TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/25 G312 2108030-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Entscheidungsdatum

25.09.2018

Norm

ASVG §35
ASVG §4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §45
ASVG §49
ASVG §54
ASVG §59
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G312 2107952-1/26E

G312 2108030-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut RÖCK und Mag. Wolfgang BRUNNER als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX, sowie der XXXX GMBH, FN XXXX (aufgelöst infolge Vermögenslosigkeit am 13.08.2016 gemäß § 40 FBG), beide vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide der XXXX Gebietskrankenkasse vom 19.11.2014, AZ: XXXX und AZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Anträge auf Einstellung der Verfahren werden als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom 19.11.2014, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44, 49, 51, 54, 58 und 68 ASVG sowie § 6 BMSVG aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die festgestellten Beitragsdifferenzen im Gesamtausmaß von € 49.469,14 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von € 11.228,18 sohin gesamt € 60.697,32 nachzuentrichten.

1.2. Mit Bescheid vom 19.11.2014, AZ XXXX sprach die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44, 49, 51, 54, 58 und 68 ASVG sowie § 6 BMSVG aus, dass die im Zuge der von der belangten Behörde für den Prüfzeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2012 durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) festgestellten Beitragsdifferenzen in Höhe von EUR 35.971,63 zuzüglich der Verzugszinsen in Höhe von EUR 5.184,03, sohin insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 41.155,66, zu Recht bestehen und die Dienstgeberin XXXX GmbH, FN XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2 oder kurz BF2), zur Zahlung des Betrages in Höhe von EUR 41.155,66 verpflichtet ist, wobei die Aufstellung der Beitragsdifferenzen betreffend die Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden würden.

2. Dagegen richtete sich die mit 19.12.2014 datierte und am 22.12.2014 eingelangte Beschwerde des BF1 und der BF2 durch die rechtsfreundliche Vertretung.

3. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden von der belangten Behörde samt Beschwerde und Stellungnahme zur Beschwerde am 02.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

4. Das BVwG beraumte für den 28.06.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung an.

5. Mit Schriftsatz vom 24.05.2017 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass der BF1 vernehmungsunfähig sei, übermittelte gleichzeitig Gutachten und fachärztliche Befund und beantragte die Verhandlung abzuberaumen und das anhängige Verfahren aufgrund der voraussichtlichen dauernden Vernehmungsunfähigkeit des BF einzustellen. Telefonische ergänzte die Rechtsvertretung, dass der Einstellungsantrag nicht als Zurückziehung der Beschwerde zu verstehen sei. In einer weiteren telefonischen Kontaktaufnahme teilte die Rechtsvertretung mit, dass die Vertretungsvollmacht eventuell gar nicht mehr aufrecht sei. Nach diesbezüglicher Abklärung teilte die Rechtsvertetung wiederum telefonisch mit, dass das Vollmachtsverhältnis zwar noch aufrecht sei, die Durchführung der Verhandlung nicht sinnvoll sei und überlegt werde, das Vollmachtsverhältnis aufzulösen. Ob eine grundsätzliche Geschäftsfähigkeit des BF überhaupt vorliege, müsse durch ein eigenes Gutachten geklärt werden.

6. Mit 27.06.2017 wurde die anberaumte Verhandlung abberaumt.

7. Frau Dr. XXXX wurde mit Beschluss vom 29.06.2017 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin - Neurologie/Psychiatrie bestellt.

8. Mit Gutachten vom 06.09.2017 wurde durch Dr. XXXX eine geschäfts- und verhandlungsunfähig festgestellt.

9. Das Gutachten wurde dem BF wie auch der belangten Behörde zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme weitergeleitet.

10. Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 beantragte der Rechtsvertreter des BF neuerlich die Einstellung das anhängige Verfahren aufgrund der Vernehmungsunfähigkeit des BF. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Bestellung eines Sachwalters weder erforderlich, noch aus Sicht der Rechtsvertretung zulässig sei. Die Vertretung erfolgte durch einen nahen Angehörigen, seiner Ehefrau.

11. Am 31.01.2018 wurde das BF XXXX zur Beigebung eines Prozesskurators zur Abwicklung des Verfahren ersucht, da die Rechtsvertretung telefonisch die Auflösung des Vollmachtsverhältnis mitgeteilt hat.

12. Am 12.02.2018 ersuchte das BG XXXX um Mitteilung, ob die Anregung zur Sachwalterbeiziehung aufrechterhalten wird, da die Rechtsvertretung eine aufrechte Vollmachtsvertretung dem BG telefonisch mitgeteilt hat.

13. Am 26.02.2018 wurde bei der Rechtsvertretung schriftlich angefragt, ob die Vertretungsvollmacht aufrecht sei, da telefonisch die Auflösung mitgeteilt worden sei.

14. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 wurde schriftlich das aufrechte Vollmachtsverhältnis bestätigt und mitgeteilt, dass die Auflösung nur angedacht gewesen sei, jedoch nicht durchgeführt worden sei.

15. Dem BG XXXX wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zur Rechtsvertretung aufrecht sei, eine Beigebung eines Prozesskurators somit nicht erforderlich sei.

16. Mit 18.04.2018 übermittelte die Rechtsvertretung auf Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.05.2015 nochmals ihre Ansicht, dass aufgrund der Geschäfts- und Prozessunfähigkeit das Verfahren einzustellen sei. Es sei nicht möglich, die objektive Wahrheit zu ermitteln, zudem sei die Stellungnahme der belangten Behörde verspätet dem BF zur Kenntnis gebracht worden, dieser konnte nun mit dem BF nicht mehr erörtert werden. Es werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde zu XXXX ersatzlos zu beheben und das Verfahren zu G312 2107952-1 einzustellen. Die Ausarbeitung einer Stellungnahme bei Weiterführung des Verfahrens behält sich die Rechtsvertretung jedenfalls ausdrücklich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF war bis 31.07.2011 als Einzelunternehmer tätig und betrieb den Handel mit Waren aller Art, vorwiegend Textilien, Schuhen und Accessoires.

