TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/3 L503 2171458-1

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Veröffentlicht am 03.04.2020
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Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

ASVG §35
ASVG §4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §50
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L503 2171458-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch bcs Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 4.9.2017, GZ: XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.9.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK", nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen jeweils vom 4.8.2017 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 2.992,89 (aus GPLA) und EUR 1.170,73 (aus Erhebung) - gesamt sohin EUR 4.163,62 - an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Weiters werde die BF als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR 157,41 (aus GPLA) und EUR 8,08 (aus Erhebung) - gesamt sohin EUR 165,49 - an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf - näher angeführte - Rechtsgrundlagen ausgesprochen und nehme Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.9.2017, GZ: XXXX , die beiden Beitragsabrechnungen vom 4.8.2017 sowie die beiden Prüfberichte und die beiden Aufstellungen Verzugszinsen jeweils vom 7.8.2017, die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.

Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass im Betrieb der BF zum einen eine GPLA (Prüfzeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2016) und zum anderen eine Erhebung (Erhebungszeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2017) durchgeführt worden sei. Dieser Gesamtzeitraum sei bescheidgegenständlich. XXXX (im Folgenden kurz: "O.U."), VSNR: XXXX , habe zu folgenden Zeiten für die BF gearbeitet:

Von

Bis

Beitragsgruppe lt. Anmeldung

mtl. Entgelt

15.04.2013

29.2.2016

A1 (Vollversicherung)

? 500,00

01.03.2016

03.03.2016

N14 (geringfügig beschäftigt)

? 370,00

06.04.2016

30.04.2017

N14 (geringfügig beschäftigt)

? 370,00

01.05.2017

laufend

A1 (Vollversicherung)

? 430,00

Im bescheidgegenständlichen Zeitraum seien für O.U. keinerlei Sachbezüge abgerechnet worden. Im Zuge der GPLA bzw. der Erhebung habe sich jedoch herausgestellt, dass O.U. zusätzlich zu seinem Gehalt auch noch einen Sachbezug in Form eines auch zur Privatnutzung überlassenen Firmen-PKWs erhalten habe. Auf die Ausführungen im Versicherungspflichtbescheid werde verwiesen. Die dortigen Ausführungen würden sowohl für die Zeiten, in denen O.U. geringfügig beschäftigt gewesen sei, als auch für die Zeiten, in denen er vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, gelten. Für diesen PKW sei ein halber Kfz-Sachbezug gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung angesetzt worden. Da trotz Nichtvorliegens eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen aufgrund der Lebensumstände von O.U. davon ausgegangen hätte werden können, dass er das Fahrzeug monatlich nicht mehr als 500 km privat nutze, sei nur der halbe Sachbezug anzusetzen gewesen. Ausgehend vom Kaufpreis des PKWs (EUR 10.000,00) betrage der monatliche halbe Sachbezug für die Jahre 2013 bis 2015 EUR 75,00 und für 2017 EUR 100,00. Die Hinzurechnung dieses Sachbezugs führe dazu, dass sich die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse wandeln würden. Diese Umqualifizierung führe zu entsprechenden Nachzahlungen (auch betreffend aliquote Sonderzahlungen). Die von der BF bereits bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (Unfallversicherung) seien in Abzug gebracht worden. Als Dienstgeberin schulde die BF ihre und die auf O.U. entfallenden Beiträge und müsse sie zur Gänze einbezahlen.

2. Mit Schriftsatz ihres steuerlichen Vertreters vom 14.9.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 4.9.2017. Darin brachte die BF zusammengefasst vor, dass sich das Kfz im Privatvermögen der BF befinde und vom Betriebsvermögen nicht erfasst sei. O.U. stehe es als Ehegatten der BF frei, die Fahrzeuge seiner Ehefrau, welche sich in deren Privatvermögen befänden, nutzen zu dürfen. Es handle sich zweifelsfrei um eheliches Gebrauchsvermögen. Die Zurverfügungstellung des Kfz an O.U. sei damit nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch private Motive begründet und sei die Zurverfügungstellung eines Firmenfahrzeuges zur überwiegenden Privatnutzung für einen geringfügig angestellten nahen Angehörigen wohl nicht fremdüblich. Das Kfz Audi A6 sei erst am 1.2.2014 angeschafft worden, die SGKK habe jedoch bereits ab 15.4.2013 einen Sachbezug verrechnet. Das Vorhandensein von Tankrechnungen sei kein Indiz dafür, dass das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen sei. Im konkreten Fall seien die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Aufwendungen anstatt der Kilometergelder als Betriebsausgabe geltend zu machen gewesen. Zwar sei von den Tankbelegen kein Privatanteil ausgeschieden worden, im Gegenzug sei aber auf den Ansatz anteiliger Abschreibungen, Versicherungszahlungen und Reparaturen verzichtet worden. Die Feststellung, dass der Dienstnehmer auf Kosten der Firma mit dem Auto fahre, sei nicht korrekt. Die Kosten dafür seien nahezu ausschließlich privat getragen worden. In der Buchhaltung seien nur jene Kfz-Kosten abgebildet worden, welche von der BF selbst für ihre eigene betriebliche Nutzung des Kfz zu tragen gewesen wären. Eine nach außen zu Tage getretene Trennung von Familiärem und Dienstlichem in Bezug auf die Benützung des Kraftfahrzeuges durch O.U. sei gegeben gewesen, da das Kfz nicht zum Betriebsvermögen gehört habe. Ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis sei nicht gegeben.

