Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
ASVG §410Spruch
L503 2119475-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA. Dr. Wolfgang ZANKL, gegen den Bescheid der SalzburgerDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA. Dr. Wolfgang ZANKL, gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 03.09.2015, GZ.: XXXX , nach ergangenerGebietskrankenkasse vom 03.09.2015, GZ.: römisch 40 , nach ergangener
Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2015, GZ.: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2017, zu Recht erkannt:Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2015, GZ.: römisch 40 , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2017, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass XXXX (lediglich) verpflichtet ist, die mit Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 4.874,25, reduziert um jegliche Zurechnung eines Sachbezuges beim Dienstnehmer XXXX für das KFZ Renault Kangoo, somit reduziert um € 2.921,80 (folglich verbleibender Nachverrechnungsbetrag: € 1.952,45) sowie entsprechend reduzierte Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in Höhe von (lediglich) € 305,05, insgesamt somit (lediglich) € 2.257,50, an die SGKK zu entrichten.A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass römisch 40 (lediglich) verpflichtet ist, die mit Beitragsabrechnung vom 16.06.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 4.874,25, reduziert um jegliche Zurechnung eines Sachbezuges beim Dienstnehmer römisch 40 für das KFZ Renault Kangoo, somit reduziert um € 2.921,80 (folglich verbleibender Nachverrechnungsbetrag: € 1.952,45) sowie entsprechend reduzierte Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von (lediglich) € 305,05, insgesamt somit (lediglich) € 2.257,50, an die SGKK zu entrichten.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 3.9.2015 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") als Dienstgeber verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 4.874,25 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1). Zudem werde der BF als Dienstgeber verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 festgesetzten Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von € 1.308,80 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2). Die Verpflichtung nehme Bezug auf einen Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 3.9.2015 und die Beitragsabrechnung sowie den Prüfbericht vom 16.6.2015, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.1. Mit Bescheid vom 3.9.2015 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz "BF") als Dienstgeber verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 4.874,25 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1). Zudem werde der BF als Dienstgeber verpflichtet, die mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 festgesetzten Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in der Höhe von € 1.308,80 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2). Die Verpflichtung nehme Bezug auf einen Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 3.9.2015 und die Beitragsabrechnung sowie den Prüfbericht vom 16.6.2015, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen würden.
Begründend wurde ausgeführt, im Zuge der abgeschlossenen GPLA-Prüfung für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.1.2013 seien im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der Dienstnehmer H. F. und H. H. betreffend festgestellt worden. Konkret sei im Zuge der GPLA eine Nachverrechnung hinsichtlich der Ummeldung von H. F. auf fallweise Beschäftigung und eine Nachverrechnung hinsichtlich Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch H. H. erfolgt.
Im Hinblick auf die Nachverrechnung hinsichtlich der Ummeldung von H. F. auf fallweise Beschäftigung wurde näher auf einen Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 3.9.2015 verwiesen.
Im Hinblick auf die Nachverrechnung hinsichtlich der Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch H. H. wurde näher ausgeführt, H. H. sei im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 ein PKW der Marke Renault Kangoo zur Privatnutzung vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt und von H. H. auch für private Fahrten genützt worden; allerdings sei im gegenständlichen Zeitraum für die Nutzung des PKW kein Sachbezug angesetzt worden. Im Zuge der GPLA hätten vom Dienstgeber weder ein Fahrtenbuch, noch andere Aufzeichnungen vorgelegt werden können. Es sei daher vom Prüforgan im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 der volle Sachbezug, 1,5 % des Anschaffungswertes von € 19.590,00, herangezogen worden. Der sich daraus ergeben Sachbezugswert habe € 293,85 monatlich und für den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2011 daher insgesamt € 7.052,40 betragen.
In beweiswürdigender Hinsicht verwies die SGKK auf die GPLA-Prüfung, die Beitragsabrechnung und den Prüfbericht vom 16.6.2015, die Arbeitsaufzeichnungen von H. F. aus dem Jahr 2013, einen Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 3.9.2015, den Aktenvermerk des Prüforganes über die private Nutzung des PKW, die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.6.2015, die Auszüge der Konten KFZ-Versicherung und Instandhaltung, die Reparaturrechnungen der A. G. GmbH, die Dienstnehmer-Lohnkonten 2010-2013, die Betriebsjahreslohnkonten 2010-2013, die Saldenlisten 2010-2013, die Jahresabschlüsse 2010-2013 und die PKW-Anschaffungswertliste.
Im Hinblick auf die angenommene Privatnutzung führte die SGKK aus, aus dem Aktenvermerk des Prüforgans gehe hervor, dass – laut Auskunft des Steuerberaters Dkfm. F. bei einer Zwischenbesprechung – dem Dienstnehmer H. H. im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 der dienstgebereigene PKW Renault Kangoo auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt und durch den Dienstnehmer für Privatfahrten genutzt worden sei; es sei jedoch kein Sachbezug für die Nutzung des PKW angesetzt worden. Der Nachweis, dass das Kraftfahrzeug monatlich bloß bis zum Ausmaß von 500 km für Privatfahrten genutzt worden sei, habe nicht erbracht werden können, da weder ein Fahrtenbuch, noch andere Aufzeichnungen vorgelegt worden seien. Die Feststellung, dass es sich um ein dienstgebereigenes KFZ handle, ergebe sich unzweifelhaft aus den Auszügen der Konten KFZ-Versicherung und Instandhaltung und den vorgelegten Reparaturrechnungen der Autohaus G. GmbH sowie aus einer durchgeführten EKIS-Abfrage. Der Anschaffungswert des PKW ergebe sich aus der Liste über PKW-Anschaffungswerte des ARBÖ.
