TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 L501 2011802-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

ASVG §113
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §59
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L501 2011802-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX als Inhaber der Firma XXXX e.U.gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 25.06.2014, Zl. 046- XXXX /PP49/14, betreffend die mit der Beitragsabrechnung vom 21.06.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 als Inhaber der Firma römisch 40 e.U.gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 25.06.2014, Zl. 046- römisch 40 /PP49/14, betreffend die mit der Beitragsabrechnung vom 21.06.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €

11.452,66 sowie die Verzugszinsen in der Höhe von € 1.718,94, sohin den Gesamtbetrag von € 13.171,60, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2014, Zl. 046-XXXX/PP BVE 16/14, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird betreffend die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 11.452,66 sowie die Verzugszinsen in der Höhe von € 1.718,94, sohin den Gesamtbetrag von € 13.171,60, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang bestätigt.Die Beschwerde wird betreffend die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 11.452,66 sowie die Verzugszinsen in der Höhe von € 1.718,94, sohin den Gesamtbetrag von € 13.171,60, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Umfang bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die nunmehrige beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 21.06.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 11.452,66 sowie die Verzugszinsen in der Höhe von € 1.718,94, sohin einen Gesamtbetrag von € 13.171,60, zu entrichten.römisch eins.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die nunmehrige beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) verpflichtet, die mit der Beitragsabrechnung vom 21.06.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 11.452,66 sowie die Verzugszinsen in der Höhe von € 1.718,94, sohin einen Gesamtbetrag von € 13.171,60, zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der nach § 41a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung durch das Finanzamt XXXX (Prüfzeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend Frau XXXX (in der Folge Mitbeteiligte, MB 1), VSNR. XXXX , im Zeitraum 18.01.2011 bis 03.08.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.12.2011, sowie Herr XXXX (in der Folge Mitbeteiligter, MB 2), VSNR. XXXX , im Zeitraum 11.04.2011 bis 03.08.2011 und 10.08.2011 bis 31.12.2011 festgestellt worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 25.06.2014, Zl. 046- XXXX /PP48/14, sei festgestellt worden, dass die nur als geringfügig beschäftigt gemeldeten Mitbeteiligten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund der für bP ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmer der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Durch die Einbeziehung der Dienstnehmer in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Zugunsten der Dienstgeberin sei als Beitragsgrundlage der kollektivvertragliche Mindestmonatslohn herangezogen worden, woraus sich auch die Nachverrechnung der kollektivvertraglich gebührenden Jahresremuneration in Höhe von 230% des Mindestlohns ergebe.Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge der nach Paragraph 41 a, ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung durch das Finanzamt römisch 40 (Prüfzeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend Frau römisch 40 (in der Folge Mitbeteiligte, MB 1), VSNR. römisch 40 , im Zeitraum 18.01.2011 bis 03.08.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.12.2011, sowie Herr römisch 40 (in der Folge Mitbeteiligter, MB 2), VSNR. römisch 40 , im Zeitraum 11.04.2011 bis 03.08.2011 und 10.08.2011 bis 31.12.2011 festgestellt worden seien. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 25.06.2014, Zl. 046- römisch 40 /PP48/14, sei festgestellt worden, dass die nur als geringfügig beschäftigt gemeldeten Mitbeteiligten in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen aufgrund der für bP ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmer der Pflichtvollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Durch die Einbeziehung der Dienstnehmer in die Pflichtvollversicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident. Zugunsten der Dienstgeberin sei als Beitragsgrundlage der kollektivvertragliche Mindestmonatslohn herangezogen worden, woraus sich auch die Nachverrechnung der kollektivvertraglich gebührenden Jahresremuneration in Höhe von 230% des Mindestlohns ergebe.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 25.07.2014 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie insbesondere die Aussage ihrer Ehegattin vor den Abgabenbehörden inhaltlich bestritt, da die MB während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume studiert hätten, die Ehegattin zu dieser Aussage genötigt worden wäre und sie sich nach dem Verhör in ärztliche Behandlung begeben habe müsse. Zudem sei nach dem Besuch der Finanzpolizei noch mehr als vorher aufgepasst worden, dass die MB keine Mehrstunden absolvieren. Nach erteiltem Verbesserungsauftrag teilte die bP mit Schreiben vom 01.08.2014 mit, dass sie betreffend die MB 1 für den Zeitraum 18.01.2011-03.08.2011 und betreffend den MB2 für den Zeitraum 11.04.2011-03.08.2011 eine Nachzahlungsminderung von 50% sowie betreffend beide MB für den Zeitraum 03.08.2011-31.12.2011 eine Nachzahlungsminderung von 100% begehre.

Mit Bescheid vom 21.08.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2014, Zl. 046- XXXX /PP49/14, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung verwies sie hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes der MB im Zeitraum vor der Kontrolle am 03.08.2011 auf ihre Ausführungen vom 25.06.2014 und ergänzte für die Zeit nach der Kontrolle wie folgt: "Die beiden MB arbeiteten vor der Kontrolle wöchentlich in einem Ausmaß von insgesamt 90 Stunden. Nach erfolgter Abmeldung am Tag der Kontrolle wurden die MB mit einem wöchentlichen Gesamtausmaß von 18 Stunden am 10.08.2011 neu angemeldet. Hätten die beiden MB tatsächlich jeweils bloß neun Stunden pro Woche gearbeitet, dann wäre ab 04.08.2011 die Einstellung einer Vollzeit- und einer Teilzeitkraft erforderlich gewesen. Es wurde jedoch am 08.08.2011 lediglich eine Hilfskraft, nämlich XXXX (in der Folge DN C.), im Ausmaß von 8 Wochenstunden angemeldet, welcher aber auch den geringfügig angemeldeten XXXX (in der Folge DN D.), der per 18.08.2011 abgemeldet wurde, ersetzen hätte müssen. Am 26.09.2011 wurde XXXX (in der Folge DN E.) als Hilfskraft mit einem wöchentlichen Stundenausmaß von 4,5 Stunden angemeldet. Auch dieser stellte sohin keinen Ersatz dar. Die Öffnungszeiten und die Größe des Lokals erforderten bereits eine gewisse Mindestbesetzung. Das vermeintlich reduzierte Arbeitsausmaß der beiden MB wurde nicht nachbesetzt. Die bP konnte ihren Umsatz in der zweiten Jahreshälfte steigern, so dass auch aus diesem Grund eine Nachbesetzung erforderlich gewesen wäre."Mit Bescheid vom 21.08.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.06.2014, Zl. 046- römisch 40 /PP49/14, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung verwies sie hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes der MB im Zeitraum vor der Kontrolle am 03.08.2011 auf ihre Ausführungen vom 25.06.2014 und ergänzte für die Zeit nach der Kontrolle wie folgt: "Die beiden MB arbeiteten vor der Kontrolle wöchentlich in einem Ausmaß von insgesamt 90 Stunden. Nach erfolgter Abmeldung am Tag der Kontrolle wurden die MB mit einem wöchentlichen Gesamtausmaß von 18 Stunden am 10.08.2011 neu angemeldet. Hätten die beiden MB tatsächlich jeweils bloß neun Stunden pro Woche gearbeitet, dann wäre ab 04.08.2011 die Einstellung einer Vollzeit- und einer Teilzeitkraft erforderlich gewesen. Es wurde jedoch am 08.08.2011 lediglich eine Hilfskraft, nämlich römisch 40 (in der Folge DN C.), im Ausmaß von 8 Wochenstunden angemeldet, welcher aber auch den geringfügig angemeldeten römisch 40 (in der Folge DN D.), der per 18.08.2011 abgemeldet wurde, ersetzen hätte müssen. Am 26.09.2011 wurde römisch 40 (in der Folge DN E.) als Hilfskraft mit einem wöchentlichen Stundenausmaß von 4,5 Stunden angemeldet. Auch dieser stellte sohin keinen Ersatz dar. Die Öffnungszeiten und die Größe des Lokals erforderten bereits eine gewisse Mindestbesetzung. Das vermeintlich reduzierte Arbeitsausmaß der beiden MB wurde nicht nachbesetzt. Die bP konnte ihren Umsatz in der zweiten Jahreshälfte steigern, so dass auch aus diesem Grund eine Nachbesetzung erforderlich gewesen wäre."

