TE Bvwg Erkenntnis 2017/11/28 W209 2152548-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2017
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Entscheidungsdatum

28.11.2017

Norm

ASVG §410
AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W209 2152548-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 07.12.2016 betreffend Berichtigung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 11.02.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 07.12.2016 betreffend Berichtigung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom 11.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 07.12.2016 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit bekämpftem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (in Folge die belangte Behörde) vom 07.12.2016 wurden der Spruch und die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 11.02.2016 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass entgegen dem ursprünglichen Wortlaut des Bescheides kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der (österreichischen) Krankenversicherung bestehe, da die Zuständigkeit für Leistungen aus der österreichischen Krankenversicherung nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht gegeben sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vorgenommen werden könne. Bei der Ausfertigung des Bescheides vom 11.02.2016 sei ein Schreibfehler unterlaufen, der hiermit richtig gestellt werde.1. Mit bekämpftem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (in Folge die belangte Behörde) vom 07.12.2016 wurden der Spruch und die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 11.02.2016 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass entgegen dem ursprünglichen Wortlaut des Bescheides kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der (österreichischen) Krankenversicherung bestehe, da die Zuständigkeit für Leistungen aus der österreichischen Krankenversicherung nach Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht gegeben sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen vorgenommen werden könne. Bei der Ausfertigung des Bescheides vom 11.02.2016 sei ein Schreibfehler unterlaufen, der hiermit richtig gestellt werde.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die Berichtigung begrüßt und im Übrigen auf sein bisheriges Vorbringen und seine Bereitschaft, auch in der BRD jederzeit eine Rehabilitationsmaßnahme zu absolvieren, verweist.

3. Am 10.04.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die belangte Behörde veranlasst hätten, das Zutreffen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch (auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung) einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Sobald seitens der zuständigen Leistungsabteilung über den Anspruch neuerlich entschieden worden sei, werde seitens der belangten Behörde zur Beschwerde Stellung genommen werden.

4. Mit Äußerung vom 10.05.2017 gab die belangte Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Schreiben vom 20.03.2017 darüber informiert worden sei, dass aufgrund des Bescheides vom 11.02.2016 ab 01.10.2015 ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 11.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2015 auf Weitergewährung der mit 30.09.2015 befristeten Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt, dass Invalidität dauerhaft nicht vorliege.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer ab 01.10.2015 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zuerkannt und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis einer vorgenommenen ärztlichen Begutachtung die Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin vorübergehend nicht möglich sei und dass für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2016 wurde der Bescheid vom 11.02.2016 gestützt auf § 62 Abs. 4 AVG sowohl in seinem Spruch als auch in seiner Begründung dahingehend berichtigt, dass gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der (österreichischen) Krankenversicherung bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.12.2016 wurde der Bescheid vom 11.02.2016 gestützt auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG sowohl in seinem Spruch als auch in seiner Begründung dahingehend berichtigt, dass gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der (österreichischen) Krankenversicherung bestehe.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenständlich ist keine der Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG berührt, weswegen Einzelrichterzuständigkeit besteht.Gegenständlich ist keine der Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG berührt, weswegen Einzelrichterzuständigkeit besteht.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von Amts wegen berichtigen.

Mit Bescheid vom 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer u.a. ab 01.10.2015 für die weitere Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitation aus der Krankenversicherung zugesprochen und dies damit begründet, dass nach dem Ergebnis einer vorgenommenen ärztlichen Begutachtung die Ausübung der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin vorübergehend nicht möglich sei und dass für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld bestehe.

Mit dem Bescheid vom 07.12.2016 wurde der Bescheid vom 11.02.2016 gestützt auf § 62 Abs. 4 AVG sowohl in seinem Spruch als auch in seiner Begründung dahingehend berichtigt, dass gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der (österreichischen) Krankenversicherung bestehe.Mit dem Bescheid vom 07.12.2016 wurde der Bescheid vom 11.02.2016 gestützt auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG sowohl in seinem Spruch als auch in seiner Begründung dahingehend berichtigt, dass gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der (österreichischen) Krankenversicherung bestehe.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161) liegt eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs. 4 AVG dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/06/0161) liegt eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an.

Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. § 62 Abs. 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden.Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden.

Im gegenständlichen Fall ist sowohl dem Spruch als auch der Begründung des berichtigten Bescheides zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 01.10.2015 einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat. Dies deckt sich auch mit der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer vorübergehend arbeitsunfähig ist. Hinweise, dass die belangte Behörde den Anspruch ablehnen wollte, sind somit weder dem Bescheid noch dem angenommenen Sachverhalt zu entnehmen.

Damit stellt der Ausspruch im bekämpften Bescheid vom 07.12.2016, wonach ab 1.10.2015 kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht, eine inhaltliche Änderung des Bescheides vom 11.02.2016 dar, wofür der oben angeführten Rechtsprechung zufolge § 62 Abs. 4 AVG keine Handhabe bietet.Damit stellt der Ausspruch im bekämpften Bescheid vom 07.12.2016, wonach ab 1.10.2015 kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht, eine inhaltliche Änderung des Bescheides vom 11.02.2016 dar, wofür der oben angeführten Rechtsprechung zufolge Paragraph 62, Absatz 4, AVG keine Handhabe bietet.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde inzwischen mitgeteilt, dass sie nach neuerlicher Überprüfung der Angelegenheit nunmehr den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rehabilitationsgeld ab 01.10.2015 anerkannt hat, wodurch auch die gemäß § 62 Abs. 4 AVG geforderte Unrichtigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.Darüber hinaus hat die belangte Behörde inzwischen mitgeteilt, dass sie nach neuerlicher Überprüfung der Angelegenheit nunmehr den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rehabilitationsgeld ab 01.10.2015 anerkannt hat, wodurch auch die gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG geforderte Unrichtigkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2152548.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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