Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Exekutionstitel ist im Exekutionsantrag bestimmt angegeben, wenn sich der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag auf einen beiliegenden vollstreckbaren Rückstandsausweis beruft, ohne das Datum der Ausfertigung anzugeben, während sowohl im Rückstandsausweis als auch im Exekutiongsantrag dieselbe Kontonummer als Geschäftszahl angegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0002011Dokumentnummer
JJR_19540701_OGH0002_0010OB00526_5400000_001