TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/22 W263 2163230-1

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Entscheidungsdatum

22.11.2017

Norm

ASVG §11
ASVG §410
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W263 2163230-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Dkfm. Werner GOSSAR, Weimarer Straße 93, 1190 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2017, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) - Prüfzeitraum von 1.1.2011 bis 31.12.2014 - durchgeführt. Im diesbezüglichen Prüfbericht vom 12.2.2016 stellte die NÖGKK einen Nachverrechnungsbeitrag samt Zinsen in der Gesamthöhe von EUR 4.025,45 fest. Dieser resultierte aus einem arbeits- und sozialgerichtlichen Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX (im Folgenden: AW) im März 2014, welcher von der Beschwerdeführerin beitragsfrei abgerechnet wurde.

2. Mit Mail vom 6.4.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bescheidausfertigung und brachte vor, dass im gegenständlichen Fall keine Beiträge zu entrichten seien. Weiters verwies sie auf ihr Schreiben an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach vom 6.4.2016, in welchem sie u.a. ausführte, bei dem Vergleich sei beabsichtigt gewesen, eine gütliche Einigung zustande zu bringen in der Form, dass eine pauschale freiwillige Abfertigung bezahlt werde und dass diese ausschließlich den beiden Enkelkindern zugutekomme.

3. Mit Bescheid vom 4.5.2017 stellte die NÖGKK fest, dass die auf Grund der Tätigkeit von AW für die Beschwerdeführerin bis 6.10.2011 bestehende Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung infolge des am 14.2.2012 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs bis 15.4.2012 verlängert werde. Begründend führte die NÖGKK aus, es handle sich bei der Vergleichssumme nicht um eine pauschale freiwillige Abfertigung, zumal ein großer Teil der eingeklagten Forderung der Beitragspflicht unterliege. Da im gegenständlichen Vergleich keine Widmung des Vergleichsbetrages erfolgt sei, sei dieser Betrag dem seinerzeit eingeklagten Entgelt aliquot zuzuordnen. Eine im Nachhinein vorgenommene Widmung sei nicht zulässig. In Anbetracht dessen sei hinsichtlich des Vergleichsbetrages gemäß § 11 Abs. 2 ASVG eine entsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung durchgeführt worden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.6.2017 fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, es gebe Indizien, die dafür sprechen, dass der Vergleich nicht der "Beitragsvermeidung" diene, sondern es sich um eine angesichts des vorliegenden Naheverhältnisses aus mehr oder weniger moralischen Gründen ergebende Vereinbarung handle. Zwischen den Streitteilen sei vereinbart worden, dass das Dienstverhältnis am 6.10.2011 - dem Tag der fristlosen Entlassung - ende und die bis zum 31.1.2012 gestellten Entgeltforderungen daher nicht zum Tragen kommen würden. Eine Verlängerung der Pflichtversicherung sei dezidiert durch diese Vereinbarung von beiden Teilen ausgeschlossen worden. Weiters könne es sich mangels Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht um eine Entlohnung handeln, vielmehr sei daraus zu schließen, dass es sich nur um eine freiwillige Leistung des Dienstgebers handeln könne.

5. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG mit Schreiben vom 28.6.2017 dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

AW war bis 06.10.2011 bei der Beschwerdeführerin als Angestellte tätig. Am 06.10.2011 wurde sie von der Beschwerdeführerin entlassen. AW erhob daraufhin am 10.2.2012 Klage beim Landesgericht Korneuburg als Arbeitsgericht wegen Zahlung von € 21.869,17 und Ausstellung eines Dienstzeugnisses.

Im Detail forderte AW:

-

aliquotes Entgelt für 1.10. bis 6.10.2011 von € 272,52

-

Kündigungsentschädigung für den restlichen Oktober 2011, November 2011, Dezember 2011 und Jänner 2012 von € 5.359,48

-

Ersatzleistung für offene 75 Arbeitstage Urlaub von € 63,18/Tag, sohin € 4.738,50

-

aliquote Weihnachtsremuneration für das Jahr 2011 bis zur ungerechtfertigten Entlassung (1.1.2011 bis 6.10.2011), sohin für 279 Tage, 1.076,25

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aliquote Weihnachtsremuneration für das Jahr 2011 ab der ungerechtfertigten Entlassung (6.10.2011 bis 31.12.2011), sohin für 86 Tage, von € 331,75

-

aliquoter Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für Jänner 2012 von € 234,67

-

Abfertigung von 6 Monatsentgelten zuzüglich aliquoten Sonderzahlungen, sohin € 9.856,00

Folgendes Urteil wurde beantragt:

1. Die geklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei €

21.869,17 zuzüglich Zinsen von 8 %

über dem Basiszinssatz seit 7.10.2011 binnen 14 Tagen gemäß § 18a RAO zu bezahlen.