In rechtlicher Hinsicht stellte die SGKK zunächst die Bestimmungen der §§ 33, 35, 44, 49 und 54 ASVG dar. Sodann verwies die SGKK auf (den seinerzeit in Geltung stehenden) § 4 Abs 1 der Sachbezugswerte-VO, wonach dann, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal € 600, monatlich anzusetzen seien. Betrage die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, so sei gem. § 4 Abs 2 der genannten Verordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,00 monatlich, seit 1.3.2014 maximal € 360,00) anzusetzen.In rechtlicher Hinsicht stellte die SGKK zunächst die Bestimmungen der Paragraphen 33, 35, 44, 49 und 54 ASVG dar. Sodann verwies die SGKK auf (den seinerzeit in Geltung stehenden) Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugswerte-VO, wonach dann, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, maximal € 600, monatlich anzusetzen seien. Betrage die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, so sei gem. Paragraph 4, Absatz 2, der genannten Verordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,00 monatlich, seit 1.3.2014 maximal € 360,00) anzusetzen.
Im konkreten Fall stehe fest, dass weder ein Fahrtenbuch, noch andere geeignete Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, sodass die gem. § 4 Abs 2 der Sachbezugswerte-VO vorgesehene Möglichkeit, nur den halben Sachbezugswert anzusetzen, nicht zur Anwendung gelange.Im konkreten Fall stehe fest, dass weder ein Fahrtenbuch, noch andere geeignete Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, sodass die gem. Paragraph 4, Absatz 2, der Sachbezugswerte-VO vorgesehene Möglichkeit, nur den halben Sachbezugswert anzusetzen, nicht zur Anwendung gelange.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich eine anonyme Anzeige gegen den BF bei der SGKK vom 18.3.2015 insbesondere wegen der Beschäftigung diverser Dienstnehmer ohne Anmeldung.
2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Prüfbericht der SGKK den BF betreffend vom 16.6.2015 (Nachrechnungsbetrag € 4.874,25; Zinsen €
1.308,80; gesamt somit € 6.183,05). Diesbezüglich befindet sich auch eine Beitragsabrechnung aus GPLA 1.1.2010 bis zum 31.12.2013 im Akt. Zudem befindet sich eine Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 9.6.2015 im Akt; erläuternd wurde darin zum einen angemerkt, dass der Dienstnehmer H. F. im Jahr 2013 von einer geringfügigen in eine fallweise Beschäftigung umgewandelt worden sei; zum anderen sei beim Dienstnehmer H. H. im Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2011 ein ganzer Sachbezug für den PKW Renault Kangoo angesetzt worden, da kein Fahrtenbuch oder andere Aufzeichnungen haben vorgelegt werden können. Unterfertigt wurde die Niederschrift vom Prüforgan, Herrn Z., und der steuerlichen Vertretung (Dkfm. F.) des BF.
Weiters befindet sich ein Aktenvermerk des Prüforgans vom 3.6.2015 im Akt, wonach laut heutiger Aussage des steuerlichen Vertreters des BF der PKW Renault Kangoo auf Nachfrage beim Dienstgeber (dem BF) vom Dienstnehmer (und Sohn des Dienstgebers), H. H., privat benützt worden sei.
2.3. Zudem befindet sich unter anderem ein Schriftsatz des steuerlichen Vertreters des BF vom 8.7.2015 im Akt, mit dem er einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheids betreffend die GPLA-Prüfung stellte.
2.4. Schließlich befinden sich im Akt unter anderem diverse Reparaturrechnungen den Renault Kangoo betreffend, aus denen auch der jeweilige Kilometerstand ersichtlich ist.
3. Mit Schreiben vom 29.8.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 3.9.2015. Einleitend wurde festgehalten, dass sich diese (gemeint: ausschließlich) gegen die Annahme einer Privatnutzung des PKW Renault Kangoo durch den Dienstnehmer H. H. richte.
In weiterer Folge wurde ausgeführt, auf den BF seien im gegenständlichen Zeitraum sowohl ein Renault Kangoo, als auch ein Renault Megane zugelassen gewesen. Die Anmeldung des Renault Megane sei erfolgt, da H. H. wegen eines Privatkonkurses ein eigenes Fahrzeug nicht habe leasen können. Dieser Renault Megane sei durch H. H. ausschließlich privat genutzt worden; sämtliche Fahrzeugkosten seien von H. H. privat getragen und in der Buchhaltung des BF nicht erfasst worden.
Das Fahrzeug Renault Kangoo sei dem BF auch privat zur Verfügung gestanden; die Fahrzeugkosten seien in der Buchhaltung erfasst worden und es sei für private Fahrzeugnutzung in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein Privatanteil ausgeschieden worden.
Im Übrigen sei dem Dienstnehmer H. H. für die Zeit von April 2010 bis Frühjahr 2015 der Führerschein entzogen gewesen; eine private Nutzung sei daher diesem Zeitraum ausgeschlossen. Für den Zeitraum Jänner bis April 2010 sei eine private Nutzung ebenfalls auszuschließen, da ihm ja ein privates Fahrzeug (Renault Megane) ausschließlich zur Verfügung gestanden sei.
Abschließend wurde beantragt, die Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen, soweit sie auf der Zurechnung eines Sachbezugs beim Dienstnehmer H. H. für das Fahrzeug Renault Kangoo entfallen, ersatzlos aufzuheben.
