TE Bvwg Beschluss 2020/1/31 L511 2011270-1

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Veröffentlicht am 31.01.2020
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Entscheidungsdatum

31.01.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §59
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L511 2011270–1/28E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.01.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX ., vertreten durch Consilia Bad Gastein, Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 19.07.2014, GZ XXXX , zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird festgestellt, dass der Spruch des Bescheides der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 19.07.2014, GZ XXXX , wie folgt zu lauten hat:

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 8.164,15 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 2.456,48 sohin einen Gesamtbetrag von EUR 10.620,62 an die Österreichische Gesundheitskasse zu entrichten.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1.       Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2.       Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG allen anwesenden Verfahrensparteien in der Verhandlung am 28.01.2020 ausgefolgt.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat in der Verhandlung einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben (vgl. dazu § 25a Abs. 4a VwGG). Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29.01.2020 explizit ihren Verzicht auf die Revision und die Beschwerde bekanntgegeben.

Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3.       Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung gekürzte Ausfertigung Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L511.2011270.1.00

Im RIS seit

21.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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