Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §294
Rechtssatz: Bei Forderungspfändungen muß auch der Vorname des Drittschuldners angegeben werden; ohne diese Angabe ist eine Zustellung des Zahlungsverbotes zu eigenen Handen unmöglich, der Exekutionsantrag daher abzuweisen. Entscheidungstexte 7 Ob 18/57 Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 18/57 European... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wenn die Ableitung des Anspruches aus dem Exekutionstitel nicht auf der Hand liegt, hat der betreibende Gläubiger den Anspruch, zu dessen Durchsetzung er die Exekutionsbewilligung beantragt, so genau zu bezeichnen, daß das Gericht ohne jeden Zweifel feststellen kann, welcher Anspruch betrieben wird und ob dieser Anspruch im Exekutionstitel seine Deckung findet, daß ferner auch die Verpflichtete genau weiß, der D... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Wenn die Ableitung des Anspruches aus dem Exekutionstitel nicht auf der Hand liegt, hat der betreibende Gläubiger den Anspruch, zu dessen Durchsetzung er die Exekutionsbewilligung beantragt, so genau zu bezeichnen, daß das Gericht ohne jeden Zweifel feststellen kann, welcher Anspruch betrieben wird und ob dieser Anspruch im Exekutionstitel seine Deckung findet, daß ferner auch die Verpflichtete genau weiß, der D... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3ZPO §411
Rechtssatz: Eine neuerliche Drittschuldnerpfändung (mit richtiggestellter Anschrift des Drittschuldners ist zurückzuweisen, wenn bereits einmal die Drittschuldnerpfändung bewilligt, aber wegen unrichtiger Angabe der Anschrift nicht vollzogen werdenn konnte. Entscheidungstexte 1 Ob 302/56 Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 302/56 ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3ZPO §411
Rechtssatz: Eine neuerliche Drittschuldnerpfändung (mit richtiggestellter Anschrift des Drittschuldners ist zurückzuweisen, wenn bereits einmal die Drittschuldnerpfändung bewilligt, aber wegen unrichtiger Angabe der Anschrift nicht vollzogen werdenn konnte. Entscheidungstexte 1 Ob 302/56 Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 302/56 ... mehr lesen...
Norm: EGEO ArtVIII Z6EO §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei Pfändung von Ansprüchen gegen die ÖBB aus Frachtverträgen ist als Drittschuldner die "Republik Österreich, Österreichische Bundesbahnen", Bestimmungsbahnhof, zu bezeichnen (ergibt sich aus dem
Spruch: der Entscheidung). Entscheidungstexte 7 Ob 127/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 127/56 ... mehr lesen...
Norm: EGEO ArtVIII Z6EO §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Bei Pfändung von Ansprüchen gegen die ÖBB aus Frachtverträgen ist als Drittschuldner die "Republik Österreich, Österreichische Bundesbahnen", Bestimmungsbahnhof, zu bezeichnen (ergibt sich aus dem
Spruch: der Entscheidung). Entscheidungstexte 7 Ob 127/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 127/56 ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zur Frage, ob in einem Antrag auf Bewilligung einer Forderungsexekution der Rechtsgrund der zu pfändenden Forderung genau bezeichnet sein muß. Entscheidungstexte 3 Ob 21/56 Entscheidungstext OGH 25.01.1956 3 Ob 21/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002086 ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zur Frage, ob in einem Antrag auf Bewilligung einer Forderungsexekution der Rechtsgrund der zu pfändenden Forderung genau bezeichnet sein muß. Entscheidungstexte 3 Ob 21/56 Entscheidungstext OGH 25.01.1956 3 Ob 21/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002086 ... mehr lesen...
Norm: EO §3 Abs2 IIIAEO §3 Abs2 IIIDEO §54 Abs1 Z3EO §294 M4EO §331 A
Rechtssatz: In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht einzulassen. Entscheidungstexte 1 Ob 454/55 Entscheidungstext OGH 06.07.1955 1 Ob 454/55 7 Ob 1... mehr lesen...