Beigelegt wurde der Beschwerde eine eidesstattliche Erklärung von H. H., der zufolge dieser erklärt, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug (Renault Kangoo) nie für Privatfahrten verwendet hat, da er im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 einen PKW der Marke Renault Megane ausschließlich für private Zwecke genutzt habe und für sämtliche PKW-Betriebskosten und Leasingraten aufgekommen sei.
4. Mit Bescheid vom 19.10.2015 wies die SGKK die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs ging die SGKK im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde hinsichtlich der Privatnutzung des PKW Renault Kangoo näher ein.
Diesbezüglich führte die SGKK aus, dem Vorbringen des BF sei entgegenzuhalten, dass, wie aus dem Aktenvermerk des Prüforgans vom 3.6.2015 hervorgehe, laut Auskunft der steuerlichen Vertretung, Dkfm. F., der PKW der Marke Renault Kangoo auf Nachfrage beim BF sehr wohl von H. H. privat benutzt worden sei. Im Übrigen seien die Behauptungen in der Beschwerde und der eidesstattlichen Erklärung widersprüchlich und unglaubwürdig. Laut Beschwerde sei für den Zeitraum Jänner bis April 2010 eine private Nutzung des Renault Kangoo auszuschließen, da dem Dienstnehmer H. H. ein privates Fahrzeug (Renault Megane) zur Verfügung gestanden sei und dem Dienstnehmer für den Zeitraum April 2010 bis Frühjahr 2015 der Führerschein entzogen gewesen sei. In seiner eidesstattlichen Erklärung hingegen erkläre H. H., das KFZ Renault Kangoo nie für Privatfahrten verwendet zu haben, da von ihm im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2011 ein privates Fahrzeug – ein Renault Megane – für Privatfahrten genutzt worden sei. Von einem Führerscheinentzug sei in der eidesstattlichen Erklärung keine Rede und würde damit, sollte der in der Beschwerde behauptete Führerscheinentzug tatsächlich erfolgt sein, eidesstattlich erklärt werden, dass im Zeitraum April 2010 bis 31.12.2011 ein Fahrzeug trotz Führerscheinentzugs gelenkt worden wäre. Auch sei der Beschwerde keinerlei Beleg für einen Führerscheinentzug beigefügt.
Auch der Behauptung, es sei aufgrund der privaten Nutzung des Renault Kangoo durch den BF ein Privatanteil in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ausgeschieden worden, sei nicht zu folgen. Nach Auskunft des Prüforganes sei seitens der steuerlichen Vertretung des BF ein Ausscheiden eines Privatanteils verneint und auch im Zuge der Beschwerde seien neben der reinen Behauptung keine Unterlagen vorgelegt worden, die eine Ausscheidung belegen würden.
Insgesamt seien die Beschwerdepunkte daher widersprüchlich, unglaubwürdig und als reine Schutzbehauptungen zu werden, zumal seitens des BF kein Versuch unternommen worden sei, seine Behauptungen durch Belege zu untermauern.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wurde auf die Begründung im bekämpften Ausgangsbescheid verwiesen.
5. Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom 28.10.2015 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
Hingewiesen wurde zunächst auf eine dem Vorlageantrag beigefügte Protokollübersicht, aus der ersichtlich sei, dass H. H. vom 29.4.2011 bis zum 4.5.2015 der Führerschein entzogen worden sei; diese Bestätigung könne erst jetzt vorgelegt werden, da H. H. zwischenzeitig im Ausland gewesen sei.
Was die Ausführungen in der Beweiswürdigung der SGKK anbelangt, dass auf Nachfrage beim BF durch Dkfm. F. eine Privatnutzung des Renault Kangoo bestätigt worden sei, was das Prüforgan auch in einem Aktenvermerk festgehalten habe, so sei darauf hinzuweisen, dass der BF Herrn Dkfm. F. gegenüber niemals bestätigt habe, dass das gegenständliche KFZ Renault Kangoo durch H. H. jemals privat genutzt worden sei. Vielmehr habe er immer darauf verwiesen, dass H. H. während des gesamten Prüfzeitraums ein privates KFZ – nämlich ein Renault Megane – zur Verfügung stand.
Der vom Prüforgan verfasste Aktenvermerk sei Herrn Dkfm. F. im Übrigen nie zur Kenntnis gebracht worden und habe auch keinen Hinweis in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 9.6.2015 gefunden. In dieser Niederschrift sei nur auf das fehlende Fahrtenbuch als Begründung für die Beitragsvorschreibung wegen Privatnutzung eines arbeitgebereigenen KFZ hingewiesen worden. Die Behauptungen in der Beschwerde seien somit weder widersprüchlich noch unglaubwürdig.
Während des Führerscheinentzugs sei das privat genutzte KFZ Renault Megane im Übrigen selbstverständlich nicht von H. H., sondern von seinem Sohn gelenkt worden, der seinen Vater chauffiert habe.
6. Am 13.1.2016 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Darin wurde nochmals der bisherige Verfahrensgang kurz zusammengefasst und sodann betont, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ Renault Kangoo und in weiterer Folge gegen die Ansetzung eines Sachbezugs im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2011 richte.