Mit Schriftsatz vom 08.09.2014 beantragte die rechtsfreundlich vertretene bP fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die angekündigte ergänzende (juristische) Beschwerdebegründung wurde nicht erstattet.

Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die MB 1 gemäß den Zeitaufzeichnungen über den Zeitraum 24.01.2011 - 05.06.2011 durchschnittlich 8 Stunden gearbeitet und fast jeden Sonntag Dienst versehen habe. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Abfuhrdifferenzen LSt, DB und DZ im Betrag von € 11.452,66 nicht enthalten seien und wurde diesbezüglich auf die NS Schlussbesprechung vom 03.06.2013 verwiesen. Mit Schreiben vom 21.02.2017 listete die belangte Behörde die bei der bP im Jahr 2011 beschäftigten Dienstnehmer auf. Das Arbeitszeitausmaß sei bei keinem DN maßgeblich erhöht worden, lediglich bei XXXX (in der Folge DN F.) sei es ab 01.09.2011 zu einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 22 Stunden gekommen.Mit Schreiben vom 31.10.2016 teilte die belangte Behörde mit, dass die MB 1 gemäß den Zeitaufzeichnungen über den Zeitraum 24.01.2011 - 05.06.2011 durchschnittlich 8 Stunden gearbeitet und fast jeden Sonntag Dienst versehen habe. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Abfuhrdifferenzen LSt, DB und DZ im Betrag von € 11.452,66 nicht enthalten seien und wurde diesbezüglich auf die NS Schlussbesprechung vom 03.06.2013 verwiesen. Mit Schreiben vom 21.02.2017 listete die belangte Behörde die bei der bP im Jahr 2011 beschäftigten Dienstnehmer auf. Das Arbeitszeitausmaß sei bei keinem DN maßgeblich erhöht worden, lediglich bei römisch 40 (in der Folge DN F.) sei es ab 01.09.2011 zu einer Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 22 Stunden gekommen.

Am 08.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die bP, ihre Gattin sowie die MB 1 und 2 einvernommen wurden.

I.2. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes XXXX vom 12.03.2013, UVS-38/10458/25-2013, wurde das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX wegen Verletzung von § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG mit geringfügiger Modifikation des Tatzeitraumes bestätigt. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes XXXX vom 12.03.2013, UVS-11/11454/25-2013, wurde das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt XXXX wegen Übertretung von § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 AuslBG mit geringfügiger Modifikation des Tatzeitraumes bzw. Herabsetzung der Strafhöhe bestätigt. Die Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.römisch eins.2. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes römisch 40 vom 12.03.2013, UVS-38/10458/25-2013, wurde das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 wegen Verletzung von Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG mit geringfügiger Modifikation des Tatzeitraumes bestätigt. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes römisch 40 vom 12.03.2013, UVS-11/11454/25-2013, wurde das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt römisch 40 wegen Übertretung von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG mit geringfügiger Modifikation des Tatzeitraumes bzw. Herabsetzung der Strafhöhe bestätigt. Die Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die seit 15.07.2003 im Firmenbuch unter der XXXX protokollierte Firma XXXX mit der unbeschränkt haftenden, selbständig vertretenden Gesellschafterin XXXX (Ehegattin der bP), geboren XXXX , und dem Kommanditisten XXXX (die bP), geboren XXXX , wurde 2007 in XXXX (in der Folge HOJ) umbenannt. Am 11.01.2014 wurde im Firmenbuch das Ausscheiden der XXXX (Ehegattin der bP) als Komplementärin, die durch sie erfolgte Übernahme des Kommanditanteils des Ehegatten sowie der Eintritt desselben als neuer Komplementär eingetragen. In weiterer Folge schied die Ehegattin der bP aus der Gesellschaft aus und übertrug ihren Kommanditanteil dem persönlich haftenden Gesellschafter, der das Unternehmen im Wege der Anwachsung nach § 142 UGB unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernahm. Der Firma wird nunmehr von der bP als Einzelunternehmen geführt und lautet auf XXXX e.U. Die Änderung wurde am 03.01.2017 im Firmenbuch eingetragen.Die seit 15.07.2003 im Firmenbuch unter der römisch 40 protokollierte Firma römisch 40 mit der unbeschränkt haftenden, selbständig vertretenden Gesellschafterin römisch 40 (Ehegattin der bP), geboren römisch 40 , und dem Kommanditisten römisch 40 (die bP), geboren römisch 40 , wurde 2007 in römisch 40 (in der Folge HOJ) umbenannt. Am 11.01.2014 wurde im Firmenbuch das Ausscheiden der römisch 40 (Ehegattin der bP) als Komplementärin, die durch sie erfolgte Übernahme des Kommanditanteils des Ehegatten sowie der Eintritt desselben als neuer Komplementär eingetragen. In weiterer Folge schied die Ehegattin der bP aus der Gesellschaft aus und übertrug ihren Kommanditanteil dem persönlich haftenden Gesellschafter, der das Unternehmen im Wege der Anwachsung nach Paragraph 142, UGB unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernahm. Der Firma wird nunmehr von der bP als Einzelunternehmen geführt und lautet auf römisch 40 e.U. Die Änderung wurde am 03.01.2017 im Firmenbuch eingetragen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag L501 2011802-1/20E wurde die Beschwerde gegen den Vollversicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014 betreffend Pflichtvollversicherung in der Kranken-Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Frau XXXX , VSNR. XXXX , im Zeitraum 18.01.2011 bis 03.08.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.12.2011 sowie von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , im Zeitraum 11.04.2011 bis 03.08.2011 und 10.08.2011 bis 31.12.2011, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2014 insoweit bestätigt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag L501 2011802-1/20E wurde die Beschwerde gegen den Vollversicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014 betreffend Pflichtvollversicherung in der Kranken-Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung von Frau römisch 40 , VSNR. römisch 40 , im Zeitraum 18.01.2011 bis 03.08.2011 und vom 10.08.2011 bis 31.12.2011 sowie von Herrn römisch 40 , VSNR. römisch 40 , im Zeitraum 11.04.2011 bis 03.08.2011 und 10.08.2011 bis 31.12.2011, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2014 insoweit bestätigt.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Unternehmen handelt es sich um ein Café mit spirituellen Hintergrund, Kost für Veganer, Seminar und Konzertangeboten. Das Café hat täglich von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet. Die Ehegattin der bP arbeitete 2011 fast täglich ganztags in der Küche und gegebenenfalls auch im Service, die bP war als "Mann für alles" geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet. Die bP war grundsätzlich für die Personalangelegenheiten zuständig; ihr oblagen die Meldungen an den Steuerberater bzw. die Behörden betreffend Beschäftigungsausmaß und Verdienst der Mitarbeiter. Sie kommunizierte diesbezüglich aber auch mit ihrer Ehegattin, die ihrerseits teilweise mit den Dienstnehmern Arbeitszeitregelungen bzw. Beschäftigungsbedingungen besprach. Die Ehegattin der bP wusste aufgrund ihrer fast täglichen Anwesenheit im Café aus eigener Wahrnehmung, wer wann wie lange arbeitet. Seitens der bP wurden bis 2013 betreffend die Dienstnehmer keine Arbeitszeitaufzeichnungen angefertigt.