1.2. Das Einzelunternehmen wurde schließlich mit Gesellschaftsvertrag vom 06.06.2011 in die XXXX GMBH eingebracht und war unter der Firmenbuchnummer XXXX als XXXX GMBH seit 29.06.2011 im Firmenbuch eingetragen. Geschäftszweig war ebenfalls der Handel mit Waren aller Art, vorwiegend Textilien, Schuhen und Accessoires. Handelsrechtliche Geschäftsführer waren der BF seit 29.06.2011 bis 13.08.2015 sowie XXXX, geboren am XXXX, Ehefrau des BF1, von 29.06.2011 bis 20.05.2014.

Die GmbH wurde am XXXX.2016 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht.

1.3. Am 30.01.2012 wurde eine GPLA Prüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 beim BF sowie für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 bei der BF2 durchgeführt und dabei festgestellt, dass einerseits der BF1 und die BF2 DS und AS in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen beschäftigte, wobei das Ehepaar Hausmeisterarbeiten, diverse Um- und Ausbauarbeiten an Wohnhäusern und Geschäftslokalen, sowie von AS zusätzlich der Verkauf von Textilien in einem Geschäftslokal der C-GMBH durchgeführt wurde, ohne dass diese zur Sozialversicherung angemeldet waren. Mit AS wurde ein Stundenlohn von 10 Euro und mit AS ein Stundenlohn von 8 Euro vereinbart. Anderseits wurde festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden: HK) während der vergangenen zwanzig Jahre durchgehend und regelmäßig als Reinigungskraft für den BF tätig war und sie im gesamten Zeitraum nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die in den Bescheiden angeführten Versicherten in den Geschäftslokalen der BF1 und BF2 mit Verkaufstätigkeiten beschäftigt waren, wobei diese nicht oder nicht korrekt in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen angemeldet waren.

1.4. Das Ehepaar XXXX war vom 01.08.2011 bis 06.02.2013 für die BF2 tätig, wobei Gegenstand dieser Tätigkeit "Hausmeisterarbeiten", diverse Um- und Ausbauarbeiten an Wohnhäusern und Geschäftslokalen, sowie für die Versicherte XXXX, zudem auch der Verkauf von Textilien in einem Geschäftslokal des Ehepaares XXXX, waren. Schriftliche Arbeitsverträge wurden nicht erstellt, vielmehr wurde mit Herrn DS mündlich ein Nettostundenlohn von EUR 10,00 und mit Frau AS ein Stundenlohn in Höhe von EUR 8,00 netto vereinbart.

Zu Beginn der Dienstverhältnisse, konkret vom 19.07.2010 bis zum 31.07.2011, trat der BF als Dienstgeber auf und wurde mit 01.08.2011 dahingehend von der XXXX GmbH, abgelöst, als deren handelsrechtliche Geschäftsführer das Ehepaar XXXX und XXXX eingetragen waren.

1.5. Die Versicherten DS und AS wurden vom BF1 als Dienstgeber in den Monaten Juli 2010 und August 2010, trotz erfolgter Arbeitsleistung und Entlohnung, nicht zur Sozialversicherung gemeldet. In weiterer Folge wurden ab September 2010 Meldungen erstattet, die gemeldeten Beitragsgrundlagen entsprachen jedoch nicht jenen, die aufgrund der ausbezahlten Beträge gemeldet hätten werden müssen, sondern wurden diese wesentlich zu gering gemeldet.

1.6. Die BF2 hat der belangten Behörde als zuständigen Sozialversicherungsträger für die Versicherten AS und DS zwar Beitragsnachweisungen übermittelt, die gemeldeten Beitragsgrundlagen entsprachen jedoch nicht jenen, die aufgrund der ausbezahlten Beträge gemeldet hätten werden müssen, sondern wurden diese wesentlich zu gering gemeldet:

Konkret ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen für Herrn DS im Jahr 2011 (01.08.2011 bis 31.12.2011) ein tatsächlich ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 7.950,00 (das sind brutto EUR 11.344,14) und für Frau AS im selben Zeitraum ein tatsächlich ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 6.581,00 (das sind brutto EUR 9.232,49). Bei der XXXX Gebietskrankenkasse als zuständigen Sozialversicherungsträger, wurde für ebendiesen Zeitraum jedoch lediglich ein Bruttobezug in Höhe von EUR 2.012,35 für Herrn DS und EUR 1.996,30 für AS vom Dienstgeber BF gemeldet.

Für das Jahr 2012 ergibt sich ein tatsächlich ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 17.565,00 (das sind brutto EUR 25.214,36) für Herrn DS und ein tatsächlich ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR 13.940,00 (das sind brutto EUR 19.042,63) für Frau XXXX; gemeldet wurden für diesen Zeitraum EUR 5.001,12 für DS und EUR 4.924,20 für XXXX.

Berechnung für DS Jänner 2012:

Lt. Aufzeichnung hat Herr DS bar EUR 2.500,00 erhalten.

Das ergibt eine Brutto Bemessungsgrundlage von EUR 4.132,28

Abzüglich des lt. Lohnverrechnung ausgebezahlten Entgelts von EUR 416,76

ergibt das eine Bemessung für die Sozialversicherung von EUR 3.715,52

Sozialversicherungsbeitrag EUR 1.187,11

Mitarbeitervorsorge EUR 56,85

1.7. Herr DS war auf XXXX tatsächlich selbständig mit der Durchführung diverser Bau- und Renovierungsarbeiten tätig. Er hat dort seine Arbeiten - anders als im Folgenden in Österreich - am freien Markt angeboten und hat - unter anderem - auch für das Ehepaar XXXX Renovierungsarbeiten durchgeführt. Im Gegensatz dazu ist Frau AS jedoch auch auf XXXX nicht selbständig am freien Markt tätig geworden, sondern hat vielmehr ihren Gatten bei dessen Arbeit unterstützt.

