Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) vom 27.06.2012 zu Zl. B/FEL-08-01/2012 wurde Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer - BF) verpflichtet, Beiträge für die Dienstnehmerin XXXX für in der Beilage näher angeführte Zeiträume in der Höhe von € 7.826,66 zu entrichten. Weiters wurde der BF verpflichtet, die aufgrund der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis 27.06.2012 ... mehr lesen...