Im Zuge einer durch das Finanzamt XXXX /Finanzpolizei am 03.08.2011 stattgefundenen Kontrolle wurden die vincentinischen Staatsangehörigen Frau XXXX (MB 1), geboren XXXX , sowie Herr XXXX (MB 2), geboren XXXX , arbeitend angetroffen. Die beiden Mitbeteiligten waren bereits seit 18.01.2011 (MB 1) bzw. 11.04.2011 (MB 2) im Service, bei der Kaffee- und Essenzubereitung bzw. als Kellner für ein Stundenentgelt von € 8,00 bzw. € 16,00 am Wochenende tätig. Das Entgelt wurde den MB am Ende ihrer Schicht bar ausbezahlt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die MB 1 mit 1 Tag/Wo 3h und der MB 2 mit 1 Tag/Wo 1,5 h zur Sozialversicherung gemeldet. Am 03.08.2011 langte bei der Gebietskrankenkasse betreffend die MB 1 eine Änderungsmeldung ein, gemäß der das Beschäftigungsausmaß mit 01.07.2011 auf 9 h die Woche erhöht worden ist. Mangels Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen wurden die MB nach der Kontrolle von der Sozialversicherung abgemeldet und ab 10.08.2011 mit 3 Tage/Wo 9h neu angemeldet. Die MB 1 arbeitete jedoch tatsächlich von 18.01.2011 bis 03.08.2011 und 10.08.2011 bis 31.12.2011 in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß als Vollzeitkraft im Café, der MB 2 von 11.04.2011 bis 03.08.2011 und 10.08.2011 bis 31.12.2011. Die MB 1 arbeitet durchschnittlich 8 Stunden täglich, der MB 2 durchschnittlich 8 – 10 Stunden. Die ab dem Kontrolltag 2011 durchgeführten Neueinstellungen im Betrieb sowie die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes einzelner Dienstnehmer standen in keinem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsausmaß der MB 1 und 2, sondern waren durch den im Laufe der Zeit verbesserten Geschäftsgang, u.a. auch durch die XXXX , sowie dem krankheitsbedingen Ausfall der Ehegattin der bP bedingt.Im Zuge einer durch das Finanzamt römisch 40 /Finanzpolizei am 03.08.2011 stattgefundenen Kontrolle wurden die vincentinischen Staatsangehörigen Frau römisch 40 (MB 1), geboren römisch 40 , sowie Herr römisch 40 (MB 2), geboren römisch 40 , arbeitend angetroffen. Die beiden Mitbeteiligten waren bereits seit 18.01.2011 (MB 1) bzw. 11.04.2011 (MB 2) im Service, bei der Kaffee- und Essenzubereitung bzw. als Kellner für ein Stundenentgelt von € 8,00 bzw. € 16,00 am Wochenende tätig. Das Entgelt wurde den MB am Ende ihrer Schicht bar ausbezahlt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war die MB 1 mit 1 Tag/Wo 3h und der MB 2 mit 1 Tag/Wo 1,5 h zur Sozialversicherung gemeldet. Am 03.08.2011 langte bei der Gebietskrankenkasse betreffend die MB 1 eine Änderungsmeldung ein, gemäß der das Beschäftigungsausmaß mit 01.07.2011 auf 9 h die Woche erhöht worden ist. Mangels Vorliegen arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen wurden die MB nach der Kontrolle von der Sozialversicherung abgemeldet und ab 10.08.2011 mit 3 Tage/Wo 9h neu angemeldet. Die MB 1 arbeitete jedoch tatsächlich von 18.01.2011 bis 03.08.2011 und 10.08.2011 bis 31.12.2011 in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß als Vollzeitkraft im Café, der MB 2 von 11.04.2011 bis 03.08.2011 und 10.08.2011 bis 31.12.2011. Die MB 1 arbeitet durchschnittlich 8 Stunden täglich, der MB 2 durchschnittlich 8 – 10 Stunden. Die ab dem Kontrolltag 2011 durchgeführten Neueinstellungen im Betrieb sowie die Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes einzelner Dienstnehmer standen in keinem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsausmaß der MB 1 und 2, sondern waren durch den im Laufe der Zeit verbesserten Geschäftsgang, u.a. auch durch die römisch 40 , sowie dem krankheitsbedingen Ausfall der Ehegattin der bP bedingt.