1.8. Es wurde Material und Werkzeug vom BF zur Verfügung gestellt bzw. nach Rücksprache mit diesem von Herrn DS auf Rechnung des BF besorgt. Der BF hat laufend Arbeitsanweisungen gegeben und das Ergebnis ebenso kontrolliert. Herr DS hat für den BF bzw. die GmbH ausschließlich Renovierungsarbeiten erbracht.

1.9. Ob Frau AS demgegenüber in einem Geschäft zur Warenauspreisung oder im Verkauf eingesetzt würde, oder ihren Gatten bei der Renovierung behilflich sein sollte, wurde vom BF1 immer kurzfristig entschieden und eingeteilt. Frau AS war weder auf XXXX noch in Österreich selbständig in diesem Bereich tätig.

1.10. Das Ehepaar XXXX hat mit dem BF1 bereits auf XXXX ausdrücklich vereinbart hatten, in Österreich ausschließlich auf unselbständiger Basis für ihn tätig werden zu wollen. Im Zuge dessen wurde bereits der in Österreich zu erwartende Stundenlohn vereinbart sowie erörtert, dass es sich um Dienstverhältnisse mit "allen rechtlichen Konsequenzen", also Sonderzahlungen, Krankenversicherung, Pensionsversicherung usw. handeln sollte.

1.11. Die Tätigkeit ist am 19.07.2010 vom Ehepaar XXXX für den BF1 als Einzelunternehmer aufgenommen worden und hat sich diese dann ab 01.09.2010 weder von der Art noch vom Ausmaß her wesentlich geändert. Mit Gründung der GmbH und Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH hat die Beschäftigung der Versicherten keine wesentliche Änderung erfahren. Als Dienstgeber fungierte nunmehr die BF2, Ansprechperson war im Wesentlichen weiterhin der BF1 als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

1.12. Tatsächlich wurde die korrekte Anmeldung von Herrn DS auch urgiert. Der BF1 hat ein Gespräch zugesagt und in Aussicht gestellt, dass er sich einen Betrag in Höhe von etwa € 1.700,- brutto vorstellen könne und der Rest dann "so" ausbezahlt würde, dieses Gespräch hat letztlich nicht stattgefunden. Der BF1 hat in weiterer Folge dem Ehepaar XXXX nahegelegt, die Gegebenheiten zu akzeptieren, anderenfalls man den zuständigen Behörden mitteilen würde, dass das Ehepaar XXXX selbständig tätig sei, ohne dies gemeldet zu haben und sodann eine Nachzahlung an das Finanzamt zu erwarten sei.

1.13. Die Bezahlung erfolgte jeweils auf Basis der Stundenzettel, die das Ehepaar XXXX monatlich abzugeben hatte, die Stundenzettel hat der BF1 dann behalten, die Bezahlung ist in bar erfolgt.

1.14. Um die Reise nach Österreich antreten zu können, hat das Ehepaar XXXX ca. € 1.400,-- vom BF1 erhalten und in Österreich einen einmaligen Lohnvorschuss in Höhe von ca. € 2.500 (€ 500,-- zum Leben und € 2.000,-- für ein Auto) erhalten, der dann in weiterer Folge bis zur Abzahlung mit dem Gehalt gegengerechnet wurde. Darüber hinaus wurde im ersten Jahr eine Wohnung zur Verfügung gestellt, wobei das Ehepaar XXXX dafür € 10,-- pro Tag bezahlen musste.

Sonderzahlungen haben weder Herr DS noch Frau AS erhalten.

1.15. In den Verfahren beim Landesgericht XXXX als Arbeits-und Sozialgericht zu XXXX und XXXX zwischen den BF und dem Ehepaar DS und AS wurden ausständige Entgeltbestandteile aus den Dienstverhältnissen für das Jahr 2012 eingeklagt (darüber hinaus war bereits Verjährung eingetreten) und hat man letztlich in beiden Verfahren einen Vergleich geschlossen. Die aufgrund der Vergleiche bezahlten Beträge sind ausschließlich als Abgeltung für die im Jahr 2012 erbrachte Arbeitsleistung zu werten.

1.16. Folgende Personen waren als Aushilfen beim BF als Dienstgeber bzw. bei der C-GmbH beschäftigt:

beim BF:

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

bei der C-GmbH:

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

XXXX VSNR XXXX

1.17. Sämtliche der angeführten Versicherten waren in den Geschäftslokalen des BF1 bzw. der BF2 mit Verkaufstätigkeiten beschäftigt. Bei allen angeführten Personen wurde die Meldung zur Sozialversicherung, nicht bzw. nicht korrekt durchgeführt. Durch die Gegenüberstellung der gemeldeten Stunden des offiziellen Verkaufspersonals, mit den Öffnungszeiten der Geschäftslokale, konnte festgestellt werden, dass die belangte Behörde gemeldeten Stunden, niemals zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im gegebenen Ausmaß ausreichen konnten. Anhand von sichergestellten Abrechnungsunterlagen und Arbeitszeitaufzeichnungen wurden diese Feststellungen darüber hinaus auch eindeutig belegt und trat im Zuge dessen, weiters zu Tage, dass ein Teil der angeführten Personen - als Aushilfen bezeichnet - gar nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren (Z.B bei Frau XXXX VSNR XXXX für den 23.04.2012 und den 01.05.2012).

1.18. Als Folge der Nicht- bzw. Falschmeldung wurde im Zuge der Prüfung die Nachverrechnung von Beiträgen und Umlagen auf Grund geleisteter, jedoch nicht abgerechneter Arbeitsstunden laut Arbeitszeitaufzeichnungen durchgeführt. Dabei wurden sämtliche vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen herangezogen und mit den Dienstnehmerinnen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX dahingehend auch Niederschriften aufgenommen. Dabei wurde offensichtlich, dass die sichergestellten Aufzeichnungen und Auszahlungsbelege nicht mit den über die Lohnverrechnung geführten Daten übereinstimmten, weshalb die Nachverrechnung im erfolgten Ausmaß durchgeführt werden musste.

