...]

3.2.4. Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von J. S. für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung - einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen - sind folglich erfüllt.

Weder wurden in der Beschwerde gegen die ermittelte Beitragsgrundlage Einwände vorgebracht, noch wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen bestritten und haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.

Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass im gegenständlichen Fall auch keine Verjährung des Rechts, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen, eingetreten ist, zumal hier jedenfalls ein entsprechender Sorgfaltsverstoß der BF im Sinne von § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG vorliegt, sodass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (die BF war jedenfalls mit Schreiben der SGKK vom 27.10.2010 auf die Beitragsnachverrechnung betreffend den Prüfzeitraum 2006 bis 2008 hingewiesen und aufgefordert worden, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 3.833,36 zu entrichten): Es wird nämlich in ständiger Rechtsprechung und Lehre davon ausgegangen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Ihn trifft eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z. B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung oder über die Beitragsfreiheit bestimmter Entgeltbestandteile nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2017], Rz 12 zu § 68 ASVG). Dass eine Vertragskonstellation, wie sie zwischen der BF und J. S. bestand, als Dienstverhältnis zu werten ist, folgt aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu den Kriterien einer Dienstnehmereigenschaft; es liegt hier keine Änderung der Rechtsprechung vor.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen bzw. Vorschreibung von Verzugszinsen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen bestehen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht, Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2003916.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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