TE Bvwg Beschluss 2017/12/1 G312 2147123-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.12.2017

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

G312 2147123-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GMBH gegen den Bescheid der Steiermärkische Gebietskrankenkasse vom 11.10.2016, Z:

XXXX, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.10.2016 wurde die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) verpflichtet, Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge sowie Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt € 13.870,08 nachzuentrichten.

2. Mit 10.11.2016 datierten und am 15.11.2016 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob die BF fristgerecht Beschwerde und monierte die Rechtswidrigkeit des Bescheides.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 06.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

4. Das BVwG anberaumte eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 06.12.2017.

5. Mit Email vom 24.10.2017 wies die BF darauf hin, dass auch vor dem Bundesfinanzgericht eine Beschwerde anhängig sei und auch dort eine mündliche Verhandlung erfolge. Es werde daher ersucht, das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht abzuwarten und das gegenständliche Verfahren beim BVwG vorläufig auszusetzen.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die BF die ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten PKW unter Anwendung des Sachbezuges als Firmenwagen führen können.

Beim Bundesfinanzgericht ist in dieser Angelegenheit ebenfalls ein Beschwerdeverfahren anhängig, welches sich mit dieser Frage auseinandersetzt.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde von der BF beantragt.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim BFG geführten Verfahrens ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.

Schlagworte

Aussetzung, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2147123.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten