Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Das Finanzamt XXXX führte eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 durch. Die Schlussbesprechung fand am 25.08.2016 statt. 2. Am 08.08.2016 wurde vom Finanzamt XXXX mit der mitbeteiligten Partei C XXXX P XXXX , geb. am XXXX , u.a. wegen Verdachts der Übertretung versicherungs- und melderechtlicher Bestimmungen nach dem Allgemeinen Sozia... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Das Finanzamt XXXX führte eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der nunmehrigen Beschwerdeführerin für den Prüfungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 durch. Die Schlussbesprechung fand am 22.02.2018 statt. 2. Mit Schreiben vom 09.03.2018 übermittelte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin den Prüfbericht, in welchem ein Nachrechnungsbetrag iHv € 14.270,57 sowie Zinsen iHv € ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 8.11.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung der Finanz im Sinne des § 41a ASVG im Betrieb der XXXX (der Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: "BF") Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Die BF werde als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit der Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 4.11.2016 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge zweier Sozialversicherungsprüfungen gemäß § 41a ASVG sowie einer Sozialversicherungserhebung im Anschluss an eine Betretung durch Organe der Finanzpolizei im Betrieb des XXXX (dem Beschwerdeführer, im Folgenden kurz: "BF") Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Der BF werde als... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2019 hat die Tiroler Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer - BF) als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs 10 ASVG verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von ? 5063,99 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe binnen 14 Tagen nach Zuste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 16.07.2019, XXXX, entschied die belangte Behörde wie folgt: "Herr XXXX, schuldet als Geschäftsführer vom Beitragskontoinhaber(in) XXXX GmbH, XXXX, der Tiroler Gebietskrankenkasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beträge s.Nbg. aus Vorschreibungen für die Zeiträume aufgrund der Nachrechnung aus den Beitragsprüfungen von 19.08.2016 und 20.04.2017 von € 16.141,81 zuzüglich Verzugszinsen in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.9.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen jeweils vom 4.8.2017 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.992,89 (aus GPLA) und EUR 1.170,7... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den
Spruch: sowie ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine GPLA durch, die mit der Schlussbesprechung am 08.08.2014, bei der die Ergebnisse dieser GPLA der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, endete. Am 25.08.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der
Gründe: für die Dienstnehmereigenschaft der 25 Personen. 2. Mit Bescheid vom 05.05.2015, Zl. XXXX, verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine GPLA durch, die mit der Schlussbesprechung am 08.08.2014, bei der die Ergebnisse dieser GPLA der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurden, endete. Am 25.08.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe der
Gründe: für die Dienstnehmereigenschaft der 25 Personen. 2. Mit Bescheid vom 05.05.2015, Zl. XXXX , verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 24.04.2017 festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet sei, die mit Beitragsabrechnung vom 10.10.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 61.042,86 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von Euro 16.409,17 an die GKK zu entrichten. Die Beitragsabrechnung, der Prüfbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 12.02.2016 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden als Primärschuldnerin bezeichnet) die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 18.02.2015 in Höhe € 9.343,83, zuzüglich Verzugszinsen in der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 19.2.2013 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass A. P. und J. W. aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit in der Zeit jeweils vom 1.1.2007 bis 31.12.2009 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 22.01.2014 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) die Firma XXXX (in der Folge: Beschwerdeführrein) verpflichtet, für in der Anlage näher angeführten DienstnehmerInnen und Zeiträume Beiträge in der Höhe von € 18.996,01 zu bezahlen (Spruchpunkt 1.) Weiters hat sie ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die aufgrund der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Absprache über seinen Beitragsrückstand. 1. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Absprache über seinen Beitragsrückstand. 2. Mit Abrechnungsbescheid vom XXXX verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 9.558,40 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen in der Höhe von EUR 13.923,90 (bis ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 16.04.2009 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP), XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.12.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 20.076,75 sowie Verzugszinsen gem. § 59 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 20.12.2010 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 48.060,47 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 24.09.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet) aufgrund seiner Tätigkeit als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) im Zeitraum vom 14.04.2011 bis laufend gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit 16 Bescheiden jeweils vom 07.02.2014, Geschäftszahlen aufsteigend: B/FEL-01-02/2014 bis B/FEL-01-17/2014, stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als VGKK bezeichnet) fest, dass die angeführten Personen (in der Folge auch als Dienstnehmer bezeichnet) in den angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer beim Dienstgeber XXXX (in der Fo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: 1.1 Am 12.09.2013 hat die belangte Behörde beim Landesgericht Korneuburg einen Insolvenzantrag zur XXXX gestellt, unter Bezugnahme auf den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 12.09.2013 mit einem Betrag in der Höhe von 26.830,51 Euro. 1.1 Am 12.09.2013 hat die belangte Behörde beim Landesgericht Korneuburg einen Insolvenzantrag zur römisch 40 gestellt, unter Bezugnahme auf den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 12.09.2013 mit einem Be... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 25.09.2018 Norm: ASVG §35 ASVG §4 ASVG §410 ASVG §44 ASVG §45 ASVG §49 ASVG §54 ASVG §59 ASVG §68 B-VG Art.133 Abs4 ASVG § 35 heute ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019 ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 ... mehr lesen...
Entscheidungsdatum 25.09.2018 Norm: ASVG §35 ASVG §4 ASVG §410 ASVG §44 ASVG §45 ASVG §49 ASVG §54 ASVG §59 ASVG §68 B-VG Art.133 Abs4 ASVG § 35 heute ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019 ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.2.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG im Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der H. H. T. M. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF"), Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien; die BF werde als Dienstgeberin... mehr lesen...