TE OGH 1984/12/12 3Ob138/84

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Veröffentlicht am 12.12.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 6, Abgabenhauptverrechnung, 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/3, vertreten durch Dr. Johannes Hock, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei C*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.648.520 S sNg, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Oktober 1984, GZ 46 R 878/84-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 20. Juli 1984, GZ 2 E 66/84-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Exekutionsbewilligungsbeschluss der ersten Instanz wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit 16.641,53 S (darin keine Barauslagen und 1.512,86 S USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Auf der ersten Seite des unter Verwendung des Vordrucks AD 3075-1-795-22776-77 des Magistrats der Stadt Wien eingebrachten Antrags auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung vom 12. 7. 1984 sind unter anderem die Abgabenart (Ausgleichsabgabe nach dem Wiener Baumschutzgesetz), die Kontonummer 1.442 und der Hinweis angeführt, dass der Antrag mit einem Rückstandausweis überreicht werde. Der Beschlussantrag auf der zweiten Seite der Eingabe lautet auszugsweise: „Auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 6, Abgabenhauptverrechnung wird zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei an Ausgleichsabgabe nach dem Wiener

Baumschutzgesetz 1/84              1.616.000,--

Säumniszuschlag              32.320,--

Mahngebühr              200,--

              zusammen              1.648.520,--S

...“.

Der mit dem Antrag vorgelegte, auf dem Vordruck AD 3047-3-798-31111-54 des Magistrats der Stadt Wien ausgefertigte Rückstandsausweis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Abgabenhauptverrechnung vom 12. 7. 1984 führt im Betreff die auch auf der ersten Seite des Exekutionsantrags gemachten Angaben über Abgabenart und Kontonummer an, enthält Firma und Adresse des Abgabenschuldners, gibt die Abgabenart (Ausgleichsabgabe nach dem WBG), die Abgabenperiode (1/84), den Rückstand an Abgaben (1.616.000 S), die Höhe des Säumniszuschlags (32.320 S), die Höhe der Zwangsverfahrensgebühren (200 S) und die Gesamtsumme (1.648.520 S) an und enthält die Klausel, dass dieser Rückstand vollstreckbar ist.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch Einverleibung des Pfandrechts auf die der verpflichteten Partei gehörenden 768/5236-Anteile der EZ 1407 KG *****.

Gegen die Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete Partei mit der Begründung Rekurs, der Rückstandsausweis entspreche nicht den §§ 1 Z 13 und 7 Abs 1 EO.

Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab.

Die gegen den Exekutionstitel erhobenen Einwendungen seien unbegründet. Dieser Titel sei jedoch im Exekutionsantrag entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO nicht bestimmt angegeben, weil sich dem Antrag das Datum des Rückstandsausweises nicht entnehmen lasse. Dabei handle es sich um einen der Exekutionsbewilligung entgegenstehenden inhaltlichen Mangel, der zur Abweisung des Exekutionsantrags führen müsse.

Dagegen richtet sich der auf Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung der ersten Instanz gerichtete Revisionrekurs der betreibenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist berechtigt.

Die von der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vertretene Ansicht, dass der dem Exekutionsantrag beigelegte Rückstandsausweis kein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 13 EO sei und deren § 7 Abs 1 widerspreche, wurde schon vom Gericht zweiter Instanz zutreffend widerlegt.

Der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Exekutionsantrag entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO keine bestimmte Angabe des für den betriebenen Anspruch vorhandenen Exekutionstitels enthalte, vermag sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anzuschließen.

Die Angabe des Exekutionstitels im Exekutionsantrag kann nämlich auch dann bestimmt im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sein, wenn im Exekutionsantrag ausnahmsweise nicht alle vom Rekursgericht erwähnten Titelumstände (titelschaffendes Organ, Datum des Titels und Zeichen des Titelakts) angeführt sind.

Gerichtliche Exekutionstitel sind in nicht beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen zum Beispiel auch dann bestimmt bezeichnet, wenn neben dem Gericht, die Art und die Geschäftszahl des Titels angegeben sind (vgl Amtliches Formbuch zur Zivilprozess- und Exekutionsordnung, 197 Anm 1 zum E-Form 174; Hanreich-Peters-Stagel, Schritsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren4, 25 Anm 15 zum Muster Nr 1). In beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen muss nicht einmal das Gericht, das den Exekutionstitel geschaffen hat, angeführt werden (vgl Amtliches Formbuch aaO).

Aber auch dann, wenn die als Vertreter der betreibenden Körperschaft einschreitende Abgabenexekutionsbehörde im Exekutionsantrag - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich auf den (von ihr erlassenen) dem Antrag beigelegten Rückstandsausweis hinweist, im Betreff des Exekutionsantrags die mit dem Betreff des Rückstandsausweises übereinstimmende Abgabenvorschrift und die ebenfalls übereinstimmende Kontonummer nennt und im Beschlussantrag aufgrund „des“ vollstreckbaren Rückstandsausweises, dessen ausstellendes Organ ausdrücklich bezeichnet wird, zur Hereinbringung der wie im beigelegten Rückstandsausweis aufgegliederten Abgabenforderung die Exekutionsbewilligung beantragt, ist der Titel im Exekutionsantrag so bestimmt angegeben, dass weder für das Gericht noch für die verpflichtete Partei Zweifel daran entstehen kann, aufgrund welchen Exekutionstitels die Exekution beantragt wird (JBl 1954, 544; 3 Ob 122/71; 3 Ob 249/75), zumal die im Exekutionsantrag angeführte, auch auf dem Rückstandsausweis angegebene Kontonummer nur die Ausgleichsabgabenschuld der verpflichteten Partei nach dem Wiener Baumschutzgesetz betrifft und daher eine Art Aktenzeichen der Vollstreckungsbehörde darstellt, die den Rückstandsausweis erstellt und den Exekutionsantrag eingebracht hat.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss durch Wiederherstellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des Erstgerichts abzuändern.

Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Rekurskosten der verpflichteten Partei auf § 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Revisionrekurses der betreibenden Partei auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E105342

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0030OB00138.84.1212.000

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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