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60/03 Kollektives Arbeitsrecht;Norm
ASVG §49 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in L, vertreten durch Dr. Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Getreidegasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. August 1997, Zl. GS8-6937/5-1997, betreffend Beitragsnachverrechnung, (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr.-Karl-Renner-Promenade 14-16, 3100 St. Pölten), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Juli 1996 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unter Bedachtnahme auf die §§ 49, 51, 54 und 58 ASVG, die §§ 2 und 5 AMPFG sowie § 19 der Kassensatzung zu einer Beitragszahlung in der Höhe von S 20.920,11. In der Begründung führte sie dazu aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Beitragsprüfung für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1995 stattgefunden habe, bei der festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin den in den "Aufstellungen über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen" näher bezeichneten teilzeitbeschäftigten Arbeitern (Reinigungskräften) die über die vertraglich verkürzte Arbeitszeit hinaus verrichtete Mehrarbeit in Form einer "Prämie" abgegolten habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch diese "Prämien" bei der Ermittlung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) außer acht gelassen habe, seien von der mitbeteiligten Kasse diese Entgeltbestandteile bei der Bildung der Grundlagen für die Abrechnung der Sonderbeiträge und Nebenbeiträge einzubinden und auf diese Weise die gebührenden Sonderzahlungen festzustellen gewesen.Mit Bescheid vom 1. Juli 1996 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 49, 51, 54 und 58 ASVG, die Paragraphen 2 und 5 AMPFG sowie Paragraph 19, der Kassensatzung zu einer Beitragszahlung in der Höhe von S 20.920,11. In der Begründung führte sie dazu aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Beitragsprüfung für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1995 stattgefunden habe, bei der festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin den in den "Aufstellungen über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen" näher bezeichneten teilzeitbeschäftigten Arbeitern (Reinigungskräften) die über die vertraglich verkürzte Arbeitszeit hinaus verrichtete Mehrarbeit in Form einer "Prämie" abgegolten habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch diese "Prämien" bei der Ermittlung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) außer acht gelassen habe, seien von der mitbeteiligten Kasse diese Entgeltbestandteile bei der Bildung der Grundlagen für die Abrechnung der Sonderbeiträge und Nebenbeiträge einzubinden und auf diese Weise die gebührenden Sonderzahlungen festzustellen gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG für die Bemessung der Sonderbeiträge nicht bloß die tatsächlich gezahlte Sonderzahlung maßgebend sei, sondern, wenn sie die tatsächlich gezahlte Sonderzahlung übersteige, jene Sonderzahlung, auf deren Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand, wobei der Anspruch nach zivilrechtlichen Grundlagen zu beurteilen sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Jänner 1981, Zl. 81/08/0211). Maßgeblich seien in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der §§ 9 (Urlaubszuschuss) und 10 (Weihnachtsremuneration) des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 6. Juni 1989, welche jeweils in ihren Absätzen 2 unter anderem Folgendes normierten: In rechtlicher Hinsicht führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG für die Bemessung der Sonderbeiträge nicht bloß die tatsächlich gezahlte Sonderzahlung maßgebend sei, sondern, wenn sie die tatsächlich gezahlte Sonderzahlung übersteige, jene Sonderzahlung, auf deren Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand, wobei der Anspruch nach zivilrechtlichen Grundlagen zu beurteilen sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Jänner 1981, Zl. 81/08/0211). Maßgeblich seien in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der Paragraphen 9, (Urlaubszuschuss) und 10 (Weihnachtsremuneration) des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 6. Juni 1989, welche jeweils in ihren Absätzen 2 unter anderem Folgendes normierten:
"Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit weniger als die kollektivvertragliche wöchentliche Normalarbeitszeit ausmacht (Teilzeitbeschäftigte) oder Arbeitnehmer, die Pauschal- oder Akkordleistungen erbringen, haben Anspruch auf den Durchschnitt des Wochenlohnes der letzten 13 Wochen für die Berechnung des Urlaubszuschusses (der Weihnachtsremuneration). Der Wochenlohn ist unter Zugrundelegung der wöchentlichen Normalarbeitszeit und des Stundenlohnes des betreffenden Arbeitnehmers unter Ausschluss allfälliger Prämien, Gefahren- und Schmutzzulagen und der Überstundenentlohnung zu berechnen."