Im Hinblick auf das Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag nahm die SGKK wie folgt Stellung: In seiner Beschwerde habe der BF noch einen Führerscheinentzug von H. H. von April 2010 bis Frühjahr 2015 behauptet; nunmehr sei im Vorlageantrag eine "Protokollübersicht" vorgelegt worden, die den Zeitraum des Führerscheinentzugs vom 29.4.2011 bis 4.5.2015 nachweisen solle. Somit seien die entsprechenden Behauptungen des BF widersprüchlich. Was den Aktenvermerk des Prüforgans vom 3.6.2015 anbelangt, so stelle dieser eine interne Beurkundung über den Inhalt eines Telefonats zwischen dem Prüforgan und Herrn Dkfm. F., einem Mitarbeiter der bevollmächtigten Vertretung des BF, dar. Herr Dkfm. F. habe in diesem Gespräch unter anderem die Auskunft erteilt, dass das KFZ Renault Kangoo vom Dienstnehmer H. H. benutzt werde.
Die SGKK habe sich im Übrigen bereits in der Beweiswürdigung im Ausgangsbescheid vom 3.9.2015 insbesondere auf diesen Aktenvermerk bezogen. In der Beschwerde sei die Existenz beziehungsweise der Inhalt des gegenständlichen Aktenvermerks mit keinem Wort in Zweifel gezogen worden; nicht nachvollziehbar sei daher die dann mit dem Vorlageantrag vom 28.10.2015 erstmals behauptete Unkenntnis des Aktenvermerks.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid beziehungsweise die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen; in eventu wurde beantragt, festzustellen, dass der BF verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.874,25, reduziert um die Zurechnung eines Sachbezugs beim Dienstnehmer H. H. für das KFZ Renault Kangoo für den Zeitraum vom 29.4.2011 bis zum 31.12.2011 (Führerscheinentzug) sowie auf Basis dieser reduzierten Nachverrechnung anfallende Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG an die SGKK zu entrichten.Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid beziehungsweise die Beschwerdevorentscheidung der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen; in eventu wurde beantragt, festzustellen, dass der BF verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.874,25, reduziert um die Zurechnung eines Sachbezugs beim Dienstnehmer H. H. für das KFZ Renault Kangoo für den Zeitraum vom 29.4.2011 bis zum 31.12.2011 (Führerscheinentzug) sowie auf Basis dieser reduzierten Nachverrechnung anfallende Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG an die SGKK zu entrichten.
7. Am 6.7.2016 langte beim BVwG ein Schreiben der SGKK ein, mit dem seitens des BF ergänzend vorgelegte Unterlagen weitergeleitet wurden.
Diesbezüglich führte die SGKK aus, mit den gegenständlichen Unterlagen substantiiere der BF das Nichtvorliegen der Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ (Renault Kangoo) durch den Dienstnehmer H. H. für den Zeitraum vom 29.4.2011 bis zum 31.12.2011. Die SGKK erlaube sich, dem BVwG den Nachrechnungsbetrag unter Außerachtlassung des Zeitraums vom 29.4.2011 bis zum 31.12.2011 mitzuteilen. Dabei würden sich die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge um € 982,52 – von € 4.874,25 auf €
3.891,73 – verringern.
Im Übrigen nahm die SGKK zum Sachverhalt wiederholend insoweit Stellung, als nach Ansicht der SGKK die Beweislage für die Annahme der privaten Nutzung des gegenständlichen KFZ durch den Dienstnehmer H. H. für den Zeitraum vom 29.4.2011 bis zum 31.12.2011 nicht hinreichend sei und wurde seitens der SGKK folglich der Antrag gestellt, das BVwG möge feststellen, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet werde, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von €
4.874,25, reduziert um die Zurechnung eines Sachbezugs beim Dienstnehmer H. H. für das Kfz Renault Kangoo für den Zeitraum vom 29.4.2011 bis zum 31.12.2011 (€ 982,52), sowie auf Basis dieser reduzierten Nachverrechnung anfallende Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, an die SGKK zu entrichten.4.874,25, reduziert um die Zurechnung eines Sachbezugs beim Dienstnehmer H. H. für das Kfz Renault Kangoo für den Zeitraum vom 29.4.2011 bis zum 31.12.2011 (€ 982,52), sowie auf Basis dieser reduzierten Nachverrechnung anfallende Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, an die SGKK zu entrichten.
Beigelegt wurden dem Schreiben entsprechende (polizeiliche) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass dem Dienstnehmer H. H. am 29.4.2011 – nachdem er ein Fahrzeug (konkret: einen Renault Megane) alkoholisiert gelenkt hatte – der Führerschein bis zum 4.5.2015 entzogen worden war. Diesbezüglich wurde von der steuerlichen Vertretung des BF angemerkt, dass der Renault Megane zwar nicht auf H. H. zugelassen gewesen sei, sondern auf eine andere Person, die nie einen Führerschein besessen habe; dies liege daran, dass H. H. wegen eines schon Jahre zurückliegenden Konkurses keinen Kredit aufnehmen bzw. PKW habe leasen können. Der PKW Renault Megane sei privat von H. H. genutzt worden.
8. Am 17.1.2017 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Dienstnehmer H. H., das Prüforgan Z. und der steuerliche Vertreter des BF, Herr Dkfm. F., als Zeugen geladen wurden.
Der Zeuge H. H. räumte in der Verhandlung ein, dass er den Renault Kangoo in der relevanten Zeit (bis zu seinem Führerscheinentzug) insgesamt etwa zwei Mal für insgesamt weniger als 50 km benutzt habe, als er Angelausrüstung gekauft habe, die nicht in den von ihm üblicherweise genutzten Renault Megane gepasst habe, wobei er zuvor seinen Vater bezüglich der Benutzung des KFZ habe fragen müssen.