3. Am 25.9.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit der Beschwerdevorlage erstattete die SGKK eine Stellungnahme, worin sie unter Bezugnahme auf die geltend gemachten Beschwerdegründe im Wesentlichen darauf hinwies, dass der Kaufvertrag für den Audi A6 vom 1.2.2014 datiere und dieses Fahrzeug am 10.2.2014 auf die BF angemeldet worden sei. Zuvor, ab dem 28.6.2006, hätte die BF unter demselben Kennzeichen einen Audi A4 angemeldet. Auch in der Beschwerde sei kein Unterschied zwischen den beiden Kfz gemacht worden. Die Frage der Fremdüblichkeit stelle sich im vorliegenden Zusammenhang nicht. Lokalaugenscheine hätten stattgefunden und seien im Aktenvermerk des zuständigen Prüforgans vermerkt. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Privatfahrten gelten. Wenn für solche Fahrten ein Firmenfahrzeug verwendet werde, sei ein Sachbezug anzusetzen.

4. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2171456-1, wurde die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 4.9.2017, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF betreibt aufgrund einer seit 3.1.2013 bestehenden Gewerbeberechtigung einen Kebab- und Imbisstand in Salzburg. Ihr Ehegatte, O.U., wurde von der BF in den Zeiträumen ab 15.4.2013 mit Unterbrechungen als Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet und war im Betrieb der BF auch als Dienstnehmer tätig.

Konkret war O.U. von 15.4.2013 bis 29.2.2016 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 500,00 gemeldet; von 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie von 6.4.2016 bis 30.4.2017 betrug das gemeldete monatliche Bruttoentgelt EUR 370,00, ab dem 1.5.2017 schließlich EUR 430,00. Der Dienstnehmer O.U. erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben diesem - dem Krankenversicherungsträger gemeldeten - monatlichen Bruttoentgelt auch einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, der von der SGKK nach Durchführung einer GPLA sowie einer Sozialversicherungserhebung für die Jahre 2013 bis 2015 mit EUR 75,00 und für 2017 mit EUR 100,00 angesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 4.9.2017, GZ: XXXX , stellte die SGKK das Bestehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des O.U. zur BF auch in den Zeiträumen von 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie von 6.4.2016 bis 30.4.2017 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2171456-1, als unbegründet abgewiesen und der Versicherungspflichtbescheid bestätigt.

Die aus der nachträglich festgestellten Vollversicherung von O.U. und dem nachverrechneten Sachbezug resultierenden Beitragsdifferenzen belaufen sich - unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung (Unfallversicherungsbeiträge) - auf insgesamt EUR 4.163,62. Daraus ergeben sich Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 165,49.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK sowie durch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2171456-1. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Dienstnehmereigenschaft von O.U. im gegenständlichen Verfahren unstrittig ist; vielmehr wurde er von der BF selbst als - wenngleich zeitweise geringfügig beschäftigter - Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet, wie sich auch aus den im Akt erliegenden Anmeldungsbestätigungen ergibt. Strittig war hingegen das O.U. als Dienstnehmer gebührende Entgelt, konkret, ob er neben der zur Sozialversicherung gemeldeten Bruttoentlohnung auch einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erhalten hat.

