Norm
EO §3 Abs2 IIIARechtssatz
In die Prüfung der Frage, ob die behauptete Forderung, deren Pfändung begehrt wird, überhaupt besteht, hat sich das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht einzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000085Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024