9. Mit Schreiben des BVwG vom 5.5.2017 wurde die SGKK ersucht, dem BVwG den Nachverrechnungsbetrag unter der Annahme, dass keinerlei Privatnutzung des KFZ Renault Kangoo durch den Dienstnehmer H. H. vorlag, zu berechnen. Weiters wurde die SGKK ersucht, dem BVwG die auf dieser Annahme basierenden, reduzierten Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG zu berechnen.9. Mit Schreiben des BVwG vom 5.5.2017 wurde die SGKK ersucht, dem BVwG den Nachverrechnungsbetrag unter der Annahme, dass keinerlei Privatnutzung des KFZ Renault Kangoo durch den Dienstnehmer H. H. vorlag, zu berechnen. Weiters wurde die SGKK ersucht, dem BVwG die auf dieser Annahme basierenden, reduzierten Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG zu berechnen.
10. Am 11.5.2017 langten die entsprechenden Berechnungen beim BVwG ein, die auf dem bereits im Akt befindlichen Prüfbericht vom 16.6.2015 basieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Dienstnehmer H. H. hat in der Zeit zwischen dem 1.1.2010 (Beginn des hier relevanten Prüfzeitraums) und dem 29.4.2011 (an diesem Tag wurde ihm der Führerschein für mehrere Jahre entzogen) den arbeitgebereigenen PKW Renault Kangoo (Arbeitgeber war der Vater von H. H.) insgesamt zweimal für eine Strecke von weniger als 50 km genutzt. Dem Dienstnehmer H. H. stand für private Fahrten während des gesamten Zeitraumes ein Renault Megane zur Verfügung; der Grund dafür, dass er in den erwähnten zwei Fällen ausnahmsweise den arbeitgebereigenen PKW benutzte, lag darin, dass er Angelausrüstung erwarb, die im Renault Megane keinen Platz gefunden hätte. Diesbezüglich musste er zuvor seinen Vater wegen der Benutzung des Renault Kangoo um Erlaubnis fragen.
Eine theoretische, weitere Nutzungsmöglichkeit des Renault Kangoo – für die es im Übrigen aufgrund der Privatnutzung des Renault Megane keinen Grund gab – hätte nur insofern bestanden, als H. H. sich diesbezüglich jedenfalls mit seinem Vater hätte absprechen und diesen um Erlaubnis fragen müssen, da der Renault Kangoo stets von seinem Vater genutzt wurde.
Nach dem Führerscheinentzug am 29.4.2011 benutzte H. H. den Renault Megane insofern weiter, als er sich von seinem Sohn chauffieren ließ. Den verfahrensgegenständlichen Renault Kangoo hat H. H. während der Entzugsdauer seines Führerscheins niemals verwendet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Vorweg ist anzumerken, dass die SGKK sowohl im Ausgangsbescheid, als auch in der Beschwerdevorentscheidung von einer Privatnutzung des Renault Kangoo durch H. H. in der Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2011 ausgegangen ist. Da der BF sodann während des Beschwerdeverfahrens (polizeiliche) Unterlagen vorlegte, aus denen klar ersichtlich ist, dass H. H. am 29.4.2011 (für mehrere Jahre lang) der Führerschein entzogen worden war, beantragte die SGKK mit Schreiben vom 6.7.2016, die Privatnutzung entsprechend zu reduzieren, zumal nur in der Zeit vom 1.1.2010 bis 28.4.2011 von einer solchen ausgegangen werden könne. Gegenstand der folgenden Überlegungen ist somit nur mehr der Zeitraum vom 1.1.2010 bis 28.4.2011, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass dies auch nach Ansicht des BVwG zutreffend ist, zumal keinerlei Hinweis darauf besteht, dass H. H. den Renault Kangoo ohne Besitz eines Führerscheins gelenkt hätte.
2.2 Die SGKK stützte die Annahme einer Privatnutzung des Renault Kangoo (das heißt nur mehr: in der Zeit vom 1.1.2010 bis zum 28.4.2011) im Wesentlichen auf einen Aktenvermerk des Prüforgans vom 3.6.2015, wonach laut Aussage des steuerlichen Vertreters des BF (Herrn Dkfm. F.) dieses KFZ auf Nachfrage beim Dienstgeber (dem BF) vom Dienstnehmer (und Sohn des Dienstgebers), H. H., privat benützt worden sei.
Da eine derartige Aussage seitens des steuerlichen Vertreters des BF im Beschwerdeverfahren in Abrede gestellt wurde, wurde seitens des BVwG eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu der der Dienstnehmer H. H., das Prüforgan Z. und der steuerliche Vertreter des BF, Herr Dkfm. F., als Zeugen geladen wurden.
Dkfm. F. gab zeugenschaftlich an, er könne sich zwar schon noch an ein Gespräch mit dem Prüfer erinnern, in dem es um die nach Ansicht des Prüfers sehr hohe Kilometerleistung des Renault Kangoo ging, die den Prüfer zwingend auf eine Privatnutzung habe schließen lassen. Allerdings habe er (Dkfm. F.) sich von Anfang an gegen einen entsprechenden Sachbezug durch H. H. ausgesprochen. Der BF habe zu ihm (Dkfm. F.) auch nie gesagt, dass sein Sohn H. H. den Renault Kangoo privat nutze.