Konkret führte diese Vorgangsweise beispielsweise bei der Versicherten XXXX, VSNR XXXX, welche z.B. im April 2012 und im Mai 2012 nicht gemeldet war und deren Tätigkeit in der Lohnverrechnung daher auch nicht ersichtlich war zu folgender Nachverrechnung:

tätig am 23.04.2012 - erhalten €64,- netto laut Beleg => ergibt

brutto EUR 97,- tätig am 01.05.2012 - erhalten €90,- netto laut

Beleg => ergibt brutto EUR 149,- davon waren an Sonderzahlung zu

berechnen => EUR 41,20

ergibt SV Beiträge für den 23.04.2012 => EUR 35,95

ergibt SV Beiträge für den 01.05.2012 => EUR 52,03

ergibt SV Beiträge aus den Sonderzahlungen => EUR 15.20

ergibt einen nachzuberechnenden SV Beitrag gesamt => EUR 103,18

1.19. Die von den Mitarbeiterinnen geführten und dem BF1 als Geschäftsführer der BF2 ausgehändigten Stundenaufzeichnungen und Auszahlungsbestätigungen sind nicht als Akontozahlungen ausgewiesen. Wenn tatsächlich eine Lohnvorauszahlung erfolgt ist - dies war laut Aufzeichnungen im Jahr 2012 bei Frau XXXX in Höhe von € 1,000,-

einmalig nachweislich der Fall - so ist das auch ausdrücklich so vermerkt worden.

1.20. Die Versicherte, Frau HK war während zwanzig Jahre durchgehend und regelmäßig als Reinigungskraft für die den Dienstgeber BF1 tätig. Darüber hinaus hat sie auch anfällige Hilfstätigkeiten, wie z. B. Blumen gießen und dergleichen erbracht, sowie Wohnhaus und Garten der Familie, während deren urlaubsbedingter Abwesenheit, betreut. Bis zum Jahr 2010 war Frau HK zweimal wöchentlich für je vier bis fünf Stunden bei Familie XXXX tätig, ab 2011 einmal wöchentlich für in etwa fünf Stunden. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Familie XXXX, das waren durchschnittlich zwei Monate pro Jahr, hat sie zusätzlich das Haus betreut und nebenbei auch kleinere Tätigkeiten wie beispielsweise Blumen gießen im Haus verrichtet.

1.21. Frau HK war während der gesamten Zeit wissentlich nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Es existieren zudem keinerlei Aufzeichnungen. Weder wurden Arbeitszeitaufzeichnungen geführt noch existieren Lohnabrechnungen. Frau HK hat dem BF1 jeweils zu Monatsende mündlich ihr geleistetes Arbeitspensum mitgeteilt und von fern sodann EUR 10,00 pro Arbeitsstunde bar und ohne Quittung ausbezahlt erhalten. Frau HK hat den Erhalt des Entgeltes nicht bestätigen müssen. Tatsächlich hat Frau HK zwanzig Jahre lang vom Dienstgeber BF1 monatlich Entgelt für Ihre Arbeitsleistung erhalten, ohne von diesem zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein. Frau HK wurde nach der Hausdurchsuchung mit 06.05.2013 vom Dienstgeber BF1 angemeldet.

Die Beschäftigung der Frau HK wurde sowohl von ihr selbst als auch vom BF1 bestätigt.

1.22. Es war bei Frau HK ein monatlicher Lohn von EUR 300,00 anzunehmen. Dies daher, weil Frau HK laut eigenen Aussagen ca. 10 Monate im Jahr etwa fünf Stunden/ Woche a EUR 10,00 tätig war, ca. zwei Monate im Jahr (während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Ehepaares XXXX), jedoch täglich Arbeiten verrichtet hat, weshalb dieser Zeitraum mit 16,57 Stunden /Woche (entspricht zwei bis drei Stunden am Tag) angenommen wurde. Für die Nachverrechnung wurde sodann ein Jahresdurchschnitt angenommen und auf alle 12 Monate eine durchschnittliche Stundenzahl von 6,9 Stunden/Woche a EUR 10,00 umgelegt.

1.23. Frau HK hat während der ganzen Jahre regelmäßig und zumeist zweimal wöchentlich - also durchaus nicht nur sporadisch und unregelmäßig für das Ehepaar XXXX gearbeitet. Sie hat im Bedarfsfall zusätzlich zur Haushaltstätigkeit bei der Warenauspreisung im Geschäft geholfen. Während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Ehegatten XXXX war Frau HK zumeist täglich im Haushalt XXXX tätig. Frau HK war seit 06.05.2013 aufgrund der Meldung durch den BF weiterhin geringfügig für ihn tätig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie aus den von der belangten Behörde sowie die niederschriftlichen Einvernahmen während der durchgeführten GPLA-Prüfung (Prüfzeitraum 01.01.2009 - 31.12.2011) vom sowie der GPLA-Prüfbericht vom 26.0.2014), die dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen sind sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die getroffenen Feststellungen stützen sich unter Wahrung des Parteiengehörs auf die durchgeführten, umfassenden Erhebungen von Finanzpolizei, Steuerfahndung und die persönliche Wahrnehmung des Prüforgans sowie auf die sichergestellten Arbeitszeitaufzeichnungen, die Abrechnungsunterlagen und die aufgenommenen Niederschriften. Darüber hinaus wurden die schriftlichen Eingaben bzw. Aussagen der Ehegatten XXXX herangezogen, die einerseits sehr glaubwürdig waren und zudem auch mit den vorgelegten Aufzeichnungen übereinstimmten und letztlich auch genau in das sich aus sämtlichen Aufzeichnungen ergebende Gesamtbild passten.