Unter einem Stundenlohn sei prinzipiell jenes Entgelt zu verstehen, das der Arbeitnehmer während der Normalarbeitszeit in einer Stunde erarbeite. Darunter würde nicht nur jener Betrag, der ihm nach der Lohntabelle für die Stunden gebührt, fallen; er enthält auch alle sonstigen im Kollektivvertrag oder in Einzelverträgen vorgesehenen Bestandteile des regelmäßigen Entgeltes, somit auch generell zum Stundenlohn gewährte Zulagen. Unter Prämien hingegen würden zusätzliche Vergütungen für einen besondern Erfolg der Arbeitsleistung, wobei sowohl die Quantität als auch die Qualität oder auch andere Kriterien (wie Güte, Genauigkeit der Arbeit, besondere Ausnutzung der Roh- und Werkstoffe, sonstige Einsparungen) anspruchsbegründend wirken können, verstanden. Die unter dem Titel "Prämie" vorgenommene Abgeltung für die erbrachte Mehrarbeit stelle somit lediglich den je nach Dauer der Mehrarbeit gebührenden Lohn dar, der unter Berücksichtigung der kollektivvertraglichen Bestimmungen für die Ermittlung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration in die Durchschnittsberechnung mit aufzunehmen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Beurteilung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, wonach die unter dem Titel "Prämie" vorgenommene Abgeltung einen zusätzlichen Zeitlohn für zusätzliche Mehrstunden darstelle, unrichtig sei. Tatsächlich entstünden in der Praxis Situationen, in denen durch (teilweise überraschende) Personalausfälle ein "Reinigungsrevier" nicht durch Ersatzarbeitskräfte nachbesetzt werden könne. In diesem Fall würden sich die in einem Reinigungsobjekt verbliebenen Arbeitskräfte die Arbeit in dem nicht besetzten Reinigungsrevier aufteilen. Dies führe zu einer höheren Quantität an Arbeit, jedoch nicht zwingend zu zusätzlichen Arbeitsstunden. Aufgrund der Schließ- und Sperrzeiten in den Reinigungsobjekten sei die Erbringung zusätzlicher Arbeitsstunden in vielen Fällen überhaupt nicht möglich. Dies bedeute, dass die Reinigungskräfte zu einer schnelleren, mit höherer Quantität an Leistung verbundenen Arbeitsweise angehalten würden, wofür sie Prämien erhalten würden.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte der belangten Behörde u.a. auch mit acht betroffenen Dienstnehmerinnen aufgenommene Niederschriften vor, welche darin übereinstimmend angaben, dass sie im Falle von Krankheit oder urlaubsbedingter Abwesenheit von Kolleginnen vom Dienstgeber gebeten worden seien, Mehrarbeit zu leisten, welche sodann auch immer korrekt ausbezahlt worden sei. Prämien hätten sie keine erhalten. Die meisten der befragten Dienstnehmerinnen konnten für den fraglichen Zeitraum zudem ihre Lohnauszahlungsbelege vorweisen.
Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Ermittlungsergebnis mit Schreiben vom 17. Juni 1997 Stellung und führte dazu insbesondere Folgendes aus:
"1. Das Prüfungsorgan der (Anm.: im Auftrag der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse handelnden) Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse stellt fest, dass ab 1993 die Lohnabrechnung auf Stundenlohn und Prämie abgeändert wurde. Diese Feststellung ist nachweislich unrichtig. Sowohl im Prüfbericht als auch in einem Telefonat wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Prämien um die Abgeltung für geleistete Mehrarbeit handelt. "1. Das Prüfungsorgan der Anmerkung, im Auftrag der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse handelnden) Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse stellt fest, dass ab 1993 die Lohnabrechnung auf Stundenlohn und Prämie abgeändert wurde. Diese Feststellung ist nachweislich unrichtig. Sowohl im Prüfbericht als auch in einem Telefonat wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Prämien um die Abgeltung für geleistete Mehrarbeit handelt.
2. Die (ehemaligen) Dienstnehmerinnen (...) stellen anlässlich ihrer Einvernahme ausdrücklich und übereinstimmend fest, dass sie sämtliche Arbeits- und Mehrarbeitsstunden immer korrekt abgegolten erhalten hätten und Prämien nie ausbezahlt worden seien. Diese Aussagen stehen in krassem Widerspruch zu den Angaben gemäß Punkt 1. (...)
3. Des Weiteren zieht das Prüfungsorgan für die - von ihm gewählte - Durchschnittsberechnung unterschiedliche Berechnungszeiträume heran. Im Prüfungszeitraum wurden von uns Sonderzahlungen praktisch ausschließlich jeweils in den Monaten Juni (Urlaubszuschuss) und November (Weihnachtsremuneration) abgerechnet. Trotzdem bedient man sich für die Durchschnittsberechnung überwiegend der Zeiträume März bis Mai (für Urlaubszuschuss) bzw. August bis Oktober (Weihnachtsremuneration). Teilweise werden jedoch - aus uns unerfindlichen Gründen - sehr wohl die richtigen Zeiträume April bis Juni bzw. September bis November angewendet. Aus dieser Vorgangsweise entstehen teilweise erhebliche Differenzen zu unserem Nachteil.