Demgegenüber gab das Prüforgan, Herr Z., in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich an, er könne sich noch an das Gespräch erinnern und habe Herr Dkfm. F. dabei die im Aktenvermerk festgehaltene Aussage getätigt, wonach eben – nach Rücksprache mit dem BF – eine Privatnutzung des Renault Kangoo durch H. H. vorliege. Zutreffend sei allerdings, dass ihm (dem Prüforgan, Herrn Z.) zunächst die hohe Kilometerleistung des Renault Kangoo aufgefallen sei, was er Herrn Dkfm. F. vorgehalten habe, woraufhin dieser sodann aber nach Rücksprache mit dem BF die gegenständliche Aussage getätigt habe, dass eine Privatnutzung durch H. H. vorliege.
Diese doch divergierenden Aussagen vermochten den Sachverhalt somit nicht wesentlich zu erhellen, wobei der BF selbst auf Nachfragen angab, sein Sohn sei "mit diesem Fahrzeug keinen Meter" gefahren und er habe seinem Steuerberater gegenüber auch nie gesagt, dass sein Sohn damit fahre. Allerdings kann letztlich dahingestellt bleiben, welche konkreten Aussagen seitens Dkfm. F. seinerzeit dem Prüforgan gegenüber getätigt wurden, zumal der Sachverhalt durch die zeugenschaftlichen Angaben des Dienstnehmers H. H. in der Beschwerdeverhandlung doch klarer wurde:
So gab H. H. in der Beschwerdeverhandlung spontan an, er sei während der verfahrensgegenständlichen Zeit vielleicht zweimal mit Erlaubnis seines Vaters mit dem Renault Kangoo – insgesamt gewiss weniger als 50 km – gefahren, und zwar, als er sich Angelausrüstung gekauft habe, die in dem von ihm stets benutzten Renault Megane keinen Platz gefunden hätte. Im Übrigen sei ihm der Renault Kangoo auch nicht zur Verfügung gestanden, da diesen ja sein Vater gebraucht habe; wenn er den Renault Kangoo sonst hätte benutzen wollen – wofür es aber keinen Grund gegeben habe – hätte er seinen Vater um Erlaubnis fragen müssen.
Dem erkennenden Richter scheinen diese Aussagen glaubwürdig, da sie in der Beschwerdeverhandlung durch den Zeugen spontan und – nach dem Eindruck des erkennenden Richters – ohne entsprechendes Überlegen des Zeugen im Hinblick auf allfällige Auswirkungen für dieses Verfahren getätigt wurden. Abgesehen davon sind diese Aussagen auch insofern plausibel, als im Verfahren ja unbestritten hervorgekommen ist, dass H. H. tatsächlich stets ein Renault Megane zur Privatnutzung zur Verfügung stand, sodass auch insofern – abgesehen von den dargestellten Ausnahmen - kein Grund für eine zusätzliche Nutzung des Renault Kangoo bestanden hätte; plausibel scheint vor diesem Hintergrund auch, dass H. H. – wenn er dessen ungeachtet, aus welchem Grund auch immer – den Renault Kangoo hätte benutzen wollen, die Erlaubnis seine Vaters einholen hätte müssen, wobei dies abgesehen von den zwei geschilderten Fällen nie geschehen ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass H. H. den polizeilichen Unterlagen zufolge, als er am 29.4.2011 als alkoholisierter Lenker betreten wurde, eben nicht mit dem Renault Kangoo, sondern mit dem Renault Megane unterwegs war, was sich ebenso in das gezeichnete Bild fügt.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Prüfer in der Beschwerdeverhandlung angab, die hohe Kilometerleistung des Renault Kangoo – welche aus den im Akt befindlichen Reparaturrechnungen ersichtlich sei - habe seiner Ansicht nach jedenfalls auf eine Privatnutzung hingedeutet, wobei seitens des BF ja keinerlei Fahrtenbücher oder sonstige Aufzeichnungen vorgelegt worden seien, die Gegenteiliges belegt hätten. Dazu ist aber anzumerken, dass die älteste vorliegende Reparaturrechnung den Renault Kangoo betreffend mit 8.2.2011 datiert und (erst) aus den weiteren Reparaturrechnungen (31.5.2013 und 23.8.2013) hervorgeht, dass sich der Kilometerstand zwischenzeitlich stark erhöht (konkret: zwischen 8.2.2011 und 31.5.2013 um knapp 65.000 km und zwischen 31.5.2013 und 23.8.2013 um knapp 7.000 km) hatte. Dies belegt aber ganz klar – was auch die Vertreterin der SGKK in der Beschwerdeverhandlung einräumte –, dass die hohen Kilometerleistungen jedenfalls nach dem Führerscheinentzug von H. H. (am 29.4.2011) und somit zu einer Zeit stattfanden, zu der H. H. das Fahrzeug nicht gelenkt haben kann. Insofern kann hier aber keinerlei Zusammenhang zu einer allfälligen Privatnutzung durch H. H. hergestellt werden; vielmehr sprechen die im Akt ersichtlichen Kilometerstände – aufgrund ihrer zeitlichen Einordnung - gegen eine Privatnutzung durch H. H. und werden auch die oben getätigten Annahmen entsprechend gestützt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen zum Sachbezug:
3.2.1. § 49 Abs 1 ASVG lautet:3.2.1. Paragraph 49, Absatz eins, ASVG lautet:
§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49, (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3.2.2. § 4 der Sachbezugswerteverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung lautet auszugweise wie folgt:3.2.2. Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung lautet auszugweise wie folgt:
Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.Paragraph 4, (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Absatz eins, im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
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3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Rechtsfrage, ob – in Anbetracht des festgestellten Sachverhalts - seitens H. H. (im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 28.4.2011) eine Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ Renault Kangoo im Sinne von § 4 der Sachbezugswerteverordnung vorlag, und bejahendenfalls, ob die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten im Sinne von § 4 Abs 2 der genannten Verordnung im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betragen hat.3.3.1. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Rechtsfrage, ob – in Anbetracht des festgestellten Sachverhalts - seitens H. H. (im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 28.4.2011) eine Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ Renault Kangoo im Sinne von Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung vorlag, und bejahendenfalls, ob die monatliche Fahrtstrecke für Privatfahrten im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, der genannten Verordnung im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betragen hat.