2.3. Die Aufzeichnungen sind zudem zeitnah geführt und erwecken bei der Bescheid erlassenden Behörde in keiner Hinsicht den Eindruck allenfalls manipuliert worden zu sein. Letztlich haben sowohl Herr DS als auch Frau AS ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis der C-GmbH gegenüber rechtlich durchgesetzt. Dabei wurde vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht sowohl zu Zl.XXXX (vom 04.11.2011) in der Rechtssache DS als auch zu XXXX (vom 07.11.2013) in der Rechtssache AS ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, beide gerichtlichen Verfahren sind rechtskräftig beendet. Aus beiden, in Rechtskraft erwachsenen Vergleichen des Arbeits- und Sozialgerichtes geht eindeutig hervor, dass das Ehepaar XXXX während des gesamten, Bescheid relevanten Zeitraumes ein einziges, durchlaufendes und vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zur Dienstgeberin gehabt haben und stimmen die relevanten Daten auch mit den Aussagen des Ehepaares und den vorgelegten Unterlagen überein. Die beiden rechtskräftigen Vergleiche des ASG liegen dem Akt bei und damit dem Bundesverwaltungsgericht vor.

2.4. Der BF war von der Steuerfahndung in der Angelegenheit niederschriftlich einvernommen worden war, diese Unterlagen standen der belangten Behörde zur Verfügung Dienstgeber. Für weitere Niederschriften ist der BF der belangten Behörde nicht mehr zur Verfügung gestanden.

2.5. Bei einer von der Finanzbehörde durchgeführten Hausdurchsuchung wurden einschlägige Aufzeichnungen (beispielsweise Auszahlungsbelege für Aushilfen) sichergestellt, die das Abweichen der offiziell geführten Lohnverrechnung von jener die Nachverrechnung bedingenden in der festgestellten Weise belegen.

2.6. Im Zuge ebendieser Hausdurchsuchung hatte der geschäftsführende Gesellschafter Gelegenheit, zu den Vorhaltungen der Finanzbehörde Stellung zu nehmen und wurde diesbezüglich auch eine Niederschrift aufgenommen.

2.7. Wenngleich der geschäftsführende Gesellschafter nach der Hausdurchsuchung keine schriftliche Stellungnahme mehr abgegeben hat bzw. weder der Finanzbehörde noch der belangten Behörde zu einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme zur Verfügung gestanden ist, so hatte er an Besprechungsterminen in Anwesenheit seines Steuerberaters XXXX und des Rechtsanwaltes Dr. XXXX Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen.

2.8. Weder der geschäftsführende Gesellschafter noch die steuerliche bzw. rechtliche Vertretung der BF2 ist zur Schlussbesprechung nach Abschluss der GPLA-Prüfung erschienen.

2.9. Der BF2 sind die aufliegenden Unterlagen, welche von der Steuerfahndung bei der Hausdurchsuchung sichergestellt wurden sowie die mit ihren Dienstnehmerinnen aufgenommenen Niederschriften jedenfalls bekannt. Der geschäftsführende Gesellschafter hat sich dem Prüforgan dazu jedoch lediglich mündlich geäußert, die grundsätzliche Tätigkeit der vom Bescheid umfassten Versicherten auch zugegeben, darüber hinaus jedoch die festgestellten Tatsachen negiert und trotz der vorliegenden Unterlagen Zahlungen außerhalb der Lohnverrechnung bestritten. Diese Unterlagen sind jedoch bereits, für sich gesehen eindeutig und aussagekräftig und wurden zudem durch die Aussagen der diversen Mitarbeiter bestätigt. Die mündlich getätigten Aussagen des geschäftsführenden Gesellschafters sind bei der Prüfung entsprechend berücksichtigt worden und die persönliche Wahrnehmung des Prüfers wurde dokumentiert.

2.10. Am 30.04.2013 hat am Wohnort des BF1 eine Hausdurchsuchung, vorgenommen durch die Steuerfahndung XXXX für das Finanzamt XXXX als Finanzstrafbehörde I. Instanz, stattgefunden. Bei dieser sind unter anderem Arbeitszeit- und Abrechnungsunterlagen sichergestellt worden, aufgrund derer die erhebenden Beamten nicht nur die zuvor getätigten Aussagen des Ehepaares XXXX bestätigt fanden, sondern sich auch der Verdacht erhärtet hat, dass einerseits die Meldungen der Dienstnehmer nicht ordnungsgemäß erfolgt sind, aber auch bei der Warenauspreisung für die Verkaufstätigkeit bzw. bei der Abrechnung der Waren Unregelmäßigkeiten stattgefunden haben.

2.11. In weiterer Folge wurden ua. die (ehemaligen) Verkäuferinnen XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX; XXXX, geb. XXXX niederschriftlich einvernommen und zur üblichen Vorgangsweise in den Geschäften befragt. Übereinstimmend wurde auch von ihnen ausgesagt, dass die mit Punkten am Preisetikett versehenen Waren extra und nicht über die Kassa abgerechnet wurden, bzw. dass die Meldung zur Sozialversicherung bewusst nicht bzw. nicht im korrekten Ausmaß erfolgt sei.