Im Betrieb wurde eine GPLA hinsichtlich des Zeitraums 01.01.2008 - 31.12.2011 durchgeführt, in deren Rahmen die bP keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegte. Es wurden Melde- und Betragsdifferenzen die Beschäftigungsverhältnisse der MB 1 und 2 betreffend festgestellt, da diese nur einer Teilversicherung und nicht – wie den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend – der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterzogen worden waren. Im Zuge der GPLA wurde der am Kontrolltag aufgefundene Kalender ausgewertet und ergab dies hinsichtlich der MB 1 eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich und hinsichtlich des MB 2 von durchschnittlich 8 – 10 Stunden. Zu Gunsten der bP wurde für die Nachverrechnung als Beitragsgrundlage für den Grundlohn und die Sonderzahlungen der kollektivvertragliche Mindestlohn für Hilfsarbeiter (4.4. der Lohntabelle) im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe in Höhe von € 1.205,00 herangezogen; sohin bestand auch Anspruch auf die kollektivvertraglich gebührende Jahresremuneration in Höhe von 230 % des Mindestlohns. Dem Prüfbericht vom 21.06.2013 ist zu entnehmen, für welche Personen hinsichtlich welcher Zeiträume Beiträge nachverrechnet wurden, die Beitragsabrechnung vom 21.06.2013 schlüsselt die Beträge entsprechend auf. Die Abfuhrdifferenzen LSt, DB und DZ sind im Betrag von € 11.452.66 nicht enthalten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts sowie den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, beinhaltend insbesondere die Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes XXXX vom 12.03.2013, UVS-38/10458/25-2013 und UVS-11/11454/25-2013 samt Verhandlungsprotokollen (der den Erkenntnissen zu Grunde liegende Sachverhalt ist grundsätzlich derselbe wie der verfahrensgegenständliche), die niederschriftliche Einvernahme der Ehegattin der bP im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 03.08.2011, eine Kopie des von der Finanzpolizei im Café aufgefundenen Kalenders der bP, den Versicherungsdatenauszügen betreffend die Dienstnehmer der bP, die niederschriftlichen Einvernahmen der Dienstnehmer der bP im Rahmen der GPLA, der niederschriftlichen Einvernahme der bP durch die belangte Behörde sowie den Unterlagen samt Ergebnissen der GPLA-Prüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011.Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts sowie den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, beinhaltend insbesondere die Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes römisch 40 vom 12.03.2013, UVS-38/10458/25-2013 und UVS-11/11454/25-2013 samt Verhandlungsprotokollen (der den Erkenntnissen zu Grunde liegende Sachverhalt ist grundsätzlich derselbe wie der verfahrensgegenständliche), die niederschriftliche Einvernahme der Ehegattin der bP im Rahmen der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 03.08.2011, eine Kopie des von der Finanzpolizei im Café aufgefundenen Kalenders der bP, den Versicherungsdatenauszügen betreffend die Dienstnehmer der bP, die niederschriftlichen Einvernahmen der Dienstnehmer der bP im Rahmen der GPLA, der niederschriftlichen Einvernahme der bP durch die belangte Behörde sowie den Unterlagen samt Ergebnissen der GPLA-Prüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2008 - 31.12.2011.

Während die in den jeweils angeführten Zeiträumen bestehende Dienstnehmereigenschaft der MB 1 und 2 seitens der bP zu keiner Zeit in Abrede gestellt wurde, wurde das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in den beiden Fällen vehement bestritten (vgl. niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.03.2013, Aussage der bP vor dem UVS) und erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2017 eingeräumt (vgl. NS Seite 6 4. Absatz, NS Seite 7 2. und 6. Absatz), dass es zu Differenzen zwischen dem angemeldeten Beschäftigungsausmaß der Dienstnehmer und dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß gekommen sei. Des Weiteren wurde von der bP in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aussage des MB 2 vor dem UVS des Landes XXXX bestätigt, wonach bei der Einstellung kein fixes Stundenausmaß vereinbart worden sei (vgl. NS Seite 8, 1. Absatz) und überdies eingestanden, dass sie sich auf die im Rahmen des Verfahrens vor dem UVS vorgelegten "Arbeitspläne" nicht wirklich festlegen könne, sie vielmehr nur versucht habe zu zeigen, dass sie mit den Stunden das Auslangen gefunden haben. Den Vorhalt, wonach in diesen Plänen stets maximal drei Personen aufscheinen, die Dienstnehmer in ihren Aussagen aber von bis zu sechs gleichzeitig tätigen sprechen, konnte die bP nicht entkräften und verwies lediglich auf Stoßzeiten.Während die in den jeweils angeführten Zeiträumen bestehende Dienstnehmereigenschaft der MB 1 und 2 seitens der bP zu keiner Zeit in Abrede gestellt wurde, wurde das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in den beiden Fällen vehement bestritten vergleiche niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.03.2013, Aussage der bP vor dem UVS) und erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2017 eingeräumt vergleiche NS Seite 6 4. Absatz, NS Seite 7 2. und 6. Absatz), dass es zu Differenzen zwischen dem angemeldeten Beschäftigungsausmaß der Dienstnehmer und dem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß gekommen sei. Des Weiteren wurde von der bP in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Aussage des MB 2 vor dem UVS des Landes römisch 40 bestätigt, wonach bei der Einstellung kein fixes Stundenausmaß vereinbart worden sei vergleiche NS Seite 8, 1. Absatz) und überdies eingestanden, dass sie sich auf die im Rahmen des Verfahrens vor dem UVS vorgelegten "Arbeitspläne" nicht wirklich festlegen könne, sie vielmehr nur versucht habe zu zeigen, dass sie mit den Stunden das Auslangen gefunden haben. Den Vorhalt, wonach in diesen Plänen stets maximal drei Personen aufscheinen, die Dienstnehmer in ihren Aussagen aber von bis zu sechs gleichzeitig tätigen sprechen, konnte die bP nicht entkräften und verwies lediglich auf Stoßzeiten.

Eindeutig für das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze spricht die niederschriftliche Aussage der Ehegattin der bP vor der Finanzpolizei am 03.08.2011. Gemäß ihren eigenen Angaben, aber auch gemäß den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der bP sowie der MB 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes XXXX arbeitete die Ehegattin fast täglich im Café in der Küche bzw. im Service und ist sohin zweifelsfrei davon auszugehen, dass ihr das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit der MB aus eigener Wahrnehmung bekannt war und ihre diesbezügliche Aussage am 03.08.2011 darauf zurückzuführen ist. Wenn nun die bP behauptet, ihr seien die Meldungen an den Steuerberater bzw. die Einteilung des Personals oblegen, so ist daraus für die bP angesichts der eigenen Beobachtungen der Ehegattin im Berufsalltag nichts zu gewinnen. Überdies ist auf die Aussage zweier Mitarbeiter im Rahmen der GPLA zu verweisen, wonach die Beschäftigungsbedingungen bzw. die Diensteinteilung mit der Ehegattin besprochen worden seien und wurde dies von der Ehegattin nicht in Abrede gestellt (vgl. NS Seite 28). Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Erstangaben, die bei der Betretung spontan getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen (vgl. VwGH vom 20.04.2006, 2005/15/0147 und vom 14.10.1993, 93/17/0202), wird seitens der erkennenden Richterin der Aussage der Ehegattin vor der Finanzpolizei gegenständlich sohin ein höherer Beweiswert zugesprochen, als ihren nachträglich getätigten, davon abweichenden Äußerungen, zumal diese auch mit dem am Kontrolltag aufgefundenen Kalender und dessen Auswertung im Rahmen der GPLA (MB durchschnittlich 8 Stunden täglich, MB durchschnittlich 8 – 10 Stunden) in Einklang zu bringen sind.Eindeutig für das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze spricht die niederschriftliche Aussage der Ehegattin der bP vor der Finanzpolizei am 03.08.2011. Gemäß ihren eigenen Angaben, aber auch gemäß den diesbezüglich übereinstimmenden Ausführungen der bP sowie der MB 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes römisch 40 arbeitete die Ehegattin fast täglich im Café in der Küche bzw. im Service und ist sohin zweifelsfrei davon auszugehen, dass ihr das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit der MB aus eigener Wahrnehmung bekannt war und ihre diesbezügliche Aussage am 03.08.2011 darauf zurückzuführen ist. Wenn nun die bP behauptet, ihr seien die Meldungen an den Steuerberater bzw. die Einteilung des Personals oblegen, so ist daraus für die bP angesichts der eigenen Beobachtungen der Ehegattin im Berufsalltag nichts zu gewinnen. Überdies ist auf die Aussage zweier Mitarbeiter im Rahmen der GPLA zu verweisen, wonach die Beschäftigungsbedingungen bzw. die Diensteinteilung mit der Ehegattin besprochen worden seien und wurde dies von der Ehegattin nicht in Abrede gestellt vergleiche NS Seite 28). Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Erstangaben, die bei der Betretung spontan getätigt werden, der Wahrheit näher stehen als zeitferne Einwendungen vergleiche VwGH vom 20.04.2006, 2005/15/0147 und vom 14.10.1993, 93/17/0202), wird seitens der erkennenden Richterin der Aussage der Ehegattin vor der Finanzpolizei gegenständlich sohin ein höherer Beweiswert zugesprochen, als ihren nachträglich getätigten, davon abweichenden Äußerungen, zumal diese auch mit dem am Kontrolltag aufgefundenen Kalender und dessen Auswertung im Rahmen der GPLA (MB durchschnittlich 8 Stunden täglich, MB durchschnittlich 8 – 10 Stunden) in Einklang zu bringen sind.

