Entscheidungsdatum
30.10.2017Norm
ASVG §4 Abs1 Z1Spruch
G312 2012407-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.08.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der Firma römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 20.08.2014, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.05.2014 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX und Herr XXXX, VSNR: XXXX, hinsichtlich ihrer Beschäftigung zur XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) am XXXX.2014 der Teilversicherung in der Unfal