TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/20 L503 2182697-1

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Entscheidungsdatum

20.05.2020

Norm

ASVG §35
ASVG §4
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §58
ASVG §59
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L503 2182697-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klaus PLÄTZER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 08.11.2017, GZ: XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 8.11.2017 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung der Finanz im Sinne des § 41a ASVG im Betrieb der XXXX (der Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: "BF") Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Die BF werde als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit der Beitragsabrechnung vom 29.3.2017 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 51.754,62 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Die BF werde zudem als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit der Verzugszinsen-Aufstellung vom 30.3.2017 vorgeschriebenen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 6.353,39 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf - näher genannte - Bestimmungen des ASVG und BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf den Prüfbericht vom 30.3.2017, die Verzugszinsen-Aufstellung vom 30.3.2017, die Beitragsabrechnung vom 29.3.2017 sowie die Begründung des Versicherungspflichtbescheids vom 8.11.2017, GZ: XXXX , die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.

Zur Begründung führte die SGKK zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse von XXXX (im Folgenden kurz: "Z.P.") und XXXX (im Folgenden kurz: "D.S.") sowie diverse nachzuberechnende Beiträge, insbesondere wegen teilweise nichtgebührender Entfernungszulagen, gebührende Montagezulagen und Istlohnerhöhung laut Kollektivvertrag festgestellt worden seien. Strittig sei nur die Nachverrechnung und das Beschäftigungsverhältnis von Z.P. gewesen. Mit Versicherungspflichtbescheid vom 8.11.2017, GZ: XXXX , sei festgestellt worden, dass Z.P. auf Grund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Aufgrund der Einbeziehung dieser Person in die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. auf Grund der erforderlichen Korrektur von An- und Abmeldungen sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge erforderlich. Hinsichtlich der Feststellungen zum Beginn und Ende der Beschäftigung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, der Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung und der korrekten Erfassung von Beitragsgrundlagen für den Dienstnehmer werde auf den Versicherungspflichtbescheid verwiesen. Eine detaillierte Aufstellung aller Nachverrechnungen sei dem Prüfbericht vom 30.3.2017, der Verzugszinsen-Aufstellung vom 30.3.2017 und der Beitragsabrechnung vom 29.3.2017 zu entnehmen. Der für die BF tätige Dienstnehmer sei im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eingestuft. Die Lohnabgaben seien allerdings von der Finanz nach § 4 Abs. 4 ASVG nachversichert und nachverrechnet worden. Die Differenz vom Beitragsunterschied zu einer Nachverrechnung nach § 4 Abs. 2 ASVG (vom 2.3.2012 bis zum 31.12.2014) werde zugunsten der BF nicht nachberechnet. Als Beitragsgrundlage für den Bereich der Sozialversicherung seien soweit möglich die von der BF vorgelegten Buchhaltungsunterlagen herangezogen und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge errechnet worden. Die Beitragsgrundlagen seien anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automatisationsunterstützter Datenverarbeitung errechnet und die festgestellten Beitragsdifferenzen entsprechend nachverrechnet worden. Die detaillierten Beitragsgrundlagen betreffend Z.P. für die Jahre 2012 bis 2014 seien dem Prüfbericht vom 30.3.2017 zu entnehmen.

2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.11.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 8.11.2017. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass im angefochtenen Bescheid keinerlei direkte Feststellungen betreffend die Beitrags- und Verzugszinsenhöhe getroffen worden seien; eine Zuordnung zu einzelnen Dienstnehmern, Verrechnungszeiträumen und Anspruchsgrundlagen sei nicht möglich. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Verzugszinsen würden der BF keinerlei nachvollziehbare Aufstellungen und insbesondere keine Verzugszinsenaufstellung vom 30.3.2017 vorliegen. Die vorgeschriebenen Gesamtbeiträge bzw. Verzugszinsen seien im Ergebnis für die BF der Höhe nach unüberprüfbar und sei der Bescheid sohin zur Gänze rechtswidrig. Der Versicherungspflichtbescheid vom 8.11.2017 sei nicht rechtskräftig, sondern ebenfalls mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten worden. Damit liege ein rechtskräftiger Ausspruch über das Vorliegen einer Pflichtvollversicherung nach § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als Grundvoraussetzung für die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen hinsichtlich Z.P. nicht vor. Weitere Beschwerdeausführungen richteten sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht des Z.P.

3. Am 12.1.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht (Stellungnahme vom 12.1.2018) führte die SGKK zur Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen ergänzend aus, dass die Verzugszinsenaufstellung im Akt vorliege; der Gesamtbetrag stehe im Prüfbericht und die gesetzlichen Bestimmungen zur Verzugszinsenberechnung seien im Beitragspflichtbescheid erläutert. Die vorgeschriebenen Gesamtbeiträge bzw. Verzugszinsen seien durchaus der Höhe nach überprüfbar. Dass der Versicherungspflichtbescheid durch die Anfechtung mittels Beschwerde noch nicht rechtskräftig geworden sei, jedoch einen integrierten Bestandteil des Beitragspflichtbescheides darstelle, schade nicht. Es sei unbeanstandete Verwaltungspraxis, dass Versicherungspflichtbescheid und Beitragspflichtbescheid am selben Tag ausgestellt werden könnten.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.3.2020 wurde der Vorlagebericht dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme der BF vom 28.4.2018 wurde auf die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen nicht mehr eingegangen.

