Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine neuerliche Drittschuldnerpfändung (mit richtiggestellter Anschrift des Drittschuldners ist zurückzuweisen, wenn bereits einmal die Drittschuldnerpfändung bewilligt, aber wegen unrichtiger Angabe der Anschrift nicht vollzogen werdenn konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002430Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0010OB00302_5600000_001