Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
ASVG §33Spruch
L503 2003916-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch PwC Salzburg Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.02.2012, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch PwC Salzburg Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 14.02.2012, römisch 40 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.2.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG im Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der H. H. T. M. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF"), Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien; die BF werde als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit Vorschreibung vom 27.10.2010 vorgeschriebenen Verzugszinsen in der Höhe von €1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.2.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd Paragraph 41 a, ASVG im Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der H. H. T. M. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF"), Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien; die BF werde als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit Vorschreibung vom 27.10.2010 vorgeschriebenen Verzugszinsen in der Höhe von €
3.833,36 umgehend an die SGKK zu entrichten.
Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 58 Abs 1 und 2, 59 Abs 1 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstelbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 22.10.2010 sowie die Vorschreibung der Verzugszinsen vom 27.10.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz eins und 2, 59 Absatz eins, ASVG und Paragraph 6, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstelbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibung vom 22.10.2010 sowie die Vorschreibung der Verzugszinsen vom 27.10.2010, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.
Begründend führte die SGKK aus, im Zuge der am 7.9.2010 abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2008 im Betrieb der BF seien Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden, die zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 16.268,07 geführt hätte. Im Zusammenhang mit der Beitragsnachbelastung seien mit Vorschreibung vom 27.10.2010 Verzugszinsen in Höhe von € 3.833,36 vorgeschrieben worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA-Prüfung sowie auf die Vorschreibung der Verzugszinsen vom 27.10.2010.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SGKK insbesondere näher auf die Regelung des § 58 ASVG hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge und auf die Regelung des § 59 Abs 1 ASVG hinsichtlich der Verzugszinsen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SGKK insbesondere näher auf die Regelung des Paragraph 58, ASVG hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge und auf die Regelung des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG hinsichtlich der Verzugszinsen.
2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Prüfbericht der SGKK vom 27.10.2010 (Prüfzeitraum: 1.1.2006 bis 31.12.2008), laut dem die Einkünfte von J. S. als nichtselbständige Tätigkeit beurteilt wurden, woraus ein Nachrechnungsbetrag in Höhe von € 16.268,07 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 3.833,36 resultiere.2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Prüfbericht der SGKK vom 27.10.2010 (Prüfzeitraum: 1.1.2006 bis 31.12.2008), laut dem die Einkünfte von J. Sitzung als nichtselbständige Tätigkeit beurteilt wurden, woraus ein Nachrechnungsbetrag in Höhe von € 16.268,07 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 3.833,36 resultiere.
Im Akt befindet sich weiters unter anderem ein Schreiben der SGKK an die BF vom 27.10.2010, in welchem darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der GPLA-Prüfung Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien, die zu einer Nachverrechnung in Höhe von € 16.268,07 geführt hätte. In Zusammenhang mit der Beitragsnachbelastung seien Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 3.833,36 vorgeschrieben worden. Die BF werde ersucht, die Verzugszinsen umgehend an die SGKK zu überweisen.Im Akt befindet sich weiters unter anderem ein Schreiben der SGKK an die BF vom 27.10.2010, in welchem darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der GPLA-Prüfung Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien, die zu einer Nachverrechnung in Höhe von € 16.268,07 geführt hätte. In Zusammenhang mit der Beitragsnachbelastung seien Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 3.833,36 vorgeschrieben worden. Die BF werde ersucht, die Verzugszinsen umgehend an die SGKK zu überweisen.
Im Akt befindet sich zudem unter anderem ein Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung der BF an die SGKK vom 16.11.2010, mit welchem um Ausstellung eines Bescheids "aufgrund Ihrer Vorschreibung von Verzugszinsen vom 27.10.2010" ersucht wird. Darüber hinaus wurde um aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlungen über € 16.268,07 ersucht.
Zum übrigen Akteninhalt siehe insbesondere auch das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, betreffend Versicherungspflicht von J. S.
3. Mit Schreiben vom 14.3.2012 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 14.2.2012.
Darin argumentierte die BF ausschließlich näher begründet damit, Herr J. S., der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die BF aufgrund eines "Freelance-Vertrages" als Hubschrauberpilot tätig war, sei - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden bzw. der SGKK - selbständig tätig gewesen; es habe kein Dienstverhältnis bestanden. Zur näheren Begründung der Beschwerde sei auf die im wesentlichen identischen Ausführungen in der Beschwerde der BF gegen den daraufhin ergangenen Versicherungspflichtbescheid verwiesen, welche im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, betreffend Versicherungspflicht von J. S., im Einzelnen dargestellt werden.
4. Am 12.4.2012 legte die SGKK den Akt der damals zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor.
Im Vorlagebericht zum Einspruch führte die SGKK aus, die BF habe mit Schreiben vom 16.11.2010 die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Vorschreibung von Verzugszinsen durch die SGKK am 27.10.2010 beantragt und sei folglich bescheidmäßig darüber abgesprochen worden.
Im Zuge der GPLA im Betrieb der BF sei eine Nachverrechnung hinsichtlich des Piloten J. S. erfolgt. Die BF führe im Einspruch gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid aus, J. S. sei nicht im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses bei ihr beschäftigt gewesen. Festgehalten werde, dass die BF bis dato keinen Antrag auf Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Versicherungspflicht von J. S. gestellt habe.Im Zuge der GPLA im Betrieb der BF sei eine Nachverrechnung hinsichtlich des Piloten J. Sitzung erfolgt. Die BF führe im Einspruch gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid aus, J. Sitzung sei nicht im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses bei ihr beschäftigt gewesen. Festgehalten werde, dass die BF bis dato keinen Antrag auf Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Versicherungspflicht von J. Sitzung gestellt habe.
Abschließend wurde beantragt, den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
5. Mit Schreiben vom 4.6.2012 beantragte die BF die Ausstellung eines Versicherungspflichtbescheids hinsichtlich der von der SGKK angenommenen Versicherungspflicht von J. S. Daraufhin sprach die SGKK mit Bescheid vom 22.6.2012 aus, dass J. S. im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2006 sowie vom 1.9.2006 bis zum 31.1.2007 aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Gegen diesen Bescheid erhob die BF wiederum fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde), wobei dazu näher auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, verwiesen sei.5. Mit Schreiben vom 4.6.2012 beantragte die BF die Ausstellung eines Versicherungspflichtbescheids hinsichtlich der von der SGKK angenommenen Versicherungspflicht von J. Sitzung Daraufhin sprach die SGKK mit Bescheid vom 22.6.2012 aus, dass J. Sitzung im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2006 sowie vom 1.9.2006 bis zum 31.1.2007 aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Gegen diesen Bescheid erhob die BF wiederum fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde), wobei dazu näher auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, verwiesen sei.
6. Am 11.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.
7. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2003916-2, wies das BVwG die von der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 22.6.2012 erhobene Beschwerde als unbegründet ab.