Mit Bescheid vom 4.9.2017, GZ: XXXX , hat die SGKK festgestellt, dass O.U. auch in den Zeiträumen von 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie von 6.4.2016 bis 30.4.2017 der Vollversicherungspflicht unterlag. Dieser Bescheid der SGKK wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2171456-1, bestätigt. In dem genannten Erkenntnis wird auch näher ausgeführt, weshalb neben dem O.U. gebührenden Bruttoentgelt auch vom Erhalt eines Sachbezuges aus der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges auszugehen war und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Dass die Privatnutzung des Kraftfahrzeuges der BF nicht nur in der Zeit von 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie von 6.4.2016 bis 30.4.2017, sondern während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes stattgefunden hat, ergibt sich schon aus den insoweit unbestritten gebliebenen Bescheidfeststellungen und auch aus dem Beschwerdevorbringen selbst, insbesondere zur Nutzung des Fahrzeuges ab dem Jahr 2013 (Beschwerde S. 1 und 2).

Dem Beschwerdevorbringen, dass das Kfz Audi A6 erst am 1.2.2014 angeschafft worden sei, ist zu entgegnen, dass - zufolge dem im Akt erliegenden Abfrageergebnis aus der Zulassungsevidenz - im davor liegenden Zeitraum (bis zum 4.2.2014) unter demselben behördlichen Kennzeichen " XXXX " ein Audi A4 angemeldet war und die BF in ihrer Beschwerde auch selbst keinen Unterschied zwischen beiden Fahrzeugen macht; vielmehr beziehen sich die Beschwerdeausführungen unterschiedslos auf beide Fahrzeuge (vgl. Beschwerde S. 2 unten; zur Kilometerleistung im Jahr 2013).

Die mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nachverrechneten Beiträge und vorgeschriebenen Verzugszinsen lassen sich anhand der Beitragsabrechnungen vom 4.8.2017, der Prüfberichte sowie der Aufstellung Verzugszinsen vom 7.8.2017 schlüssig nachvollziehen. Die Beschwerde trat der Höhe des Nachverrechnungsbetrags bzw. der vorgeschriebenen Verzugszinsen nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG, BMSVG und der Sachbezugswerteverordnung:

Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 50 Abs. 1 ASVG sind geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der ab 1.1.2005 anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 467/2004 ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro (ab dem Veranlagungsjahr 2014: 720 Euro; BGBl. II Nr. 29/2014) monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß Abs. 2 ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Gemäß § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung BGBl. II Nr. 416/2001 in der ab 1.1.2016 anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 243/2015 ist, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist gemäß Abs. 2 ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

Gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2171456-1, wurde die als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht von O.U. für die Zeiträume von 1.3.2016 bis 3.3.2016 sowie von 6.4.2016 bis 30.4.2017 geklärt. Insofern waren die sich für diese Zeiträume der Vollversicherung ergebenden Beitragsdifferenzen - unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Beiträge zur Unfallversicherung - vorzuschreiben. In den übrigen verfahrensgegenständlichen Zeiträumen (15.4.2013 bis 29.2.2016 sowie 1.5.2017 bis 30.6.2017) wurde von der BF bereits ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des O.U. gemeldet und wurden diesbezüglich bereits entsprechende Beiträge entrichtet. In allen genannten Zeiträumen erhielt O.U. jedoch neben seinem monatlichen Bruttoentgelt auch einen Sachbezug in Form der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges, der mangels Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge noch nicht berücksichtigt werden konnte und war auch in diesem Fall mit einer Beitragsnachverrechnung vorzugehen. Zur Höhe der nachverrechneten Beiträge ist auszuführen, dass sich diese - ebenso wie die gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vorzuschreibenden Verzugszinsen - anhand der im Akt erliegenden, einen integrierten Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden - Unterlagen (Beitragsabrechnungen vom 4.8.2017, Prüfberichten und Aufstellung Verzugszinsen vom 7.8.2017) schlüssig nachvollziehen lassen. Die Beschwerde wendet sich auch nicht substantiiert gegen die Höhe der nachverrechneten Beiträge oder vorgeschriebenen Verzugszinsen. Soweit die BF vorbringt, dass das Kraftfahrzeug der BF erst am 1.2.2014 angeschafft, ein Sachbezug aber bereits ab 15.4.2013 angenommen worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass bereits im Jahr 2013 von O.U. Privatfahrten mit dem damaligen Firmenfahrzeug durchgeführt wurden und auch in der Beschwerde nicht zwischen beiden Fahrzeugen differenziert wird (vgl. insbesondere Beschwerde S. 2 unten). Dass sich im Hinblick auf die gegenständliche Beitragsnachverrechnung relevante Unterschiede ergeben hätten, wurde nicht geltend gemacht; konkretes Vorbringen in Bezug auf die Höhe der nachverrechneten Beiträge wurde ebenso wenig erstattet, weshalb mangels anderer Anhaltspunkte im Ergebnis von deren Richtigkeit auszugehen war.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung GPLA Kraftfahrzeug private Nutzung Sachleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2171458.1.00

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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