TE Bvwg Beschluss 2017/11/8 I401 2169584-2

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Veröffentlicht am 08.11.2017
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Entscheidungsdatum

08.11.2017

Norm

ASVG §410
AVG 1950 §10
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I401 2169584-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Iustus Kancleria Adwokacka, Adw. Maciej PONIKOWSKI, ul. Krupnicza 24, III pietro, 50-075 Wroclaw, Polska, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.03.2014, Geschäftszahl:

2014-18-GPLA-SV-AP-V-002, betreffend "Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG" beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 06.03.2014 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge: TGKK) fest, dass die in der Anlage A angeführten 662 Personen in den dort angeführten Zeiträumen bei der XXXX mit Sitz in XXXX, Österreich (in der Folge: U. GmbH), der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in Verbindung mit Art. 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 unterlagen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die durch Iustus Kancleria Adwokacka, Adw. Maciej PONIKOWSKI rechtsfreundlich vertretene XXXX, mit Sitz in XXXX, Polen, (in der Folge als U. Sp. z.o.o. bezeichnet), rechtzeitig Beschwerde vom 01.04.2014, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, I401 2169584-1/6E, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde.

In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass die U. Sp. z.o.o. die Beschwerde auch im Namen der in der Anlage A des Bescheides angeführten Verfahrensbeteiligten, die ihre Arbeitnehmer gewesen seien bzw. seien, einbringe.

Begründet wurde die Bevollmächtigung der U. Sp. z.o.o., für die Verfahrensbeteiligten bzw. Arbeitnehmer zu handeln, damit, dass die Gesellschaft mit ihnen schriftliche Arbeitsverträge abgeschlossen habe. Dadurch sei die U. Sp. z.o.o. bevollmächtigt worden, die Arbeitnehmer vor den Versicherungsbehörden hinsichtlich der Pflichtversicherung zu vertreten, Versicherungserklärungen abzugeben, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und insbesondere im Namen dieser Personen die A1-Bescheinigungen und die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) abzuholen. Die Verfahrensbeteiligten hätten die Bevollmächtigungen bis dato nicht widerrufen.

3. Da es Zweifel an einem zwischen jedem Arbeitnehmer und der U. Sp. z. o.o. bestehenden Vollmachtverhältnis zur Einbringung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Namen der Arbeitnehmer gab, zumal ein abgeschlossener Arbeitsvertrag an sich ein Vollmachtverhältnis nicht begründen kann, wurde der U. Sp. z.o.o. mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2017 gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Schreibens die von den 662 Arbeitnehmern an die

U. Sp. z.o.o. schriftlich erteilten Vollmachten vorzulegen, welche sie dazu berechtigte, jeden Arbeitnehmer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu vertreten und für ihn eine Beschwerde zu erheben.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die erteilten Vollmachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden sollten, das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der im Namen der Arbeitnehmer erhobenen Beschwerden berechtigt ist.

Es wurden keine Nachweise über die von den einzelnen Arbeitnehmern an die U. Sp. z.o.o. erteilten Vollmachten binnen der eingeräumten Frist vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da ein solcher Antrag im gegenständlichen Fall nicht gestellt wurde, liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Der mit "Vertreter" überschriebene § 10 AVG lautet (auszugsweise):

"(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen."

2.2. § 13 Abs. 3 AVG normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.3. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtverhältnis hinweisenden Eingabe stellt einen behebbaren Formmangel dar (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2003/05/0178).

Aus der von der U. Sp. z.o.o. erhobenen Beschwerde ergeben sich zwar Hinweise, dass zwischen ihr und jedem der 662 Arbeitnehmer ein Vollmachtverhältnis bestanden haben könnte, jedoch wurde ein Nachweis für die erteilten schriftlichen Vollmachten durch die U. Sp. z.o.o. nicht vorgelegt. Dieser Verfahrensmangel ist wesentlich.

Da erteilte Vollmachten der in der Anlage A des Bescheides der TGKK vom 06.03.2014 angeführten Personen nicht vorlagen, waren die von der U. Sp. z.o.o. in deren Namen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage des Nichtvorliegens von erteilten Vollmachten an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mängelbehebung, Nachweismangel, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2169584.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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