Zum Vorbringen der bP, ihre Ehegattin sei zu dieser Aussage von den Kontrollorganen genötigt worden und leide seit dem Verhör unter einem traumatischen "Burnout" wird auf die diesbezügliche Beweiswürdigung im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes XXXX vom 12.03.2013, UVS-38/10458/25-2013, verwiesen. Wenngleich für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats im Verwaltungsstrafverfahren besteht, so ist anzumerken, dass § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224). Die Grundlagen wurden durch Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommen, eine neuerliche Vernehmung der Kontrollorgane nicht beantragt.Zum Vorbringen der bP, ihre Ehegattin sei zu dieser Aussage von den Kontrollorganen genötigt worden und leide seit dem Verhör unter einem traumatischen "Burnout" wird auf die diesbezügliche Beweiswürdigung im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes römisch 40 vom 12.03.2013, UVS-38/10458/25-2013, verwiesen. Wenngleich für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats im Verwaltungsstrafverfahren besteht, so ist anzumerken, dass Paragraph 46, AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224). Die Grundlagen wurden durch Verlesung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgenommen, eine neuerliche Vernehmung der Kontrollorgane nicht beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes XXXX führte gegenständlich wie folgt aus:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes römisch 40 führte gegenständlich wie folgt aus:

"Wenngleich eine Befragung im Rahmen einer Kontrolle für Auskunftspersonen eine nicht alltägliche, daher durchaus stressbehaftete Situation darstellen kann, ist ein dadurch bewirkter, wahrheitsgemäße Angaben ausschließender Schock bzw. psychischer Ausnahmezustand des Befragten mit den Erfahrungen des täglichen Lebens schwer vereinbar. Den Einsatz von ihren freien Willen, ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließenden Zwangsmitteln im Rahmen der Befragung durch die Finanzpolizei hat die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) nicht behauptet; ein solcher ist auch nicht hervorgekommen. Insoweit erwies sich die Verantwortung der Beschuldigten (Anmerkung: hier Ehegattin der bP), ‚die Angaben nur gemacht zu haben, weil ihr gesagt worden wäre, dass sie etwas sagen müsste‘, bereits als unglaubwürdig. Im Verfahren kamen auch keine Gründe dafür hervor, warum die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) in der von ihr geschilderten Situation anstelle einer den wahren Gegebenheiten entsprechenden Auskunft unzutreffende, ‚lächerliche‘ Aussagen zum Umfang der Beschäftigungen gemacht und niederschriftlich als richtig bestätigt haben sollte. Selbst die von der Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) und ihrem Ehemann (Anmerkung: hier bP) ins Treffen geführte ‚Angst, als Geschäftsführerin keine Angaben machen zu können‘, ein psychischer Druck, das subjektive Gefühl, ‚wie eine Verbrecherin behandelt zu werden‘, oder eine große Bestürzung über das hervorgekommene Fehlen von Beschäftigungsbewilligungen wären wahrheitsgemäßen Angaben nicht entgegen gestanden. Dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP), wie ihr später zur Kontrolle hinzu gekommener Ehemann (Anmerkung: hier bP) schilderte, ‚fast zu Tränen aufgelöst‘ bzw. ‚fix und fertig‘ gewesen wäre, sprach ebenso wenig wie ein erst nach der Kontrolle erlittener psychischer Zusammenbruch (vgl. ärztlicher Befundbericht vom 05.08.2011, ON 18) für die im Verfahren behauptete Unrichtigkeit der sehr konkreten und detaillierten Erstangaben der Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP). Überdies ergaben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) infolge der Kontrolle tatsächlich ‚so eingeschüchtert gewesen wäre, dass sie nicht gewusst hatte, was sie aussagte bzw. unterschrieb.‘"Wenngleich eine Befragung im Rahmen einer Kontrolle für Auskunftspersonen eine nicht alltägliche, daher durchaus stressbehaftete Situation darstellen kann, ist ein dadurch bewirkter, wahrheitsgemäße Angaben ausschließender Schock bzw. psychischer Ausnahmezustand des Befragten mit den Erfahrungen des täglichen Lebens schwer vereinbar. Den Einsatz von ihren freien Willen, ihre Diskretions- und Dispositionsfähigkeit ausschließenden Zwangsmitteln im Rahmen der Befragung durch die Finanzpolizei hat die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) nicht behauptet; ein solcher ist auch nicht hervorgekommen. Insoweit erwies sich die Verantwortung der Beschuldigten (Anmerkung: hier Ehegattin der bP), ‚die Angaben nur gemacht zu haben, weil ihr gesagt worden wäre, dass sie etwas sagen müsste‘, bereits als unglaubwürdig. Im Verfahren kamen auch keine Gründe dafür hervor, warum die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) in der von ihr geschilderten Situation anstelle einer den wahren Gegebenheiten entsprechenden Auskunft unzutreffende, ‚lächerliche‘ Aussagen zum Umfang der Beschäftigungen gemacht und niederschriftlich als richtig bestätigt haben sollte. Selbst die von der Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) und ihrem Ehemann (Anmerkung: hier bP) ins Treffen geführte ‚Angst, als Geschäftsführerin keine Angaben machen zu können‘, ein psychischer Druck, das subjektive Gefühl, ‚wie eine Verbrecherin behandelt zu werden‘, oder eine große Bestürzung über das hervorgekommene Fehlen von Beschäftigungsbewilligungen wären wahrheitsgemäßen Angaben nicht entgegen gestanden. Dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP), wie ihr später zur Kontrolle hinzu gekommener Ehemann (Anmerkung: hier bP) schilderte, ‚fast zu Tränen aufgelöst‘ bzw. ‚fix und fertig‘ gewesen wäre, sprach ebenso wenig wie ein erst nach der Kontrolle erlittener psychischer Zusammenbruch vergleiche ärztlicher Befundbericht vom 05.08.2011, ON 18) für die im Verfahren behauptete Unrichtigkeit der sehr konkreten und detaillierten Erstangaben der Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP). Überdies ergaben sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) infolge der Kontrolle tatsächlich ‚so eingeschüchtert gewesen wäre, dass sie nicht gewusst hatte, was sie aussagte bzw. unterschrieb.‘