5. Am 20.5.2020 teilte die (nunmehrige) Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) dem BVwG auf Nachfragen mit, dass - als Folge der Umqualifizierung von selbständigen in unselbständige Tätigkeiten - gegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der (nunmehrigen) Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an die ÖGK überwiesen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Finanzamt XXXX führte im Zeitraum vom 17.3.2016 (Bescheid über einen Prüfungsauftrag) bis 18.1.2017 (Schlussbesprechung) im Betrieb der BF eine Beitragsprüfung (Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) mit Prüfzeitraum von 1.1.2012 bis 31.12.2014 durch. Im Zuge der Sozialversicherungsprüfung wurden Melde- und Beitragsdifferenzen in Bezug auf die Dienstnehmer Z.P. und D.S festgestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden der BF entsprechend den Prüfergebnissen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR 51.754,62 nachverrechnet und Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR 6.353,39 vorgeschrieben, die sich aufgrund der Beschäftigung der Dienstnehmer Z.P. und D.S. im Betrieb der BF ergaben.

Mit Bescheid der SGKK vom 8.11.2017, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass Z.P. im Zeitraum vom 2.3.2012 bis 31.12.2014 auf Grund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2182693-1/6E, wurde die von der BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der SGKK und durch das erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag betreffend die Versicherungspflicht von Z.P.

Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und BMSVG:

Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 58 Abs. 1 erster Satz ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Betragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.

Gemäß § 59 Abs. 1 erster Satz ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit, in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet, eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen betreffend den Dienstnehmer D.S. wurde im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten und ergeben sich auch anhand der Aktenlage keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass diese zu Unrecht erfolgt wäre.

Mit Bescheid der SGKK vom 8.11.2017, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass Z.P. im Zeitraum vom 2.3.2012 bis 31.12.2014 auf Grund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.

Die Bezugnahme des gegenständlich angefochtenen Bescheides auf diesen (zum Zeitpunkt der Erlassung) noch nicht rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 8.11.2017 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig, da die Behörde an ihren Ausspruch auch dann gebunden ist, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom 14.2.2013, 2011/08/0124).

Die von der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2182693-1/6E, als unbegründet abgewiesen und die - gegenständlich als Vorfrage zu wertende - Versicherungspflicht von Z.P. damit bestätigt.

Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung - einschließlich der Vorschreibung von Verzugszinsen - sind damit dem Grunde nach erfüllt.

In der Beschwerde wurden keine konkreten Einwände gegen die Höhe der Beitragsgrundlage vorgebracht und wurde auch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge und Verzugszinsen nicht substantiiert bestritten. Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass im angefochtenen Bescheid keine direkten Feststellungen betreffend die Beitrags- und Verzugszinsenhöhe getroffen worden und die vorgeschriebenen Gesamtbeiträge bzw. Verzugszinsen der Höhe nach unüberprüfbar seien, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG wird durch eine solche Verweisung nur dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt, also klar erkennbar ist, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruchs wird, zum anderen müssen auch die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits ausreichend präzise gestaltet sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 59 AVG, Rz 94ff, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall wurden im Spruch des Bescheides - neben der Begründung des Versicherungspflichtbescheides vom 8.11.2017 - auch der Prüfbericht vom 30.3.2017, die Verzugszinsen-Aufstellung vom 30.3.2017 und die Beitragsabrechnung vom 29.3.2017 zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Der Akt der Integration dieser Unterlagen in den Bescheid wurde damit unzweifelhaft klargestellt. Auch die Unterlagen selbst erweisen sich als präzise und stellen die nachverrechneten Beiträge und vorgeschriebenen Verzugszinsen nachvollziehbar dar. So werden im Prüfbericht vom 30.3.2017 die für die jeweiligen Zeiträume nachverrechneten Beträge nach Dienstnehmern aufgeschlüsselt dargestellt. Der Gesamtbetrag der vorgeschriebenen Verzugszinsen ergibt sich aus dem Prüfbericht und der Beitragsabrechnung vom 29.3.2017. Die Berechnung des Nachverrechnungsbetrages und der Verzugszinsen kann anhand des Prüfberichtes (Aufstellung Beitragsdifferenzen SV und BV) und der Aufstellung über die Verzugszinsen nachvollzogen werden.

Insgesamt sind daher - auch in Bezug auf den Dienstnehmer Z.P. - keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen sprechen würden.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde somit nicht aufgezeigt.

Im Übrigen hat die ÖGK dem BVwG am 20.5.2020 bekannt gegeben, dass (als Folge der Umqualifizierung von einer selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit) gegenständlich bis dato keine Beiträge seitens der SVS an die ÖGK überwiesen wurden. Dies ist insofern von Bedeutung, als dem Erkenntnis des VfGH vom 27.11.2019, Zl. E 4911/2018-10, zufolge zwar allfällige Überweisungsbeträge seitens der SVS an die ÖGK im Sinne von § 41 Abs 3 GSVG zu berücksichtigen sind, wobei dies aber vom VwGH in seinem Beschluss vom 29.1.2020, Zl. Ra 2018/08/0245-4, dahingehend konkretisiert wurde, dass nur bereits erfolgte - und nicht etwa bloß hypothetische - Überweisungen bei der Beitragsnachverrechnung zu berücksichtigen sind (siehe Rz 10 des erwähnten Beschlusses des VwGH).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Zu den vorliegenden Rechtsfragen besteht bereits eine umfassende und einheitliche - auszugsweise auch zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung GPLA Nachvollziehbarkeit Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2182697.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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