TE Bvwg Beschluss 2017/11/14 W229 2119340-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2017
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Entscheidungsdatum

14.11.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2119340-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch bzw. Berufung) der XXXX (nunmehr gelöscht), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Rudolf Tobler jun. und Dr. Karl-Heinz Götz, Untere Hauptstraße 72, 7100 Neusiedl am See, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 19.01.2012, Zl XXXX , in der Rechtssache betreffend die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von XXXX und Beitragsnachverrechnung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Einspruch bzw. Berufung) der römisch 40 (nunmehr gelöscht), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Rudolf Tobler jun. und Dr. Karl-Heinz Götz, Untere Hauptstraße 72, 7100 Neusiedl am See, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 19.01.2012, Zl römisch 40 , in der Rechtssache betreffend die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft von römisch 40 und Beitragsnachverrechnung, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit § 40 Firmenbuchgesetz eingestellt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 40, Firmenbuchgesetz eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.01.2012, Zl. XXXX stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) fest, dass XXXX rückwirkend für den Zeitraum vom 21.05.2009-05.06.2011 als Dienstnehmerin der Firma XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen wurde. Im Spruchteil II sprach die BGKK aus, dass die Firma XXXX gemäß § 58 Abs 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von EUR 27.130,75 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die BGKK zu entrichten habe. Die Antwartschaften würden ab 21.06.2009 beginnen.1. Mit Bescheid vom 19.01.2012, Zl. römisch 40 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) fest, dass römisch 40 rückwirkend für den Zeitraum vom 21.05.2009-05.06.2011 als Dienstnehmerin der Firma römisch 40 in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen wurde. Im Spruchteil römisch zwei sprach die BGKK aus, dass die Firma römisch 40 gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von EUR 27.130,75 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die BGKK zu entrichten habe. Die Antwartschaften würden ab 21.06.2009 beginnen.

2. Gegen den Bescheid der BGKK erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 25.01.2012 einen näher begründeten Einspruch. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3. Mit Bescheid vom 26.05.2012, Zl. XXXX , gab der Landeshauptmann des Burgenlandes dem Antrag Folge und setzte gemäß § 412 Abs 6 ASVG die Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 19.01.2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung aus.3. Mit Bescheid vom 26.05.2012, Zl. römisch 40 , gab der Landeshauptmann des Burgenlandes dem Antrag Folge und setzte gemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG die Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 19.01.2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung aus.

4. Mit Bescheid vom 28.06.2013 gab der Landeshauptmann des Burgenlandes dem Einspruch teilweise Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:

"I. Frau XXXX , geb. am XXXX , wird rückwirkend für den Zeitraum vom 21.05.2009 bis 07.07.2010 als Dienstnehmerin der Firma XXXX , in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen."I. Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , wird rückwirkend für den Zeitraum vom 21.05.2009 bis 07.07.2010 als Dienstnehmerin der Firma römisch 40 , in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einbezogen.

II. Die Firma XXXX hat gemäß § 58 Abs 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von EUR 15.191,97 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die BGKK zu entrichten. Die Antwartschaften beginnen ab 21.06.2009."römisch zwei. Die Firma römisch 40 hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG Sozialversicherungsbeiträge samt Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von EUR 15.191,97 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die BGKK zu entrichten. Die Antwartschaften beginnen ab 21.06.2009."

5. Am 16.07.2013 erhob der Beschwerdeführervertreter gegen den Bescheid vom 28.06.2013 Berufung.

6. Am 01.01.2014 ging in Folge der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung des Einspruchs und der Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht über (Artikel 151 Abs 51 Z 8 B-VG).6. Am 01.01.2014 ging in Folge der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung des Einspruchs und der Berufung auf das Bundesverwaltungsgericht über (Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG).