2.12. Betrachtet man sämtlich Fakten, also sichergestellte Unterlagen, Zeugenaussagen, Wahrnehmungen der Prüforgane und Erkenntnisse der Steuerfahndung und berücksichtigt man zudem den Umstand, dass immerhin mehrere Teilbereiche (Ehepaar XXXX und das Verkaufspersonal) auffällig waren, auch die gesamte Abrechnung offenbar zum Teil nicht offiziell erfolgt ist, und im Prinzip offensichtlich immer nach demselben Muster vorgegangen wurde, ergibt sich für die erkennende Richterin ein plausibles und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach Beschwerde nicht gefolgt werden konnte, zumal die Aussagen der genannten Zeugen mit den sichergestellten Unterlagen korrespondieren und in im Wesentlichen übereinstimmen, wohingegen die Aussagen des BF weder mit den sichergestellten Unterlagen noch mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

Dem Vorwurf, die Stellungnahme der belangten Behörde wäre dem BF1 verspätet zur Kennmtnis gebracht worden, ist zu entgegnen, dass beabsichtigt war, ihm dies bei der mittlerweile abberaumten Verhandlung zur Kenntnis zu bringen. Der BF1 wie auch die (mittlerweile im Firmenbuch gelöschte) BF2 sind rechtsfreundlich vertreten und hätte die Verhandlung unter Teilnahme der Rechtsvertretung durchgeführt werden können. Dies wurde von seiten der Rechtsvertretung mit dem Hinweis, das Vertretungsverhältnis sei nicht mehr aufrecht, verhindert und somit die Abberaumung bewirkt.

Ungeachtet dessen gelten aufgrund der zahlreichen Unterlagen durch Finanzpolizei, Steuerfahndung, Erhebungsergebnisse des Prüforganes der belangten Behörde wie auch des Arbeits- und Sozialgerichts die Feststellungen der belangten Behörde als bewiesen, zumal der BF1 vor dem Arbeits -und Sozialgericht im Rahmen eines Vergleiches die Entgeltforderungen der Dienstnehmer Ehepaar XXXX anerkannt hat. Auch hat der BF1 selbst in diesen genannten Verfahren eingeräumt, eine ordnungsgemäße Anmeldung hinsichtlich der anderen verfahrensgegenständlichen Personen verabsäumt zu haben. Belegt wird dies zusätzlich dadurch, dass der BF1 zB HK nach der Hausdurchsuchung beim Sozialversicherungsträger angemeldet hat sowie durch die in der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen. Entgegen der Behauptung des BF1, es habe sich bei den erfolgten Auszahlungen um Akontozahlungen gehandelt, belegen die Lohnunterlagen, dass Akontozahlungen ausdrücklich so vermerkt waren. Solche Vermerke waren jedoch bei keiner Dienstnehmerin nachweisbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A 1): Abweisung der Beschwerde:

3.1. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der BF gemäß §§ 44, 49, 51, 54, 58 und 68 ASVG sowie § 6 BMSVG wegen der im Zuge der stattgefundenen Beitragsprüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die festgestellten Beitragsdifferenzen im Gesamtausmaß von € 49.469,14 zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von € 11.228,18 sohin gesamt €

60.697,32 nachzuentrichten.

Die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte stellt gemäß § 44 Abs. 1 ASVG der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG dar.

Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teils des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf nach § 45 Abs. 1 ASVG die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten.

Bei pflichtversicherten Dienstnehmern gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1,3, 4 und 6 ASVG als Arbeitsverdienst.

Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus, auf Grund des Dienst(Lehr)verhäItnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.

Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 ASVG ist also nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgeblich, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Zahlung ein Rechtsanspruch besteht. Der Beitragsgrundlagenbildung ist in diesem Fall der gebührende Lohn zu Grunde zu legen.

Sonderzahlungen sind Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Diese sind als Entgelt nach Maßgabe der Bestimmung des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 ASVG zu entrichten, hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60-fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommende Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 ASVG zu berücksichtigen.

§ 59 ASVG normiert, dass wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt werden, von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs.1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gern, dem §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach dem §7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 ASVG in der Verbindung mit Abs. 2 ESTG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

§10 Abs. 1 ASVG normiert, dass die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses beginnt.

Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr-, oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Gemäß § 35 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen dritter anstelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 68 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.

Gemäß § 539 a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend und ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

Gemäß § 539 a Abs. 4 ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Gemäß § 26 Abs. 1 AZG (Arbeitszeitgesetz) hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

Der Geltungsbereich des § 1 BMSVG umfasst jene Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen.

Gemäß § 6 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Ar-beitsverhältnisses einen laufenden Betrag von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Kran-kenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 - 6 ASVG zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist Arbeitnehmer eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.

Gemäß § 47 Abs. 2 EStG liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:

Das Ehepaar XXXX war im Zeitraum vom 19. Juli 2010 bis 22. Dezember 2012 für den BF bzw. die C-GmbH tätig. Dass die Tätigkeiten (diverse Hilfstätigkeiten und Verkaufstätigkeiten) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt wurden, es sich sohin jedenfalls um eine unselbständige Tätigkeit als Dienstnehmer gehandelt hat, ist spätestens aufgrund der beiden rechtskräftig abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahren beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX für Herrn DS und zu XXXX für Frau AS unstrittig, weshalb dahingehend keine gesonderte Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter § 4 Abs. 2 ASVG erfolgen muss.

AD Teil I der angefochtenen Bescheide - DS und AS

Zunächst hat das Ehepaar XXXX der C- GmbH nicht die Fertigstellung eines in sich geschlossenen, im Vorhinein konkretisierten Werkes geschuldet, für dessen Erfolg diese auch haften hätten müssen, sondern haben sie vielmehr täglich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und dahingehend laufend konkrete Anweisungen erhalten, welche Tätigkeit am jeweiligen Tag zu erledigen sei.

Die Materialien wurden grundsätzlich vom BF als handelsrechtlichem Geschäftsführer der C-GmbH zur Verfügung gestellt bzw. wurde mit der jeweils konkreten Anweisung auch vereinbart, was - allenfalls von Herrn DS - auf Rechnung des BF zu besorgen war. Wenngleich Herr DS auch teilweise eigenes Kleinwerkzeug verwendet hat, so lag es stets in der Verantwortung des BF dafür Sorge zu tragen, dass alles notwendige Werkzeug und Material zur Verfügung gestanden hat. Auch wenn bisweilen Herr DS das Material zu besorgen hatte, so geschah dies ausschließlich nach Absprache mit dem BF auf dessen Geheiß und auf Rechnung der C-GmbH hin.