2. Die geklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung gemäß § 39 Abs. 1 AngG auszustellen.

3. Die geklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die Prozesskosten gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Am 14.3.2014 schlossen die Beschwerdeführerin und AW einen gerichtlichen Vergleich, der wie folgt lautet:

1. Das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen endet einvernehmlich am 06.10.2011.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen der Klagevertreter den Betrag von € 17.600,- netto binnen 14 Tagen auf das Konto lautend auf XXXX, IBAN XXXX zu zahlen.

3. Die klagende Partei erteilt dem Klagevertreter XXXX den unwiderruflichen Auftrag, zwei Sparbücher bei der XXXX, mit einer Ersteinlage von jeweils € 8.800,- für XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, zu eröffnen und bei der zuständigen Pflegschaftsbehörde eine Sperre der Sparbücher bis zum Eintritt der Volljährigkeit von XXXX und XXXX zu erwirken, sodass die genannten Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres alleine verfügungsberechtigt sein werden über diesen Betrag und davor nur mit Zustimmung des Gerichts Verfügungen für die Kinder von diesem Geldbetrag möglich sind.

4. Die klagende Partei erteilt dem Klagevertreter XXXX weiters den unwiderruflichen Auftrag, diese Sparbücher samt dem pflegschaftsbehördlichen Beschluss mit der Sperre derselben an die Klägerin auszufolgen, dies zum Zwecke der Verwaltung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der beiden Kinder.

5. Die Kosten dieses Verfahrens trägt jede Partei selbst.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der NÖGKK und des Bundesverwaltungsgerichts, wobei die getroffenen Feststellungen auch in keiner Weise von der Beschwerdeführerin bestritten wurden.

Im Akt befinden sich insbesondere auch die von AW gegen die Beschwerdeführerin erhobene Klage und der festgestellte, vor Gericht geschlossene Vergleich, wobei im Akt auch eine Überweisungsauftragsliste der Beschwerdeführerin bei ihrer Bank vorliegt, welche die Überweisung der Vergleichssumme belegt. Von einem Widerruf des Vergleichs kann nicht ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:

"Ende der Pflichtversicherung

§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Wird Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz ausgezahlt, so ist für die Versicherung jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war. Der Dienstgeberanteil (§ 51) ist von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten.

(...)

Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

(...)

7. Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder;

(...)

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 539. Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1.-die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2.-Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3.-die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die Frage, ob der zwischen der Beschwerdeführerin und AW am 14.03.2014 abgeschlossene, gerichtliche Vergleich zu einer Verlängerung der Versicherung von AW im Sinne von § 11 Abs. 2 ASVG führte oder ob es sich bei der im Vergleichsweg vereinbarten Zahlung um beitragsfreie Leistung (im Sinne von § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG) handelt.

AW klagte die Beschwerdeführerin auf Zahlung in Höhe von €

21.869,17, welche ihrer Ansicht nach ihren bereits fälligen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bzw. der ungerechtfertigten Entlassung im näher festgestellten Ausmaß entsprach. AW ließ jedoch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich wirken. Im Vergleichsweg wurde sodann eine Zahlung von EUR 17.600,00 durch die Beschwerdeführerin zugunsten von XXXX und XXXX vereinbart.

Die Beschwerdeführerin sieht den Vergleichsbetrag als eine beitragsfreie pauschale freiwillige Abfertigung bzw. Abgangsentschädigung (im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG) an. Dieser Auffassung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. April 2003, 2000/08/0045, m.w.N.) dargelegt, dass die Behörden bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern nur darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor (VwGH 14.05.2003, 2000/08/0103). Der gegenständliche Vergleichsbetrag wurde nicht gewidmet.

Wesentlich für die Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (Hinweis E 3. Juli 1986, 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0117; 16.03.2011, 2007/08/0064).

Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil der Vergleichsbetrag weder dafür geleistet wurde, dass AW aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, noch dafür, dass AW von einer weiteren Prozessführung betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. Die Klage gegen die Beschwerdeführerin war nämlich nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses (Entlassungsanfechtungsverfahren) gerichtet, sondern auf Entgeltfortzahlung und auf Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund einer behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Beendigung des Dienstverhältnisses durch ungerechtfertigte Entlassung (vgl. z.B. VwGH 14.05.2003, 2000/08/0103; 23.04.2003, 2000/08/0045).

Weder der Umstand, dass die Vergleichszahlung nicht gewidmet ist noch, dass Dritte begünstigt wurden, führt zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis.

Die belangte Behörde hat die Beitragspflicht für diese Vergleichssumme zu Recht anhand jener Ansprüche beurteilt, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren (wobei die belangte Behörde alle Klageforderungen entsprechend aliquotierte).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beitragsfreiheit, Beitragsnachverrechnung, Entlassung, Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W263.2163230.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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