7. Die betreffend die eventuell eingetretene Vollbeendigung der XXXX gestellte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2017, GZ W229 2119340-1/2Z, beantwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.11.2017 damit, dass bislang keine Zahlung auf die strittige Beitragsschuld erfolgt ist.7. Die betreffend die eventuell eingetretene Vollbeendigung der römisch 40 gestellte Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2017, GZ W229 2119340-1/2Z, beantwortete die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.11.2017 damit, dass bislang keine Zahlung auf die strittige Beitragsschuld erfolgt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss vom 25.03.2014, GZ: 49 S 11/14k, hat das Landesgericht Eisenstadt das Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX eröffnet.Mit Beschluss vom 25.03.2014, GZ: 49 S 11/14k, hat das Landesgericht Eisenstadt das Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 eröffnet.

Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 03.09.2014, GZ: 49 S 11/14, wurde der Konkurs gemäß § 123a IO mangels Vermögens aufgehoben.Mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 03.09.2014, GZ: 49 S 11/14, wurde der Konkurs gemäß Paragraph 123 a, IO mangels Vermögens aufgehoben.

Die XXXX wurde gemäß § 40 Firmenbuchgesetz amtswegig am 09.01.2015 gelöscht.Die römisch 40 wurde gemäß Paragraph 40, Firmenbuchgesetz amtswegig am 09.01.2015 gelöscht.

Auf die strittige Beitragsschuld seine keine Zahlungen erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der Einsichtnahme in die Ediktsdatei und das Firmenbuch, Stichtag 28.09.2017, fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

3.3.1. Gemäß § 40 Absatz 1 1. Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.3.3.1. Gemäß Paragraph 40, Absatz 1 1. Satz Firmenbuchgesetz kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, aus dem Firmenbuch gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst.

3.3.2. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3.3. In § 28 Abs. 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, FR 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015 sowie auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; Köhler in Raschauer/Wessely, VwGVG § 50 Rz 9).3.3.3. In Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 20 mit Hinweis auf VwGH 29.04.2015, FR 2014/20/0047). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 sowie VwGH 06.12.2015, Ra 2015/03/0086). Eine Einstellung mit Beschluss hat auch dann, wenn der (alle) Beschwerdeführer untergeht (untergehen) und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015 sowie auf Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5; Köhler in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 50, Rz 9).

3.3.4. Im Erkenntnis vom 26.02.2003, Zl. 98/17/0185, spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden – hier – Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge, auf Grund dessen ein Rechtsübergang auf eine andere juristische Person hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Rechte erfolgt wäre) es an einer beschwerdeführenden natürlichen oder juristischen Person fehle. Das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde könne daher nicht fortgeführt werden. Die Beschwerde sei gegenstandslos geworden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN festgehalten hat, wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN festgehalten hat, wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist vergleiche Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 79, Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.

Ein Nichtvorliegen der für die Vollbeendigung erforderlichen Vermögenslosigkeit der XXXX wurde im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht geltend gemacht, hinzu kommt, dass bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (vgl OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k). Auch erfolgten keinerlei Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten XXXX führen könnte. Auch besteht kein Abwicklungsbedarf, da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft. Es ist daher von der Vollbeendigung der XXXX auszugehen.Ein Nichtvorliegen der für die Vollbeendigung erforderlichen Vermögenslosigkeit der römisch 40 wurde im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde nicht geltend gemacht, hinzu kommt, dass bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist vergleiche OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k). Auch erfolgten keinerlei Zahlungen auf die strittige Beitragsschuld, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten römisch 40 führen könnte. Auch besteht kein Abwicklungsbedarf, da das Beschwerdeverfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft. Es ist daher von der Vollbeendigung der römisch 40 auszugehen.

Durch die Vollbeendigung der GmbH und die Löschung aus dem Firmenbuch ist der Wegfall der Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt. Ein Fall der Rechtsnachfolge liegt nicht vor.

Da im Beschwerdefall die Beschwerdeführerin untergegangen ist und es nunmehr an einer beschwerdeführenden juristischen Person fehlt, kann das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde nicht fortgeführt werden und ist die Beschwerde somit gegenstandslos geworden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 24 Abs. 5 und Abs. 1 Z 1 VwGVG).4. Dies kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen (Paragraph 24, Absatz 5 und Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3.3. und 3.3.4. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.3.3. und 3.3.4. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung, Rechtspersönlichkeit, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2119340.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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