So verwiesen die Kontrollorgane glaubwürdig darauf, dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) die ihr gestellten Fragen problemlos beantwortet hatte, ohne dass hiebei gesundheitliche Probleme evident geworden waren. Der Zeuge XXXX schilderte den Verlauf der Befragung bis zum Erscheinen des Ehegatten (Anmerkung: hier bP) als harmonisch und führte an, dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) selbst ihren Ehegatten, der seinem Unmut über die Kontrolle freien Lauf gelassen hatte, gebeten hatte, sich zu entfernen, um die Befragung nicht weiter zu stören. Der Zeuge XXXX gab an, dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP), nachdem ihr im Rahmen der Belehrung gesagt worden war, dass sie nicht aussagen müsste, keine Zeichen von Unsicherheit geäußert und zu keinem Zeitpunkt gebeten hatte, ihre niederschriftliche Befragung zu beenden, weil sie sich dazu nicht in der Lage sehen würde. Auch war nicht hervorgekommen, dass sich die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) bei ihren Erstangaben überhaupt auf die Eintragungen im sichergestellten Tischkalender gestützt und daraus irgendetwas, den tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen nicht Entsprechendes gefolgert hätte. Vielmehr gab der Zeuge XXXX an, dass er als Leiter der Amtshandlung die Kalendereinträge weder geprüft noch zum Gegenstand der Befragung der Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) gemacht hatte. Wie sein Kollege führte er glaubhaft aus, dass eine solche Befragung zudem in der Niederschrift festgehalten worden wäre. Hinweise, dass die Kontrollorgane trotz ihrer dienst- und strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht die ihnen fremde Berufungs-werberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) hätten falsch belasten wollen, fehlten gänzlich."So verwiesen die Kontrollorgane glaubwürdig darauf, dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) die ihr gestellten Fragen problemlos beantwortet hatte, ohne dass hiebei gesundheitliche Probleme evident geworden waren. Der Zeuge römisch 40 schilderte den Verlauf der Befragung bis zum Erscheinen des Ehegatten (Anmerkung: hier bP) als harmonisch und führte an, dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) selbst ihren Ehegatten, der seinem Unmut über die Kontrolle freien Lauf gelassen hatte, gebeten hatte, sich zu entfernen, um die Befragung nicht weiter zu stören. Der Zeuge römisch 40 gab an, dass die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP), nachdem ihr im Rahmen der Belehrung gesagt worden war, dass sie nicht aussagen müsste, keine Zeichen von Unsicherheit geäußert und zu keinem Zeitpunkt gebeten hatte, ihre niederschriftliche Befragung zu beenden, weil sie sich dazu nicht in der Lage sehen würde. Auch war nicht hervorgekommen, dass sich die Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) bei ihren Erstangaben überhaupt auf die Eintragungen im sichergestellten Tischkalender gestützt und daraus irgendetwas, den tatsächlichen Beschäftigungsverhältnissen nicht Entsprechendes gefolgert hätte. Vielmehr gab der Zeuge römisch 40 an, dass er als Leiter der Amtshandlung die Kalendereinträge weder geprüft noch zum Gegenstand der Befragung der Berufungswerberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) gemacht hatte. Wie sein Kollege führte er glaubhaft aus, dass eine solche Befragung zudem in der Niederschrift festgehalten worden wäre. Hinweise, dass die Kontrollorgane trotz ihrer dienst- und strafrechtlich sanktionierten Wahrheitspflicht die ihnen fremde Berufungs-werberin (Anmerkung: hier Ehegattin der bP) hätten falsch belasten wollen, fehlten gänzlich."

Dieser nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu den Erstangaben der Ehegattin und der vorgebrachten Nötigung schließt sich die erkennende Richterin ebenso an wie - angesichts der Aussagen der bP, ihrer Ehegattin sowie der MB 1 und 2 vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2017 – jener zu dem Vorbringen, die Kalendereintragungen zeigten nur die theoretische Verfügbarkeit der Mitarbeiter für Arbeitsleistungen im Café auf:

"Auch vermochten die Zeugen XXXX (Anmerkung: hier und in der Folge MB 2), XXXX (Anmerkung: hier und in der Folge MB 1) und der Ehegatte (Anmerkung: hier bP) nicht zu überzeugen, dass die Kalendereintragungen nur die theoretische Verfügbarkeit der Mitarbeiter für Arbeitsleistungen im Café zum Ausdruck bringen sollten. Die Vielzahl und der Inhalt dieser Eintragungen wären im Falle einer auf wenige Stunden bzw. Wochenenden beschränkten, geringfügigen Beschäftigung von vornherein nicht notwendig gewesen. So betrafen sie alle Wochentage mit einer Stundenanzahl, die weder mit dem behaupteten Arbeitsumfang noch Lohnanspruch oder einem Schulbesuch der Beschäftigten bis in die erste Juliwoche in Einklang zu bringen wären; etwa fanden sich Eintragungen für MB 2 an jedem Wochentag (vgl. etwa von 11.04. bis 01.05.) und für MB 1 auch außerhalb von Wochenenden (wie etwa am Montag 24.01.2011, Freitag 28.01.2011, Dienstag bis Donnerstag, 01. bis 03.02.2011, etc.) und weisen die Zeitangaben beinhaltenden Eintragungen Korrekturen auf, wie etwa am 21.05. anstatt (durchgestrichen) ‚MB1 8 – 16‘: ‚MB1 8 -18‘; am 22.05. anstatt (durchgestrichen) ‚MB1 13 – 16‘: ‚MB1 8 -18‘; am 18.4. ‚MB2 10 – 18‘ überschrieben mit: ‚(MB2) 8(-18)‘; am 15.5. ‚MB2 11 – 18‘ überschrieben mit: ‚(MB2) 8(-18)‘). Auch die im Kalender festgehaltenen Vermerke zu freien Tagen der Mitarbeiter (wie etwa ‚MB1 free‘ am (Donnerstag) 17.02.) oder zur Arbeitszeit (wie am 14.05. bei ‚MB1 8 – 18‘: ‚(heute auch ganzen Tag)‘) wären bei wie von den Zeugen behaupteten, ‚nur sporadisch‘ oder nur an Wochenenden erfolgten Arbeitsleistungen unerklärlich. Da im Kalender auch durchzuführende Arbeiten (wie ‚ XXXX nachmittags vorbereiten‘ am 05.05.) sowie erfolgte Auszahlungen (etwa am 14.02.: ‚ XXXX 500 —> Konto‘; am 06.06.: ‚205,- XXXX ‘, am 10.06.: ‚ XXXX 10:00 bis 17:00 Uhr—> 280 gegeben‘) eingetragen waren, war naheliegend, dass mit den Eintragungen betreffend die spruchgemäß Beschäftigten für deren Beschäftigungsverhältnis bedeutsame, tatsächliche Umstände, wie insbesondere Zeit und Umfang erbrachter Arbeitsleistungen dokumentiert worden sind.""Auch vermochten die Zeugen römisch 40 (Anmerkung: hier und in der Folge MB 2), römisch 40 (Anmerkung: hier und in der Folge MB 1) und der Ehegatte (Anmerkung: hier bP) nicht zu überzeugen, dass die Kalendereintragungen nur die theoretische Verfügbarkeit der Mitarbeiter für Arbeitsleistungen im Café zum Ausdruck bringen sollten. Die Vielzahl und der Inhalt dieser Eintragungen wären im Falle einer auf wenige Stunden bzw. Wochenenden beschränkten, geringfügigen Beschäftigung von vornherein nicht notwendig gewesen. So betrafen sie alle Wochentage mit einer Stundenanzahl, die weder mit dem behaupteten Arbeitsumfang noch Lohnanspruch oder einem Schulbesuch der Beschäftigten bis in die erste Juliwoche in Einklang zu bringen wären; etwa fanden sich Eintragungen für MB 2 an jedem Wochentag vergleiche etwa von 11.04. bis 01.05.) und für MB 1 auch außerhalb von Wochenenden (wie etwa am Montag 24.01.2011, Freitag 28.01.2011, Dienstag bis Donnerstag, 01. bis 03.02.2011, etc.) und weisen die Zeitangaben beinhaltenden Eintragungen Korrekturen auf, wie etwa am 21.05. anstatt (durchgestrichen) ‚MB1 8 – 16‘: ‚MB1 8 -18‘; am 22.05. anstatt (durchgestrichen) ‚MB1 13 – 16‘: ‚MB1 8 -18‘; am 18.4. ‚MB2 10 – 18‘ überschrieben mit: ‚(MB2) 8(-18)‘; am 15.5. ‚MB2 11 – 18‘ überschrieben mit: ‚(MB2) 8(-18)‘). Auch die im Kalender festgehaltenen Vermerke zu freien Tagen der Mitarbeiter (wie etwa ‚MB1 free‘ am (Donnerstag) 17.02.) oder zur Arbeitszeit (wie am 14.05. bei ‚MB1 8 – 18‘: ‚(heute auch ganzen Tag)‘) wären bei wie von den Zeugen behaupteten, ‚nur sporadisch‘ oder nur an Wochenenden erfolgten Arbeitsleistungen unerklärlich. Da im Kalender auch durchzuführende Arbeiten (wie ‚ römisch 40 nachmittags vorbereiten‘ am 05.05.) sowie erfolgte Auszahlungen (etwa am 14.02.: ‚ römisch 40 500 —> Konto‘; am 06.06.: ‚205,- römisch 40 ‘, am 10.06.: ‚ römisch 40 10:00 bis 17:00 Uhr—> 280 gegeben‘) eingetragen waren, war naheliegend, dass mit den Eintragungen betreffend die spruchgemäß Beschäftigten für deren Beschäftigungsverhältnis bedeutsame, tatsächliche Umstände, wie insbesondere Zeit und Umfang erbrachter Arbeitsleistungen dokumentiert worden sind."

Die Angaben der MB 1 und 2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwiesen sich – wie bereits in der Verhandlung vor dem UVS – als wenig überzeugend und waren die beiden MB erkennbar bemüht, der bP nicht zu schaden. So gelang es weder der MB1 noch dem MB 2 die zahlreichen sie betreffenden Eintragungen unter der Woche im Kalender bzw. die strikte Einhaltung des angemeldeten Beschäftigungsausmaßes nach der Kontrolle stringent, plausibel und nachvollziehbar zu erklären. Nicht einsichtig sind der erkennenden Richterin auch die Ausführungen der MB 1, warum der Kalender nach der Kontrolle nicht mehr benötigt worden sei: " Weil wir ab diesem Zeitpunkt versucht haben, die Dinge richtig zu machen. Wir wussten dann genau wie viele Stunden wir tatsächlich arbeiten dürfen, daher war es nicht mehr notwendig einzutragen wie viele Stunden wir arbeiten können" (vgl. NS Seite 14, 8. Absatz). Die mangelnde Plausibilität der Angaben zeigt sich anschaulich in folgender Aussage des MB 2 betreffend die Zeit nach der Kontrolle:Die Angaben der MB 1 und 2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwiesen sich – wie bereits in der Verhandlung vor dem UVS – als wenig überzeugend und waren die beiden MB erkennbar bemüht, der bP nicht zu schaden. So gelang es weder der MB1 noch dem MB 2 die zahlreichen sie betreffenden Eintragungen unter der Woche im Kalender bzw. die strikte Einhaltung des angemeldeten Beschäftigungsausmaßes nach der Kontrolle stringent, plausibel und nachvollziehbar zu erklären. Nicht einsichtig sind der erkennenden Richterin auch die Ausführungen der MB 1, warum der Kalender nach der Kontrolle nicht mehr benötigt worden sei: " Weil wir ab diesem Zeitpunkt versucht haben, die Dinge richtig zu machen. Wir wussten dann genau wie viele Stunden wir tatsächlich arbeiten dürfen, daher war es nicht mehr notwendig einzutragen wie viele Stunden wir arbeiten können" vergleiche NS Seite 14, 8. Absatz). Die mangelnde Plausibilität der Angaben zeigt sich anschaulich in folgender Aussage des MB 2 betreffend die Zeit nach der Kontrolle:

"Wir waren 8 Stunden in der Woche registriert nach meinem Wissen.

RI: Heißt das, dass sie tatsächlich nur 8 Stunden in der Woche gearbeitet haben? MB 2: Manchmal weniger, weil ich zur Universität ging. RI: Das heißt die bP hat Abgaben für 8 Stunden bezahlt und Sie haben weniger als 8 Stunden tatsächlich gearbeitet? MB2: Ich kann nicht sagen, wie viele Abgaben er bezahlt hat, aber ich weiß, wie viel ich gearbeitet habe nach der Kontrolle."

Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen der bP sowie der MB 1 und 2 ist daher abschließend festzuhalten, dass fußend auf den spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigten Erstangaben der Ehegattin vor den Kontrollorganen sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Auswertung des aufgefundenen Kalenders im Rahmen der GPLA von einer Vollbeschäftigung der MB 1 und 2 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle auszugehen ist. In weiterer Folge stellt sich daher die Frage, auf welche Weise der Arbeitsausfall (ein solcher hätte jedenfalls vorliegen müssen, zumal sowohl nach Aussage der bP [ es wurden Fehler gemacht ] als auch der MB 1 und 2 [ nach der Kontrolle nicht mehr als das erlaubte Ausmaß]) im Falle einer tatsächlich ab dem Zeitpunkt der Wiederanmeldung reduzierten Stundenanzahl der MB 1 und 2 vom Betrieb kompensiert worden ist. Trotz mehrmaliger Nachfrage und Vorhalt zeitnaher konkreter Neueinstellungen sowie der Erhöhung der Wochenarbeitszeit eines Mitarbeiters wurde seitens der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein diesbezüglicher Zusammenhang mit dem Arbeitszeitausmaß der MB 1 und 2 nicht nur verneint, sondern die Veränderungen im Personalstand zudem mit den XXXX , der Krankheit der Ehegattin sowie eines verbesserten Geschäftsganges begründet (vgl. NS Seite 10 und 11). Im Hinblick darauf sowie den nicht nachvollziehbaren und nicht plausiblen Ausführungen der MB 1 und 2 war daher von einer Vollbeschäftigung auch nach dem 10.08.2011 auszugehen.Vor dem Hintergrund der widersprüchlichen und inkonsistenten Aussagen der bP sowie der MB 1 und 2 ist daher abschließend festzuhalten, dass fußend auf den spontan und frei von Überlegungen hinsichtlich der Konsequenzen getätigten Erstangaben der Ehegattin vor den Kontrollorganen sowie insbesondere im Zusammenhang mit der Auswertung des aufgefundenen Kalenders im Rahmen der GPLA von einer Vollbeschäftigung der MB 1 und 2 bis zum Zeitpunkt der Kontrolle auszugehen ist. In weiterer Folge stellt sich daher die Frage, auf welche Weise der Arbeitsausfall (ein solcher hätte jedenfalls vorliegen müssen, zumal sowohl nach Aussage der bP [ es wurden Fehler gemacht ] als auch der MB 1 und 2 [ nach der Kontrolle nicht mehr als das erlaubte Ausmaß]) im Falle einer tatsächlich ab dem Zeitpunkt der Wiederanmeldung reduzierten Stundenanzahl der MB 1 und 2 vom Betrieb kompensiert worden ist. Trotz mehrmaliger Nachfrage und Vorhalt zeitnaher konkreter Neueinstellungen sowie der Erhöhung der Wochenarbeitszeit eines Mitarbeiters wurde seitens der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein diesbezüglicher Zusammenhang mit dem Arbeitszeitausmaß der MB 1 und 2 nicht nur verneint, sondern die Veränderungen im Personalstand zudem mit den römisch 40 , der Krankheit der Ehegattin sowie eines verbesserten Geschäftsganges begründet vergleiche NS Seite 10 und 11). Im Hinblick darauf sowie den nicht nachvollziehbaren und nicht plausiblen Ausführungen der MB 1 und 2 war daher von einer Vollbeschäftigung auch nach dem 10.08.2011 auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und hat die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und hat die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Zu A)

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 49 Abs. 2 sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1 leg.cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins, leg.cit., die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Der Berechnung der Sonderbeiträge gemäß 54 und § 49 Abs. 2 iVm Abs. 1 ASVG sind jene Sonderzahlungen zugrunde zu legen, auf welche der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch hat, wobei dieser Anspruch nach zivilrechtlichen Grundlagen zu bestimmen ist (VwGH 97/08/0558). Hiebei sind für die Bemessung der Sonderbeiträge auch kollektivvertragliche Ansprüche zu berücksichtigen.Der Berechnung der Sonderbeiträge gemäß 54 und Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, ASVG sind jene Sonderzahlungen zugrunde zu legen, auf welche der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch hat, wobei dieser Anspruch nach zivilrechtlichen Grundlagen zu bestimmen ist (VwGH 97/08/0558). Hiebei sind für die Bemessung der Sonderbeiträge auch kollektivvertragliche Ansprüche zu berücksichtigen.

Gemäß Punkt 14 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gebührt dem Dienstnehmer eine Jahresremuneration in Höhe von 230% des kollektivvertraglichen Mindestlohns. Die gebührenden Sonderzahlungen sind gemäß § 49 ASVG ebenfalls beitragspflichtig. Als Beitragsgrundlage für den Grundlohn sowie für die Jahresremuneration wurde sohin der kollektivvertragliche Mindestlohn für Hilfsarbeiter von € 1.205,00 herangezogen.Gemäß Punkt 14 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gebührt dem Dienstnehmer eine Jahresremuneration in Höhe von 230% des kollektivvertraglichen Mindestlohns. Die gebührenden Sonderzahlungen sind gemäß Paragraph 49, ASVG ebenfalls beitragspflichtig. Als Beitragsgrundlage für den Grundlohn sowie für die Jahresremuneration wurde sohin der kollektivvertragliche Mindestlohn für Hilfsarbeiter von € 1.205,00 herangezogen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

Im Beschwerdefall kam es zu einer Vermögensübernahme der bP gemäß § 142 UGB, folglich zu einem Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation und einer Fortführung des Geschäftsbetriebes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als protokolliertes Einzelunternehmen. Es gingen sohin automatisch alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten der untergegangenen XXXX auf die bP als Inhaberin des protokollierten Einzelunternehmens XXXX e.U. über.Im Beschwerdefall kam es zu einer Vermögensübernahme der bP gemäß Paragraph 142, UGB, folglich zu einem Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation und einer Fortführung des Geschäftsbetriebes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als protokolliertes Einzelunternehmen. Es gingen sohin automatisch alle unternehmensbezogenen Rechte und Pflichten der untergegangenen römisch 40 auf die bP als Inhaberin des protokollierten Einzelunternehmens römisch 40 e.U. über.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage, L501 2011802-1/20E, wurde ausgesprochen, dass die MB 1 und 2 in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen durchschnittlich acht bzw. acht bis zehn Stunden täglich für die bP tätig waren und sohin der Pflichtvollsicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegen. Die MB waren in den strittigen Zeiträumen jedoch nur teilversichert gemeldet, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung folglich als erfüllt anzusehen sind und die Beiträge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nachzuverrechnen waren. Die belangte Behörde hat in der Betragsabrechnung vom 21.06.2013 sowie im Prüfbericht vom 21.06.2013, welche einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden, die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen samt Verzugszinsen Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage, L501 2011802-1/20E, wurde ausgesprochen, dass die MB 1 und 2 in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen durchschnittlich acht bzw. acht bis zehn Stunden täglich für die bP tätig waren und sohin der Pflichtvollsicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. Die MB waren in den strittigen Zeiträumen jedoch nur teilversichert gemeldet, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung folglich als erfüllt anzusehen sind und die Beiträge hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiträume nachzuverrechnen waren. Die belangte Behörde hat in der Betragsabrechnung vom 21.06.2013 sowie im Prüfbericht vom 21.06.2013, welche einen integrierenden Bescheidbestandteil bilden, die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen samt Verzugszinsen Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei es diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen gibt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei es diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen gibt.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L501.2011802.2.00

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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