Norm: EO §3 Abs2 IIIAEO §3 Abs2 IIIDEO §54 Abs1 Z3EO §294 M4EO §331 A
Rechtssatz: In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht einzulassen. Entscheidungstexte 1 Ob 454/55 Entscheidungstext OGH 06.07.1955 1 Ob 454/55 7 Ob 1... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger beantragt auf Grund des vollstreckbaren Versäumungsurteiles vom 25. 2. 1954 zur Hereinbringung von S 663,81 und verschiedener Kosten die Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten auf Grund der Abhandlungspflege des öffentlichen Notars Wilhelm J***** in der Verlassenschaft nach seinem am 11. 10. 1953 verstorbenen Vater Max R***** A 217/53 des BG. Lilienfeld zustehenden Erb- und Pflichtteilsanspruch auf Zahlung von 1500 S, we... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §291
Rechtssatz: Greift der betreibende Gläubiger auf eine Pflichtteilsforderung des Verpflichteten, hat er im Exekutionsantrag zu behaupten und allenfalls zu beweisen, daß der Pflichtteilsanspruch bereits durch Vertrag oder Vergleich anerkannt ist oder daß er gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 449/54 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §291
Rechtssatz: Greift der betreibende Gläubiger auf eine Pflichtteilsforderung des Verpflichteten, hat er im Exekutionsantrag zu behaupten und allenfalls zu beweisen, daß der Pflichtteilsanspruch bereits durch Vertrag oder Vergleich anerkannt ist oder daß er gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht worden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 449/54 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Exekutionstitel ist im Exekutionsantrag bestimmt angegeben, wenn sich der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag auf einen beiliegenden vollstreckbaren Rückstandsausweis beruft, ohne das Datum der Ausfertigung anzugeben, während sowohl im Rückstandsausweis als auch im Exekutiongsantrag dieselbe Kontonummer als Geschäftszahl angegeben ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Der Exekutionstitel ist im Exekutionsantrag bestimmt angegeben, wenn sich der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag auf einen beiliegenden vollstreckbaren Rückstandsausweis beruft, ohne das Datum der Ausfertigung anzugeben, während sowohl im Rückstandsausweis als auch im Exekutiongsantrag dieselbe Kontonummer als Geschäftszahl angegeben ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs1 Bb2EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Über die Vorgangsweise zur Hereinbringung einer Lohnforderung, die im Exekutionstitel nur mit ihrem Bruttobetrag angeführt ist. Entscheidungstexte 3 Ob 486/51 Entscheidungstext OGH 29.08.1951 3 Ob 486/51 Arb 5336 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000627 ... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs1 Bb2EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Über die Vorgangsweise zur Hereinbringung einer Lohnforderung, die im Exekutionstitel nur mit ihrem Bruttobetrag angeführt ist. Entscheidungstexte 3 Ob 486/51 Entscheidungstext OGH 29.08.1951 3 Ob 486/51 Arb 5336 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000627 ... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §294 M14.EVHGB Art7 Nr11
Rechtssatz: Bei Forderungspfändungen muß im Exekutionsantrag die Forderung genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden. Die Pfändung von "Forderungen aller Art" ist unzulässig. Wurde die Exekution trotzdem bewilligt, so ist gleichwohl kein Pfandrecht entstanden und die Exekution daher einzustellen. Entscheidungstexte 2 Ob 269/51 ... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung im Restbetrag von 4460.27 S die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten auf Grund seiner Ansprüche als offener Gesellschafter angeblich zustehenden Forderung in der Höhe von vermutlich 30.000 S und deren Überweisung zur Einziehung und wies einen auf § 39 Abs. 2 EO. gestützten Einstellungsantrag des Verpflichteten ab. Das Rekursgericht gab dem Einstellungsantrage Folge. Der O... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3EO §294 M14.EVHGB Art7 Nr11
Rechtssatz: Bei Forderungspfändungen muß im Exekutionsantrag die Forderung genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden. Die Pfändung von "Forderungen aller Art" ist unzulässig. Wurde die Exekution trotzdem bewilligt, so ist gleichwohl kein Pfandrecht entstanden und die Exekution daher einzustellen. Entscheidungstexte 2 Ob 269/51 ... mehr lesen...
Auf der im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaft ist auf Grund eines notariellen Schuldscheines das Pfandrecht für die Darlehensforderung der betreibenden Partei in der Höhe von 1500 US-Dollar samt 8% Zinsen und 12% Verzugs- und Zinseszinsen sowie für eine Nebengebührensicherstellung in der Höhe von 150 US-Dollar einverleibt. Die betreibende Partei hat hinsichtlich der seit dem 1. Juli 1938 rückständigen Zinsen und Zinseszinsen, die sie mit 1301.11 Dollar errechnet... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 Abs1ABGB §1413EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zur Frage der Bedeutung der Angabe der in Schillinge umgerechneten auf Dollar lautenden Forderung im Exekutionsantrag. Entscheidungstexte 2 Ob 283/50 Entscheidungstext OGH 03.06.1950 2 Ob 283/50 SZ 23/185 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS000... mehr lesen...
Norm: ABGB §905 Abs1ABGB §1413EO §54 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zur Frage der Bedeutung der Angabe der in Schillinge umgerechneten auf Dollar lautenden Forderung im Exekutionsantrag. Entscheidungstexte 2 Ob 283/50 Entscheidungstext OGH 03.06.1950 2 Ob 283/50 SZ 23/185 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS000... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3MG §42 Abs1
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 42 MG und des § 54 Z 3 EO. Entscheidungstexte 1 Ob 1033/29 Entscheidungstext OGH 29.11.1929 1 Ob 1033/29 SZ 11/242 3 Ob 119/78 Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 119/78 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: EO §54 Abs1 Z3MG §42 Abs1
Rechtssatz: Zur Anwendung des § 42 MG und des § 54 Z 3 EO. Entscheidungstexte 1 Ob 1033/29 Entscheidungstext OGH 29.11.1929 1 Ob 1033/29 SZ 11/242 3 Ob 119/78 Entscheidungstext OGH 12.09.1978 3 Ob 119/78 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...