Herr DS war auf XXXX tatsächlich selbständig tätig und hat seine Dienste im Bereich "Renovierung, kleinere Bau- bzw. Umbauarbeiten" dort am freien Markt angeboten. Frau AS war auf XXXX grundsätzlich nicht selbständig, sondern hat allenfalls ihren Mann bei der Ausführung seiner Arbeiten unterstützt. In diesem Zusammenhang kam auch die Bekanntschaft zwischen dem Ehepaar XXXX und dem Ehepaar XXXX zustande.

Die Verantwortung des BF als Dienstgeber vom 30.04.2013 im Zuge der Niederschrift bei der Steuerfahndung XXXX, wonach die Ehegatten XXXX für die "Firma XXXX seit ca. Juni 2010 tätig waren und dahingehend bei der belangten Behörde geringfügig angemeldet worden seien, die Ehegatten jedoch darüber hinaus aber ebenso seit ca. Juni 2010 für ihn privat als "selbständiges Unternehmer" tätig gewesen wären, war in diesem Zusammenhang daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Zudem hat das Ehepaar XXXX auch zu keiner Zeit von sich aus behauptet, selbständig tätig gewesen zu sein, sondern sind sie vielmehr ganz selbstverständlich von einem einzigen, durchlaufenden, der Vollversicherung unterliegendem Dienstverhältnis zum BF als Dienstgeber ausgegangen und sind auch die Arbeitszeitaufzeichnungen und Abrechnungsunterlagen eindeutig auf ein einziges - über die Geringfügigkeit hinausgehendes - Dienstverhältnis ausgelegt. Letztlich weist das Ehepaar XXXX im prüfungsrelevanten Zeitraum auch keinerlei betriebliche Struktur auf.

Entgegen der Ausführungen der C-GmbH ist jedoch auch Herr DS in Österreich zu keiner Zeit am freien Markt tätig gewesen, er hat vielmehr ausschließlich für den BF bzw. die GmbH gearbeitet und im Zuge dessen für diesen auch ausschließlich Renovierungsarbeiten erbracht. (Auszugehen ist in diesem Zusammenhang also definitiv von einer durchgehenden, einheitlichen und gleichförmigen Tätigkeit des Herrn DS. Das wurde von den Ehegatten XXXX auch so bestätigt und im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits-und Sozialgericht auch so vorgebracht, geltend gemacht und nicht widerlegt. Dies immer nach laufender (quasi täglicher) Anweisung des BF persönlich, der nicht nur jeden Arbeitsschritt vorgegeben hat, sondern auch die Arbeitszeiten (von Montag bis Freitag acht Stunden täglich und an Samstagen drei Stunden).

Dass die Pflichtversicherung bereits mit Aufnahme der Tätigkeit, gänzlich unabhängig von der im konkreten Fall zweimonatig verspäteten Anmeldung mit 19.07.2010 begonnen hat, ergibt sich zweifellos aus § 10 Abs. 1 ASVG. Unstrittig ist im konkreten Fall, dass der BF als Dienstgeber die Ehegatten XXXX in den ersten beiden Monaten ihrer Tätigkeit nicht zur Sozialversicherung gemeldet hat. Dahingehend stimmen die Aussagen von Dienstgeber und Dienstnehmer überein. Da hinsichtlich des exakten Termins der erfolgten Arbeitsaufnahme jedoch unterschiedliche Aussagen vorliegen, wurde die Nachverrechnung auf Basis der sichergestellten Unterlagen vorgenommen und auch die Pflichtversicherung dahingehend und in Übereinstimmung mit den Verfahren XXXX und XXXX begonnen und im Sinne des § 11 ASVG beendet.

AD Teil II der angefochtenen Bescheide - XXXX

Frau HK war während der vergangenen 20 Jahre ohne Unterbrechung als Reinigungskraft für den BF tätig, ohne dass dieser jedoch Frau HK zur Sozialversicherung angemeldet hat. Dazu stellt § 10 ASVG klar, dass die Pflichtversicherung unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit Beschäftigungsbeginn beginnt. Sohin hätte für Frau HK also während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit Pflichtversicherung bestanden. Da § 68 ASVG die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen lediglich bis zu fünf Jahren rückwirkend vorsieht, war seitens der belangten Behörde in Zuge der GPLA lediglich der Zeitraum ab 01.01.2009 heranzuziehen.

Dass die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, sohin als Dienstnehmerin ausgeübt wurde, wurde vom BF nicht bestritten bzw. ist auch insofern wohl als unstrittig zu betrachten, als der Dienstgeber die Versicherte nach erfolgter GPLA von sich aus mit 06.05.2013 als Dienstnehmerin zur Versicherung gemeldet hat.

Da hinsichtlich der Versicherten HK keine Aufzeichnungen vorhanden sind, aufgrund derer die Nachverrechnung hätte vorgenommen werden können, wurde, die Aussage von Frau HK herangezogen und davon sodann Durchschnittsberechnungen für die letzten fünf Jahre vorgenommen

Die in Teil III angeführten Dienstnehmer wurden vom Dienstgeber F bzw. der C-GmbH nicht bzw. nur für bestimmte Zeiträume zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet, weshalb die Bescheid erlassende Behörde die entsprechende Einbeziehung dieser Versicherten in die Pflichtversicherung nach dem ASVG, sowie die diesbezügliche Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen durchgeführt hat. Hinsichtlich der generellen Qualifikation der von Teil III umfassten Versicherten als Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG wurde seitens des BF kein Einwand erhoben und wurden von diesem vielmehr auch in diesem Sinne die - wenn auch nicht korrekten - Anmeldungen zur Pflichtversicherung erstattet.