4. (...) Aufgrund der - bisher - einheitlichen Interpretation ist somit eine Durchschnittsberechnung (Anm.: nach §§ 9 und 10 des KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger) überhaupt nur dann vorzunehmen, wenn sich die wöchentliche Normalarbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Dienstnehmers innerhalb der letzten 13 Wochen vor Abrechnung der Sonderzahlung nachhaltig (regelmäßig - auf Dauer) verändert hat. Die Durchschnittsberechnung berücksichtigt somit nur Veränderungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf Dauer, nicht jedoch - wie irrtümlich vermeint - jedwede fallweise zusätzlich geleistete Arbeitsstunde.(...)" 4. (...) Aufgrund der - bisher - einheitlichen Interpretation ist somit eine Durchschnittsberechnung Anmerkung, nach Paragraphen 9 und 10 des KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger) überhaupt nur dann vorzunehmen, wenn sich die wöchentliche Normalarbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Dienstnehmers innerhalb der letzten 13 Wochen vor Abrechnung der Sonderzahlung nachhaltig (regelmäßig - auf Dauer) verändert hat. Die Durchschnittsberechnung berücksichtigt somit nur Veränderungen der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf Dauer, nicht jedoch - wie irrtümlich vermeint - jedwede fallweise zusätzlich geleistete Arbeitsstunde.(...)"
Die belangte Behörde gab dem Einspruch der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu Gänze. In der Begründung führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie der Aussagen der acht einvernommenen Dienstnehmerinnen insbesondere aus, dass durch die Angaben dieser Dienstnehmerinnen das Einspruchsvorbringen, nämlich dass die gewährten "Prämien" eine Abgeltung für eine höhere Arbeitsquantität, nicht jedoch für zusätzliche Arbeitsstunden seien, eindeutig widerlegt worden sei. Dies werde nicht zuletzt von den entsprechenden Lohnabrechnungsunterlagen gestützt. Demgemäss habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter Berücksichtigung der (im Bescheid festgestellten) §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger die gebührenden Sonderzahlungen durchaus richtig ermittelt. Die belangte Behörde gab dem Einspruch der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu Gänze. In der Begründung führte sie nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens sowie der Aussagen der acht einvernommenen Dienstnehmerinnen insbesondere aus, dass durch die Angaben dieser Dienstnehmerinnen das Einspruchsvorbringen, nämlich dass die gewährten "Prämien" eine Abgeltung für eine höhere Arbeitsquantität, nicht jedoch für zusätzliche Arbeitsstunden seien, eindeutig widerlegt worden sei. Dies werde nicht zuletzt von den entsprechenden Lohnabrechnungsunterlagen gestützt. Demgemäss habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter Berücksichtigung der (im Bescheid festgestellten) Paragraphen 9, Absatz 2 und 10 Absatz 2, des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger die gebührenden Sonderzahlungen durchaus richtig ermittelt.
Der Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach eine Durchschnittsberechnung überhaupt nur dann vorzunehmen sei, wenn sich die wöchentliche Normalarbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Dienstnehmers innerhalb der letzten 13 Wochen vor Abrechnung einer Sonderzahlung nachhaltig verändere, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen, da ein Arbeitnehmer, der die wöchentliche Normalarbeitszeit einzuhalten habe, kein Teilzeitbeschäftigter (mehr) sei (Teilzeitarbeit liege nach der Definition des § 19 c Abs. 1 AZG unter anderem vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreite) und die Anwendung der maßgeblichen kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Durchschnittsberechnung nicht an das Erfordernis einer auf Dauer ausgerichteten Abänderung der Arbeitszeit geknüpft sei. Der Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach eine Durchschnittsberechnung überhaupt nur dann vorzunehmen sei, wenn sich die wöchentliche Normalarbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Dienstnehmers innerhalb der letzten 13 Wochen vor Abrechnung einer Sonderzahlung nachhaltig verändere, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen, da ein Arbeitnehmer, der die wöchentliche Normalarbeitszeit einzuhalten habe, kein Teilzeitbeschäftigter (mehr) sei (Teilzeitarbeit liege nach der Definition des Paragraph 19, c Absatz eins, AZG unter anderem vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreite) und die Anwendung der maßgeblichen kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Durchschnittsberechnung nicht an das Erfordernis einer auf Dauer ausgerichteten Abänderung der Arbeitszeit geknüpft sei.