3.3.2. Nach Ansicht des BVwG liegt gegenständlich gar keine Privatnutzung im Sinne von § 4 der Sachbezugswerteverordnung vor, und zwar aus folgenden Gründen:3.3.2. Nach Ansicht des BVwG liegt gegenständlich gar keine Privatnutzung im Sinne von Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung vor, und zwar aus folgenden Gründen:
§ 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung spricht dann von einer Privatnutzung, wenn "für den Arbeitnehmer die Möglichkeit [besteht], ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen". In Bezug auf die "Möglichkeit" besteht insofern eine ständige Rechtsprechung des VwGH, als nicht bereits die bloße, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht in Anspruch genommene, "Möglichkeit" der Privatnutzung zu einem Sachbezug führt, der gemäß § 15 EStG 1988 zu versteuern (und somit sozialversicherungspflichtig) ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise – tatsächlich nützt (vgl. z. B. VwGH vom 7.8.2001, Zl. 97/14/0175).Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugswerteverordnung spricht dann von einer Privatnutzung, wenn "für den Arbeitnehmer die Möglichkeit [besteht], ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen". In Bezug auf die "Möglichkeit" besteht insofern eine ständige Rechtsprechung des VwGH, als nicht bereits die bloße, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht in Anspruch genommene, "Möglichkeit" der Privatnutzung zu einem Sachbezug führt, der gemäß Paragraph 15, EStG 1988 zu versteuern (und somit sozialversicherungspflichtig) ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit - wenn auch nur fallweise – tatsächlich nützt vergleiche z. B. VwGH vom 7.8.2001, Zl. 97/14/0175).
Der gegenständliche Fall unterscheidet sich von "typischen" Fällen einer Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ bereits insofern, als H. H. der in Frage stehende Renault Kangoo unstrittig auch für dienstliche Zwecke gar nicht zur Verfügung stand, zumal dieses Fahrzeug von seinem Vater – dem Dienstgeber – benötigt und genutzt wurde, während H. H. ein privater Renault Megane zur Verfügung stand. Vielmehr gab es lediglich zwei Fälle, in denen H. H. – nach konkreter Absprache mit und konkreter Erlaubnis seine(m)s Vater(s) – den Renault Kangoo (für jeweils eine sehr kurze Strecke) nutzte, als er Angelausrüstung kaufte, die im Renault Megane keinen Platz gefunden hätte. Darüber hinaus gab H. H. in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen glaubwürdig an, wenn er den Renault Kangoo sonst hätte benutzen wollen, wäre auch das – wiederum nach jeweiliger terminlicher Absprache und Erlaubnis seines Vaters, zumal dieser den Kangoo ja selbst benötigt habe - wohl möglich gewesen, allerdings sei diese Frage rein hypothetischer Natur, da er ja einen eigenen Renault Megane zur Verfügung gehabt habe.
Nach Ansicht des BVwG kann bei dieser Sachlage bereits grundsätzlich nicht von einer "Möglichkeit" der Privatnutzung durch H. H. gesprochen werden, war ihm doch seitens des Dienstgebers keine generelle Privatnutzung des Renault Kangoo eingeräumt worden. Vielmehr konnte H. H. – aufgrund der Vater-Sohn-Beziehung – in zwei Ausnahmefällen das Fahrzeug benutzen, benötigte aber auch dafür die zeitliche Absprache und Erlaubnis seines Vaters. Dass der Renault Kangoo denkunmöglich H. H. generell zur Privatnutzung zur Verfügung gestanden sein kann, zeigt sich im Übrigen auch anhand der – für die Zeit nach dem Führerscheinentzug von H. H. belegten – Kilometerleistung, welche sein Vater mit dem Fahrzeug erzielte; hochgerechnet auf die tägliche Nutzung wurde das Fahrzeug nach dem Führerscheinentzug von H. H. im Durchschnitt nämlich täglich knapp 80 km bewegt, sodass – unter der (plausiblen) Annahme, dass dies auch vor dem Führerscheinentzug von H. H. ähnlich war – H. H., wie er selbst behauptet, das Fahrzeug überhaupt kaum hätte nutzen können, da damit stets sein Vater unterwegs gewesen sei.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man – entgegen dem soeben Gesagten – dennoch davon ausginge, dass H. H. die "Möglichkeit" gehabt hätte, den Renault Kangoo zu benutzen, in den zwei Einzelfällen der tatsächlichen Nutzung durch H. H. wohl aber nicht die vom VwGH geforderte, zumindest "fallweise" Nutzung (z. B. VwGH vom 7.8.2001, Zl. 97/14/0175) erblicken könnte, da "fallweise" doch ein Mindestmaß an entsprechender Kontinuität voraussetzt, die im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vorliegt.