Der BF hat entgegen der Bestimmung des § 26 AZG keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Wie in Teil II der feststellenden Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, wäre jedoch der Geschäftsbetrieb in den Boutiquen gemessen an den angezeigten Öffnungszeiten mit dem zur Sozialversicherung gemeldeten Verkaufspersonal die belangte Behörde zur Feststellung der Arbeitszeiten und folglich zur Ermittlung des Anspruchslohnes sowie der Vornahme der Nachverrechnung von Beiträgen und Umlagen auf die im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten und eindeutigen Unterlagen zurückgegriffen hat.

AD TEIL III der angefochtenen Bescheide - AUSHILFEN

Die in Teil III angeführten Dienstnehmer wurden vom Dienstgeber nicht bzw. nur für bestimmte Zeiträume zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet, weshalb die Bescheid erlassende Behörde die entsprechende Einbeziehung dieser Versicherten in die Pflichtversicherung nach dem ASVG, sowie die diesbezügliche Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen durchgeführt hat. Hinsichtlich der generellen Qualifikation der von Teil III umfassten Versicherten als Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs. 2 ASVG wurde seitens des Dienstgebers kein Einwand erhoben und wurden von diesem vielmehr auch in diesem Sinne die - wenn auch nicht korrekten - Anmeldungen zur Pflichtversicherung erstattet. Dahingehend wird dieser Punkt der rechtlichen Beurteilung als unstrittig erachtet.

Der Geschäftsbetrieb in den Boutiquen, gemessen an den angezeigten Öffnungszeiten, mit dem zur Sozialversicherung gemeldeten Verkaufspersonal wäre nicht in vollem Umfang aufrecht zu erhalten gewesen, weshalb die Gebietskrankenkasse zur Feststellung der Arbeitszeiten und folglich zur Ermittlung des Anspruchslohnes sowie der Vornahme der Nachverrechnung von Beiträgen und Umlagen, einerseits auf die im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen zurückgegriffen hat und andererseits für die Jahre 2009, 2010 und vom 01.01.2011 bis 31.07.2011, auf Basis dieser Unterlagen eine Schätzung vorgenommen hat.

Gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, die für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses maßgebenden Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung dieser maßgebenden Umstände nicht ausreichen.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0050 ausgeführt, dass der Versicherungsträger nach § 42 Abs. 3 ASVG berechtigt ist, die für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber, sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen, wenn die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen für die Beurteilung dieser Umstände nicht ausreichen, ist der Dienstgeber nicht in der Lage, dem GPLA-Prüfer Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gemäß § 26 Abs. 1 AZG verpflichtet ist, solche Aufzeichnungen zu führen, kann jener von seinem Recht zur Schätzung Gebrauch machen, wenn die sonstigen, vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Feststellung des gemäß § 49 Abs. 1 ASVG gebührenden Entgelts nicht geeignet waren.

Eine Verpflichtung, vor einer Schätzung jedenfalls auch die Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, besteht deshalb nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen.

Wenn der VwGH bei fehlenden Aufzeichnungen aber - wie soeben ausgeführt - reine Schätzungen auf Basis eines Fremdvergleiches ohne gesondertes Ermittlungsverfahren erlaubt, so muss eine Durchschnittsberechnung auf Basis der Aussagen der betroffenen Versicherten umso mehr genügen, zumal diese auch mit den allgemein gültigen Erfahrungswerten im Wirtschaftsleben verglichen, den durchschnittlich üblichen Werten entspricht und auch verglichen mit der vom Dienstgeber durch die Prüfung veranlassten Anmeldung ab 06.05.2013 in den wesentlichen Punkten im Einklang steht.

3.3. Seitens der rechtfreundlichen Vertretung des BF wurde im hinsichtlich der beiden gegenständlichen Bescheide im Wesentlichen folgendes vorgebracht:

Das mit der Durchführung diverser Arbeiten auf XXXX betraute Ehepaar XXXX und habe als diese als selbständige Unternehmer durchgeführt und neben den Renovierungsarbeiten am Haus hätten beide ab 01.09.2010 für den BF und später für die C-GmbH auch auf geringfügiger Beschäftigungsbasis zu arbeiten begonnen. Es sei auch die entsprechende Meldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgt. Dieses Dienstverhältnis sei durch den BF als Vertreter der C-GMBH am 04.12.2012 aufgekündigt worden, dieses jedoch auf unberechtigt vorzeitigen Austritt abgeändert worden, da das Ehepaar nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Sämtliche aus dem geringfügigen Dienstverhältnis zustehende Ansprüche seien dem Ehepaar ordnungsgemäß ausbezahlt worden.

Dieses Beschwerdebegehren kann nicht zum Erfolg führen, da den Feststellungen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zufolge eine Dienstgebereigenschaft des BF festgestellt wurde. Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass darüber hinaus im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu XXXX vor dem LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht bereits ein Betrag in der Höhe von EUR 6.000 zuzüglich Zinsen sowie Kosten von EUR 1.838,24 an XXXX bzw. an ASbereits ein Betrag von € 5.000 zuzüglich Zinsen und ein Kostenbeitrag von 1.049,68 bezahlt worden sei, so ist diesem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass sich diese beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren auf arbeitsrechtliche Ansprüche (aushaftende Entgeltansprüche Weihnachtsremuneration, Urlaubsersatzleistung) aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem BF und dem Ehepaar XXXX beziehen. Das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft hingegen die sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und Ansprüche nach dem ASVG.

3.4. Zur Prozessunfähigkeit des BF1:

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Gelangt die Behörde zu der Feststellung, dass der Beteiligte prozessunfähig ist, kann sie gemäß § 11 AVG die Bestellung eines Prozesskurators durch das zustäändige Gericht veranlassen (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 9 Rz 15).

Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde gemäß § 11 AVG, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

Eine volljährige Person kann gemäß § 268 Abs. 1 ABGB idF BGBl. I Nr. 59/2017 in den in § 269 angeführten Angelegenheiten von einem oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten werden, soweit sie

1. diese Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,

2. dafür keinen Vertreter hat,

3. einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und

4. der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat und dies im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister registriert wurde.

Nächste Angehörige

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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