Schließlich sei auch nicht verständlich, warum die Beschwerdeführerin die Wahl unterschiedlicher Berechnungszeiträume ins Treffen führe, da zum Beispiel einer im Dezember gebührenden Sonderzahlung verständlicherweise ein anderer Berechnungszeitraum als einer im November zustehenden Sonderzahlung zugrunde zulegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall die Frage der Berechnung von Sonderzahlungen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen, deren Entgelt über das für die vereinbarte Stundenzahl hinaus gebührende auch "Prämien" für geleistete Mehrarbeitsstunden enthält.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsrechtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0169). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsrechtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, Zl. 89/02/0169).
Im vorliegenden Fall stützt sich die belangte Behörde auf die Aussagen von acht Dienstnehmerinnen, aus denen übereinstimmend hervorgeht, dass die teilzeitbeschäftigten Reinigungskräfte erforderlichenfalls bei vor allem krankheits- und urlaubsbedingten Ausfällen der Kolleginnen zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden im Regelfall zwei Stunden pro Tag mehr gearbeitet haben. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass einerseits eine befragte Person immer zugleich auch mehreren anderen ebenfalls von der Beitragsnachverrechnung erfassten Reinigungskräften die Verrichtung von Mehrarbeit bezeugen konnte, da die befragten Dienstnehmerinnen schon des Öfteren in unterschiedlich besetzten Putztrupps zusammengearbeitet haben, und dass zudem der Erhalt irgendwelcher Prämien von allen befragten Personen verneint wurde. Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass aus den Lohnabrechnungsunterlagen, die von den Dienstnehmerinnen noch zur Verfügung gestellt werden konnten, deutlich das unterschiedliche Arbeitszeitausmaß hervorgeht.
Im Lichte der eingangs dargestellten Judikatur vermag der Verwaltungsgerichtshof an dieser Beweiswürdigung keine Mängel zu erkennen, weshalb bei der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vom festgestellten Sachverhalt auszugehen ist: Soweit die Beschwerdeausführungen einerseits solche Mehrleistungen einräumen, andererseits aber behauptet wird, solche Zahlungen seien nicht erfolgt (Seite 5 und 6 der Beschwerde), ist darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil mit diesen teils unverständlichen, teils widersprüchlichen Behauptungen eine Unschlüssigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen nicht mit Erfolg dargetan werden kann.
Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen bezweifelt die belangte Behörde auch nicht, dass die Entlohnung der Arbeitnehmerinnen für Mehrstunden "korrekt in die Lohnverrechnung einbezogen" worden seien. Es geht vielmehr um die Frage, ob Grundlage für die Berechnung der Sonderzahlungen der für die tatsächliche Leistungserbringung bezahlte "Ist-Lohn" (einschließlich der als "Prämie" deklarierten Entgeltteile) oder nur jener Lohn sein sollte, der für die vereinbarte Stundenzahl gebührte. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermaßen nur letzteren der Sonderzahlungsberechnung zugrundegelegt und beruft sich zur Richtigkeit ihres Rechtsstandpunktes auf den Begriff der "Normalarbeitszeit" in der anzuwendenden - oben wiedergegebenen - Bestimmung des Kollektivvertrages. Mit diesem sei die "normale oder regelmäßige" Arbeitszeit gemeint, nicht aber "fallweise Mehrleistungen".
Damit ist die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht im Recht:
Der Berechnung der Sonderbeiträge nach § 54 und § 49 Abs. 2 iVm Abs. 1 ASVG sind jene Sonderzahlungen zugrunde zulegen, auf welche der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch hat, wobei dieser Anspruch nach zivilrechtlichen Grundlagen zu bestimmen ist. Die für die Frage, inwieweit geleistete Mehrstunden bei der Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration zu berücksichtigen sind, maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 6. Juni 1989 lauten: Der Berechnung der Sonderbeiträge nach Paragraph 54 und Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, ASVG sind jene Sonderzahlungen zugrunde zulegen, auf welche der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch hat, wobei dieser Anspruch nach zivilrechtlichen Grundlagen zu bestimmen ist. Die für die Frage, inwieweit geleistete Mehrstunden bei der Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration zu berücksichtigen sind, maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 6. Juni 1989 lauten:
"§ 4 Arbeitszeit
(...)
§ 5 Überstunden, Sonn- und Feiertags-, Nachtarbeit Paragraph 5, Überstunden, Sonn- und Feiertags-, Nachtarbeit
(...)