3.3.3. Zusammengefasst lag somit keinerlei Privatnutzung des Renault Kangoo durch den Dienstnehmer H. H. im Sinne von § 4 der Sachbezugswerteverordnung vor, und zwar auch nicht in der Zeit vor seinem Führerscheinentzug.3.3.3. Zusammengefasst lag somit keinerlei Privatnutzung des Renault Kangoo durch den Dienstnehmer H. H. im Sinne von Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung vor, und zwar auch nicht in der Zeit vor seinem Führerscheinentzug.
3.4. Folglich erfolgte die Nachverrechnung hinsichtlich der Privatnutzung des arbeitgebereigenen KFZ durch H. H. im bekämpften Ausgangsbescheid und in der diesen Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht.
Da im bekämpften Ausgangsbescheid und in der diesen Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung allerdings nicht nur die Privatnutzung des KFZ durch H. H., sondern auch eine – vom BF nicht in Beschwerde gezogene – Nachverrechnung hinsichtlich einer fallweisen Beschäftigung des Dienstnehmers H. F. erfolgte, wurde die SGKK seitens des BVwG ersucht, den um die (vollständige) Zurechnung des Sachbezugs reduzierten Nachverrechnungsbetrag und die entsprechend reduzierten Verzugszinsen zu berechnen.
Die eingelangte Berechnung der SGKK basiert auf dem bereits im Akt befindlichen, seinerzeitigen Prüfbericht vom 16.6.2015. Aus diesem geht hervor, dass der Nachverrechnungsbetrag € 4.874,25 ergeben hat, davon betreffen € 2.921,80 den Sachbezug betreffend H. H. Zieht man diese € 2.921,80 nun ab, verbleibt ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von € 1.952,45. Zudem geht aus dem Prüfbericht hervor, dass die Verzugszinsen € 1.308,80 ausgemacht haben, wovon € 1.003,75 auf den Sachbezug beim Dienstnehmer H. H. entfielen. Zieht man diese €
1.003,75 nun wiederum ab, verbleiben Verzugszinsen in Höhe von €
305,05. Insgesamt sind folglich nur mehr € 2.257,50 an die SGKK zu entrichten.
3.5. Folglich ist der Beschwerde des BF spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF (lediglich) verpflichtet ist, die mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.874,25, reduziert um jegliche Zurechnung eines Sachbezuges beim Dienstnehmer H. H. für das KFZ Renault Kangoo, somit reduziert um € 2.921,80 (folglich verbleibender Nachverrechnungsbetrag: € 1.952,45) sowie entsprechend reduzierte Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in Höhe von (lediglich) € 305,05, insgesamt somit (lediglich) € 2.257,50, an die SGKK zu entrichten. Der Vollständigkeit halber sei nochmals angemerkt, dass die – in den Ausgangsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung ebenso aufgenommene - Nachverrechnung betreffend die fallweise Beschäftigung des Dienstnehmers H. F. seitens des BF nicht in Beschwerde gezogen wurde, sodass der Beschwerde spruchgemäß zwar zur Gänze stattzugeben, gleichzeitig aber der dessen ungeachtet noch verbleibende Nachverrechnungsbetrag im Spruch festzuhalten ist.3.5. Folglich ist der Beschwerde des BF spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass der BF (lediglich) verpflichtet ist, die mit Beitragsabrechnung vom 16.6.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.874,25, reduziert um jegliche Zurechnung eines Sachbezuges beim Dienstnehmer H. H. für das KFZ Renault Kangoo, somit reduziert um € 2.921,80 (folglich verbleibender Nachverrechnungsbetrag: € 1.952,45) sowie entsprechend reduzierte Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von (lediglich) € 305,05, insgesamt somit (lediglich) € 2.257,50, an die SGKK zu entrichten. Der Vollständigkeit halber sei nochmals angemerkt, dass die – in den Ausgangsbescheid und die Beschwerdevorentscheidung ebenso aufgenommene - Nachverrechnung betreffend die fallweise Beschäftigung des Dienstnehmers H. F. seitens des BF nicht in Beschwerde gezogen wurde, sodass der Beschwerde spruchgemäß zwar zur Gänze stattzugeben, gleichzeitig aber der dessen ungeachtet noch verbleibende Nachverrechnungsbetrag im Spruch festzuhalten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Auffassung des BVwG folgt aus dem Wortlaut von § 4 der Sachbezugswerteverordnung in Verbindung mit entsprechender – wenn auch nicht unmittelbar die vorliegende Frage betreffender – Rechtsprechung des VwGH zur Sachbezugswerteverordnung klar, dass unter die "Möglichkeit" einer Privatnutzung durch den Dienstnehmer nicht bereits eine (hypothetische) Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs – welches der Dienstnehmer im Übrigen überhaupt nicht, auch nicht beruflich, nutzt - in besonderen Ausnahmefällen, für die eine jeweils im Einzelfall einzuholende Erlaubnis des Dienstgebers erforderlich ist, subsumiert werden kann. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Auffassung des BVwG folgt aus dem Wortlaut von Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung in Verbindung mit entsprechender – wenn auch nicht unmittelbar die vorliegende Frage betreffender – Rechtsprechung des VwGH zur Sachbezugswerteverordnung klar, dass unter die "Möglichkeit" einer Privatnutzung durch den Dienstnehmer nicht bereits eine (hypothetische) Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs – welches der Dienstnehmer im Übrigen überhaupt nicht, auch nicht beruflich, nutzt - in besonderen Ausnahmefällen, für die eine jeweils im Einzelfall einzuholende Erlaubnis des Dienstgebers erforderlich ist, subsumiert werden kann. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, private Nutzung, VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2119475.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017